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Informationen zum Dokument  BGer 6B_535/2019  Materielle Begründung
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BGer 6B_535/2019 vom 13.11.2019
 
 
6B_535/2019
 
 
Urteil vom 13. November 2019
 
 
Strafrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Denys, Präsident,
 
Bundesrichter Rüedi,
 
Bundesrichterin Jametti,
 
Gerichtsschreiber Moses.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
vertreten durch Advokat Dr. Nicolas Roulet,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
1. Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt,
 
2. Basellandschaftliche Gebäudeversicherung,
 
Beschwerdegegnerinnen.
 
Gegenstand
 
Fahrlässige Verursachung einer Feuersbrunst, Zivilforderung,
 
Beschwerde gegen das Urteil des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt, Dreiergericht, vom 18. Dezember 2018 (SB.2017.6).
 
 
Sachverhalt:
 
A. Das Strafgericht des Kantons Basel-Stadt erklärte A.________ am 2. November 2016 der fahrlässigen Verursachung einer Feuersbrunst sowie eines weiteren Delikts schuldig. Es bestrafte ihn mit einer bedingten Geldstrafe von 75 Tagessätzen zu Fr. 80.-- und verpflichtete ihn im Zivilpunkt zur Zahlung von Fr. 37'534.65 an die Basellandschaftliche Gebäudeversicherung. Gegen dieses Urteil erhob A.________ Berufung.
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B. Das Appellationsgericht Basel-Stadt erklärte A.________ am 18. Dezember 2018 der fahrlässigen Verursachung einer Feuersbrunst schuldig. Es bestrafte ihn mit einer bedingten Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu Fr. 110.--. Es verpflichtete A.________, der Basellandschaftlichen Gebäudeversicherung Fr. 22'384.65 als Schadenersatz zu bezahlen. Für den Mehrbetrag (in der Höhe von Fr. 15'150.--) verwies es die Zivilklage auf den Zivilweg.
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C. A.________ führt Beschwerde in Strafsachen. Er beantragt, das Urteil des Appellationsgerichts sei aufzuheben und er sei vom Vorwurf der fahrlässigen Verursachung einer Feuersbrunst freizusprechen. Die Zivilklage der Basellandschaftlichen Gebäudeversicherung sei abzuweisen, eventualiter auf den Zivilweg zu verweisen.
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Erwägungen:
 
