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Informationen zum Dokument  BGer 9C_643/2019  Materielle Begründung
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BGer 9C_643/2019 vom 13.11.2019
 
 
9C_643/2019
 
 
Urteil vom 13. November 2019
 
 
II. sozialrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichterin Pfiffner, Präsidentin,
 
Bundesrichter Meyer, Bundesrichterin Moser-Szeless,
 
Gerichtsschreiber Williner.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
vertreten durch Rechtsanwalt Daniel Altermatt,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
IV-Stelle des Kantons Aargau,
 
Bahnhofplatz 3C, 5000 Aarau,
 
Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Invalidenversicherung,
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom 20. August 2019 (VBE.2018.848).
 
 
Sachverhalt:
 
A. Der 1961 geborene A.________, zuletzt als Chauffeur bei der B.________ AG tätig, meldete sich im Mai 2000 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Die IV-Stelle des Kantons Aargau (nachfolgend: IV-Stelle) sprach ihm nach medizinischen und erwerblichen Abklärungen rückwirkend ab Oktober 2000 eine ganze Invalidenrente zu (Verfügung vom 4. Januar 2002; Invaliditätsgrad 100 %).
1
Im Rahmen eines 2012 eingeleiteten Revisionsverfahrens veranlasste die IV-Stelle eine polydisziplinäre Begutachtung bei der Swiss Medical Assessment- and Businesscenter AG (SMAB; Expertise vom 27. März 2013). Gestützt darauf hob sie die bisher ausgerichtete Rente per Ende Juli 2013 gestützt auf die Schlussbestimmungen der Änderung des IVG vom 18. März 2011 (6. IV-Revision, erstes Massnahmepaket) auf (Verfügung vom 24. Juni 2013). Die A.________ unter akzessorischer Weiterausrichtung der bisherigen Rente gewährten Massnahmen zur Wiedereingliederung (Verfügung vom 1. Juli 2013) brach sie mit Verfügung vom 6. November 2014 per 30. September 2014 ab. Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Versicherungsgericht des Kantons Aargau ab (Entscheid vom 30. Juni 2015).
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Bereits Ende Dezember 2014 hatte sich A.________ erneut zum Leistungsbezug angemeldet. Die IV-Stelle nahm wiederum Abklärungen vor; namentlich veranlasste sie eine rheumatologisch-psychiatrische Begutachtung bei der C.________ GmbH (Expertise vom 25. November 2017; Ergänzung vom 11. Juni 2018). Mit Verfügung vom 28. September 2018 wies sie das Leistungsbegehren ab.
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B. Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Versicherungsgericht des Kantons Aargau mit Entscheid vom 20. August 2019 ab.
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C. A.________ führt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten und beantragt, es sei die IV-Stelle unter Aufhebung des angefochtenen Entscheids zu verpflichten, seinen Rentenanspruch neu zu prüfen.
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Erwägungen:
 
 
Erwägung 1
 
1.1. Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann unter anderem die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a BGG). Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG).
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1.2. Die gerichtlichen Feststellungen zum Gesundheitszustand und zur Arbeitsfähigkeit betreffen grundsätzlich den Sachverhalt. Gleiches gilt für die konkrete Beweiswürdigung (BGE 132 V 393 E. 3.2 S. 397 ff.).
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2. Streitig und zu prüfen ist der Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Rente der Invalidenversicherung, wozu das kantonale Gericht die einschlägigen Rechtsgrundlagen nach Gesetz und Rechtsprechung zutreffend dargelegt hat. Darauf wird verwiesen.
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3. Die Vorinstanz mass dem am 11. Juni 2018 ergänzten bidisziplinären Gutachten der C.________ GmbH vom 25. November 2017 Beweiswert zu. Gestützt darauf verneinte sie einen invalidisierenden Gesundheitsschaden.
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4. Was der Beschwerdeführer dagegen vorbringt, verfängt nicht:
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4.1. Die Einwände gegen den Beweiswert des Gutachtens beschränken sich weitestgehend auf die Wiederholung von bereits im kantonalen Verfahren Vorgebrachtem. Mit den massgebenden Erwägungen des angefochtenen Entscheids (dortige E. 4.2.2 bis 4.2.4), auf welche verwiesen wird (Art. 109 Abs. 3 BGG), setzt sich der Beschwerdeführer indessen nicht (genügend) auseinander (vgl. zur Rüge- und Begründungspflicht der Parteien: Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG sowie Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 138 I 274 E. 1.6 S. 280; 133 II 249 E. 1.4.1 S. 254). Weiterungen dazu - auch in Bezug auf die in diesem Zusammenhang gerügte Gehörsverletzung - erübrigen sich.
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Soweit der Beschwerdeführer moniert, die Gutachter der C.________ GmbH hätten beim ersten Untersuchungstermin keinen Dolmetscher aufgeboten, ist nicht ersichtlich, inwiefern das gegen die Expertise sprechen sollte. So hatten die Gutachter Verständigungsprobleme eingeräumt, deshalb die Untersuchung abgebrochen und diese - unter Beizug eines Dolmetschers - später nachgeholt.
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4.2. Im Übrigen läuft die Argumentation des Beschwerdeführers auf eine nur beschränkt (vgl. E. 1.2 hievor) zulässige Überprüfung der vorinstanzlichen Beweiswürdigung hinaus. Inwiefern die Schlussfolgerungen im angefochtenen Entscheid indessen offensichtlich unrichtig oder sonstwie bundesrechtswidrig sein sollten (vgl. E. 1.1 hievor), legt er nicht substanziiert dar. Der Beschwerdeführer lässt viel mehr ausser Acht, dass ein Administrativgutachten nicht stets dann in Frage zu stellen und zum Anlass weiterer Abklärungen zu nehmen ist, wenn behandelnde Ärzte (in casu jene des Rehazentrums D.________; Austrittsbericht vom 2. Mai 2018) zu einem anderen Ergebnis gelangen; vorbehalten bleiben Fälle, in denen sich eine abweichende Beurteilung aufdrängt, weil sie wichtige Aspekte benennen, die im Rahmen der Begutachtung unerkannt oder ungewürdigt geblieben sind (vgl. statt vieler SVR 2017 IV Nr. 49 S. 148, 9C_338/2015 E. 5.5). Wie die Vorinstanz insbesondere unter Hinweis auf die gutachterliche Ergänzung vom 11. Juni 2018 zutreffend erwogen hat, liegt ein solcher Sachverhalt nicht vor. Auf die entsprechenden Erwägungen - ebenso auf jene betreffend die fachliche Qualifikation der Ärzte des Rehazentrums D.________ - kann verwiesen werden (Art. 109 Abs. 3 BGG).
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5. Die Beschwerde ist offensichtlich unbegründet, weshalb sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG ohne Durchführung eines Schriftenwechsels, mit summarischer Begründung und unter Hinweis auf den kantonalen Gerichtsentscheid (Art. 109 Abs. 3 BGG) erledigt wird.
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6. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend hat der Beschwerdeführer die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
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 Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
 
2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
 
3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
 
Luzern, 13. November 2019
 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Die Präsidentin: Pfiffner
 
Der Gerichtsschreiber: Williner
 
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