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Informationen zum Dokument  BGer 9C_233/2019  Materielle Begründung
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BGer 9C_233/2019 vom 13.11.2019
 
 
9C_233/2019
 
 
Urteil vom 13. November 2019
 
 
II. sozialrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichterin Pfiffner, Präsidentin,
 
Bundesrichter Meyer, Bundesrichterin Moser-Szeless,
 
Gerichtsschreiber Grünenfelder.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
vertreten durch Rechtsanwalt Urs Hochstrasser,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
IV-Stelle des Kantons Aargau, Bahnhofplatz 3C, 5000 Aarau,
 
Beschwerdegegnerin,
 
Pensionskasse B.________,
 
Gegenstand
 
Invalidenversicherung,
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom 13. Februar 2019 (VBE.2018.383).
 
 
Sachverhalt:
 
A. A.________, selbstständiger Geschäftsführer einer Brockenstube, gelernter Maschinenmechaniker, meldete sich Anfang November 2015 unter Hinweis auf eine Trigeminusneuralgie bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Die IV-Stelle des Kantons Aargau führte verschiedene Abklärungen durch und unterbreitete die Akten dem Regionalen Ärztlichen Dienst (nachfolgend: RAD; Aktenbeurteilung vom 7. November 2017 samt ergänzender Stellungnahme vom 25. Januar 2018). Gestützt darauf lehnte sie einen Rentenanspruch nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren mit Verfügung vom 18. April 2018 ab.
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B. Die dagegen erhobene Beschwerde des A.________ wies das Versicherungsgericht des Kantons Aargau mit Entscheid vom 13. Februar 2019 ab.
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C. A.________ lässt mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beantragen, in Aufhebung des angefochtenen Entscheides seien ihm die gesetzlichen Leistungen zu erbringen; eventualiter sei die Sache zwecks rechtsgenüglicher Abklärung des Sachverhalts an die Vorinstanz zurückzuweisen.
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Erwägungen:
 