 
Erwägung 1
 
1.1. Der Beschwerdeführer rügt, es liege keine Fahrlässigkeit vor. Die Vorinstanz erwägt hierzu, dass der Beschwerdeführer eine Zigarette geraucht habe und diese in einem Aschenbecher, sei dieser mit ein wenig Wasser gefüllt gewesen oder nicht, nur ungenügend gelöscht habe. Daraufhin habe er den Inhalt des Aschenbechers im Müllsack entsorgt, womit er einen Brand ausgelöst habe. Es sei unerheblich, ob der Beschwerdeführer die Zigarette "einfach blindlings" in den Abfalleimer geworfen habe oder nicht, zumal es für Fahrlässigkeit genüge, wenn er beim Entsorgen der Zigarette nicht diejenige Sorgfalt hat walten lassen, die Aufgrund der Umstände sowie seiner Kenntnisse und Fähigkeiten geboten gewesen wäre, um den voraussehbaren Erfolg zu verhindern. Diese Sorgfalt hätte beispielsweise bedeutet, die Glut mit genügend Wasser zuverlässig zu löschen oder den Zigarettenstummel im Aschenbecher zu lassen, bis dieser vollständig ausgekühlt war. Darüber hinaus habe der Beschwerdeführer die Gefahr eines Brandes voraussehen können. Es sei dem Beschwerdeführer zu glauben, dass er sich darauf verlassen habe, dass die von ihm entsorgte Zigarette keinen Brand auslösen würde. Wäre es anders, würde der Tatvorwurf nicht auf fahrlässige, sondern auf eventualvorsätzliche Tatbegehung lauten. Es sei indessen gerade das Wesen der Fahrlässigkeit, dass man eine Gefährdung (pflichtwidrig) nicht bedenke oder (pflichtwidrig) darauf vertraue, es würden keine Rechtsgüter verletzt. Massgebend sei damit die Erkennbarkeit einer Gefahr, was bei dem zur Diskussion stehenden Vorgang - Entsorgen einer noch glimmenden Zigarette im Abfallsack - zu bejahen sei. Es dürfe als allgemein bekannt vorausgesetzt werden, dass man in keinem Fall noch glimmende Gegenstände in Berührung mit brennbarem Material bringen dürfe, weil dies einen Brand verursachen könne. Rauchern sei diese Problematik erst recht bewusst. Zudem sei der Beschwerdeführer in seiner Denk- und Wahrnehmungsfähigkeit nicht beeinträchtigt gewesen, womit er die von Glut ausgehende Gefahr habe erkennen können. Dies gelte durchaus auch unter Anwendung eines individuell-konkreten Massstabs. Dass bei früherer Gelegenheit nichts geschehen sei, ändere nichts daran und könne nicht dazu führen, dass der Beschwerdeführer sich darauf verlassen durfte, sein gefährliches Vorgehen sei korrekt. Schliesslich sei es dem Beschwerdeführer ohne Weiteres möglich und zumutbar gewesen, sich pflichtgemäss zu verhalten und die Zigarette fachgerecht zu entsorgen.
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1.2. Der Beschwerdeführer macht zusammengefasst geltend, es sei nicht erstellt, dass der Aschenbecher nicht mit Wasser gefüllt gewesen sei. Nach dem Grundsatz 
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Erwägung 1.3
 
1.3.1. Fahrlässig handelt, wer die Folge seines Verhaltens aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit nicht bedenkt oder darauf nicht Rücksicht nimmt (Art. 12 Abs. 3 StGB). Ein Schuldspruch wegen fahrlässiger Verursachung einer Feuersbrunst gemäss Art. 222 Abs. 1 StGB setzt voraus, dass der Täter den Erfolg durch Verletzung einer Sorgfaltspflicht verursacht hat. Sorgfaltswidrig ist die Handlungsweise, wenn der Täter zum Zeitpunkt der Tat aufgrund der Umstände sowie seiner Kenntnisse und Fähigkeiten die damit bewirkte Gefährdung der Rechtsgüter des Opfers hätte erkennen können und müssen und wenn er zugleich die Grenzen des erlaubten Risikos überschritten hat. Das Mass der im Einzelfall zu beachtenden Sorgfalt richtet sich, wo besondere, der Unfallverhütung und der Sicherheit dienende Normen ein bestimmtes Verhalten gebieten, in erster Linie nach diesen Vorschriften. Fehlen solche, kann auf analoge Regeln privater oder halbprivater Vereinigungen abgestellt werden, sofern diese allgemein anerkannt sind. Dies schliesst nicht aus, dass der Vorwurf der Fahrlässigkeit auch auf allgemeine Rechtsgrundsätze wie etwa den allgemeinen Gefahrensatz gestützt werden kann (BGE 135 IV 56 E. 2.1; BGE 127 IV 62 E. 2d.; je mit Hinweisen). Die Zurechenbarkeit des Erfolgs bedingt die Vorhersehbarkeit nach dem Massstab der Adäquanz. Weitere Voraussetzung ist, dass der Erfolg vermeidbar war. Dabei wird ein hypothetischer Kausalverlauf untersucht und geprüft, ob der Erfolg bei pflichtgemässem Verhalten des Täters ausgeblieben wäre. Für die Zurechnung des Erfolgs genügt, wenn das Verhalten des Täters mindestens mit einem hohen Grad an Wahrscheinlichkeit die Ursache des Erfolgs bildete (BGE 135 IV 56 E. 2.1 mit Hinweisen).
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1.3.2. Ein individueller Massstab kommt hinsichtlich der Frage zur Anwendung, ob der Täter die mit seiner Handlungsweise verbundene Gefahr hätte erkennen können oder müssen. Dass das Entsorgen einer glimmenden Zigarette im Abfall zu einem Brand führen konnte, war für den Beschwerdeführer erkennbar. Bereits aus diesem Grund ist das Verhalten des Beschwerdeführers als sorgfaltswidrig zu qualifizieren. Dass der Beschwerdeführer der Meinung war, die Zigarette vollständig gelöscht zu haben, ist hingegen nicht von Belang. Es handelt sich hierbei um ein subjektives Tatbestandselement, welches zur Begehung eines (unbewussten) Fahrlässigkeitsdelikts nicht erforderlich ist (vgl. JOSÉ HURTADO POZO, Droit pénal, partie générale, 2008, S. 447 f.). Unerheblich ist damit auch, ob und gegebenenfalls wie viel Wasser sich im Aschenbecher befand. Die Rüge ist unbegründet.
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Erwägung 2
 
2.1. Der Beschwerdeführer rügt weiter, die Vorinstanz sei der Ansicht, dass, bis auf einen Betrag von Fr. 15'000.-- für den Ersatz der Küche, sämtliche von der Gebäudeversicherung geltend gemachten Schadensposten zum Neuwert zu ersetzende Beseitigungs- und Reparaturkosten darstellen würden. Dieser Meinung könne nicht gefolgt werden. Mit Ausnahme des Schadens für Trocknungsarbeiten würden sich sämtliche Schadensposten auf Instandstellungsarbeiten beziehen, die beispielsweise auch bei einem ordentlichen Ersatz der Küche oder bei einem Mieterwechsel anfallen würden. Insbesondere das Abschleifen und Versiegeln des Parketts unterliege dem Zeitwert. Die Entsorgung der alten Küche und die Anfertigung von Plänen für den Einbau einer neuen Küche seien nicht der Feuersbrunst, sondern dem Ersatz der Küche geschuldet.
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2.2. Dem Argument, dass die Entsorgung der alten Küche und die Planung der neuen Küche nicht der Feuersbrunst, sondern dem Ersatz der Küche geschuldet sei, kann nicht gefolgt werden. Diese Massnahmen wurden erst durch den vom Beschwerdeführer verursachten Brand erforderlich und sind damit entschädigungspflichtig.
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Wird eine beschädigte Sache repariert, sind die Reparaturkosten zu ersetzen, soweit diese den Zeitwert der Sache nicht übersteigen. Beim Ersatz der Sache ist hingegen grundsätzlich nur der Zeitwert zu entschädigen (ROLAND BREHM, Berner Kommentar, 4. Aufl. 2013, N. 21c ff. zu Art. 42 OR; CAROLE AUBERT, in: Bohnet/Montini [Hrsg.], Droit du bail à loyer et à ferme, 2. Aufl. 2017, N. 32 zu Art. 267 OR). Vorteile, die dem Geschädigten durch die Schadensverursachung entstehen, sind in der Regel anzurechnen (BREHM, a.a.O., N. 27 ff. zu Art. 42 OR). Dass die Kosten für das Abschleifen und Versiegeln des Parketts den Zeitwert desselben übersteigen oder die Geschädigte dadurch einen Vorteil erlangt hat, der allenfalls anzurechnen wäre, ist nicht ersichtlich. Hinsichtlich der Kosten für die Entsorgung der alten Küche und die Planung der neuen Küche stellt sich die Frage einer Reduktion der Entschädigung auf den Zeitwert nicht, zumal der Geschädigte dadurch von vornherein keinen Vorteil erlangen kann. Die Rüge ist unbegründet.
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3. Die Beschwerde ist abzuweisen. Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Verfahrens (Art. 66 Abs. 1 BGG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
 
2. Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
 
3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt, Dreiergericht, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 13. November 2019
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Denys
 
Der Gerichtsschreiber: Moses
 
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