1. 
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1.1. Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann unter anderem die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a BGG). Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG).
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1.2. Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur soweit vorgebracht werden, als erst der vorinstanzliche Entscheid dazu Anlass gibt (Art. 99 Abs. 1 BGG).
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Der Beschwerdeführer legt letztinstanzlich erstmalig den Bericht des Dr. med. C.________ vom 27. November 2018 ins Recht. In der Beschwerde wird weder begründet, weshalb diese neurologische Stellungnahme nicht schon im kantonalen Verfahren hätte vorgelegt werden können, noch dargelegt, inwiefern erst der angefochtene Entscheid Anlass zu deren Einreichung gegeben haben soll (vgl. BGE 143 V 19 E. 1.2 S. 22 f.). Sie ist daher als unechtes Novum unzulässig und bleibt unbeachtlich.
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2. Die Vorinstanz hat den Aktenbeurteilungen der Dr. med. D.________, RAD, vom 7. November 2017 und 25. Januar 2018 Beweiskraft zuerkannt. Mit Blick auf die darin attestierte Leistungseinschränkung von 10 bis 15 % in der angestammten Tätigkeit im Rahmen eines zumutbaren Vollzeitpensums hat sie einen rentenbegründenden Invaliditätsgrad (vgl. Art. 28 Abs. 2 IVG) verneint und die Verfügung der IV-Stelle vom 18. April 2018 bestätigt.
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3. 
9
3.1. Die hauptsächliche Rüge des Beschwerdeführers, die IV-Stelle habe für die Beurteilung des Leistungsanspruchs auf eine nicht rechtsgenügliche medizinische Grundlage abgestellt, verfängt nicht. Vielmehr bezieht die versicherungsinterne Einschätzung der RAD-Ärztin Dr. med. D.________ sämtliche bis zu diesem Zeitpunkt relevanten fachärztlichen Stellungnahmen mit ein (zur Beweiskraft versicherungsinterner Aktenbeurteilungen vgl. statt vieler: BGE 139 V 225 E. 5.2 S. 229 mit Hinweis auf BGE 135 V 465 E. 4.4 S. 470). Wenn Dr. med. D.________ insbesondere ausführte, die koronare Herzerkrankung des Beschwerdeführers mit guter Leistungsfähigkeit in der Ergonometrie und guter Pumpfunktion in der Echokardiografie führe nicht zu einer länger andauernden Einschränkung der Arbeitsfähigkeit, stimmt dies vollumfänglich mit der medizinisch-kardiologischen Aktenlage überein (vgl. Bericht des Spitals E.________ vom 3. März 2016). In der RAD-Beurteilung vom 7. November 2017 wurden darüber hinaus die fachärztlichen Aussagen hinsichtlich der Trigeminusneuralgie einlässlich gewürdigt, wonach der Patient medikamentös adäquat eingestellt sei; es seien ihm weitere Behandlungsoptionen (Glycerol-Infiltration, chirurgischer Eingriff) aufgezeigt worden, falls der Leidensdruck unter der bestehenden medikamentösen Therapie zunehmen sollte (Bericht des Spitals E.________, Klinik für Neurochirurgie, vom 20. Februar 2017). Dass der Beschwerdeführer diese weiterführenden Therapien in Anspruch genommen hätte, ist - wie Dr. med. D.________ zutreffend festhielt - anhand der Akten nicht belegt. Da es sich bei der Trigeminusneuralgie um ein organisch bedingtes Leiden handelt, fällt auch die in der Beschwerde beantragte Durchführung eines strukturierten Beweisverfahrens nach BGE 141 V 281 ohne Weiteres ausser Betracht (zum Cluster-Kopfschmerz vgl. SVR 2018 IV Nr. 31 S. 99, 8C_350/2017 E. 5.3).
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3.2. Was alsdann die vom kantonalen Gericht übernommene RAD-Einschätzung betrifft, dass aufgrund der Herzklappenoperation vom 14. Februar 2018 voraussichtlich ("bei normalem Verlauf") nicht mit einer über drei Monate dauernden Arbeitsunfähigkeit zu rechnen sei (vgl. RAD-Stellungahme vom 25. Januar 2018), beschränkt sich die Beschwerde im Kern auf den Einwand, die IV-Stelle habe "eine nicht medizinisch rechtsgenügliche Grundlage" angenommen. Gemäss verbindlicher Sachverhaltsfeststellung im angefochtenen Entscheid konnte die stationäre Herzrehabilitation nach eigener Aussage des Beschwerdeführers am 23. März 2018 abgeschlossen werden. Inwieweit der zentrale vorinstanzliche Schluss, wonach auch in Bezug auf die Herzproblematik kein Anhaltspunkt für eine anspruchsrelevante Verschlechterung bis zum hier zeitlich massgebenden Verfügungspunkt am 18. April 2018 vorliege (vgl. dazu Urteil 9C_331/2019 vom 18. September 2019 E. 6.1.2 in fine mit Hinweis auf BGE 132 V 215 E. 3.3.1 S. 220), offensichtlich unrichtig oder sonstwie bundesrechtswidrig sein soll, ist vor diesem Hintergrund nicht ersichtlich. Sämtliche weiteren Vorbringen vermögen daran nichts zu ändern.
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3.3. Insgesamt durfte das kantonale Gericht von ergänzenden (medizinischen) Abklärungen absehen, ohne Bundesrecht zu verletzen (antizipierende Beweiswürdigung; BGE 136 I 229 E. 5.3 S. 236; 134 I 140 E. 5.3 S. 148; 124 V 90 E. 4b S. 94).
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4. Kann demnach von einer 85 bis 90%igen Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit ausgegangen werden (vgl. E. 2), so ist der vorinstanzliche Verzicht auf eine konkrete Invaliditätsbemessung nicht zu beanstanden. Dass die weitgehend erhaltene Arbeitsfähigkeit nicht mehr verwertbar wäre, fällt - anders als der Beschwerdeführer moniert - trotz seines fortgeschrittenen Alters ausser Betracht, nachdem er nach wie vor im eigenen Betrieb arbeitet und damit insbesondere kein Umstellungs- oder Einarbeitungsaufwand anfällt (vgl. statt vieler: Urteil 9C_574/2019 vom 16. Oktober 2019 E. 2.1 mit Hinweisen). Die Beschwerde ist unbegründet.
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5. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend hat der unterliegende Beschwerdeführer die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
 
2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
 
3. Dieses Urteil wird den Parteien, der Pensionskasse B.________, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
 
Luzern, 13. November 2019
 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Die Präsidentin: Pfiffner
 
Der Gerichtsschreiber: Grünenfelder
 
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