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Informationen zum Dokument  BGer 5A_908/2019  Materielle Begründung
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BGer 5A_908/2019 vom 13.11.2019
 
 
5A_908/2019
 
 
Urteil vom 13. November 2019
 
 
II. zivilrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Herrmann, Präsident,
 
Gerichtsschreiber Möckli.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
B.________.
 
Gegenstand
 
Fürsorgerische Unterbringung,
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Bern, Kindes- und Erwachsenenschutzgericht, vom 21. Oktober 2019 (KES 19 762).
 
 
Sachverhalt:
 
Am 14. Oktober 2019 wurde A.________ von Dr. med. B.________ mit ärztlicher Einweisung in den Universitäten Psychiatrischen Diensten fürsorgerisch untergebracht.
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Die hiergegen erhobene Beschwerde wies das Obergericht des Kantons Bern an der Verhandlung vom 21. Oktober 2019 ab.
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Gegen diesen Entscheid hat A.________ am 8. November 2019 eine Beschwerde erhoben.
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Erwägungen:
 
1. Die Beschwerde hat ein Rechtsbegehren und eine Begründung zu enthalten (Art. 42 Abs. 1 BGG), in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG), was eine Auseinandersetzung mit der Begründung des angefochtenen Entscheides erfordert (BGE 140 III 115 E. 2 S. 116).
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2. Die Beschwerde enthält kein Rechtsbegehren und es erfolgt auch keine Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Entscheid, in welchem der Schwächezustand sowie das selbstgefährdende Verhalten (akute Suizidalität, Selbstverletzungen und Intoxikationen), die Erforderlichkeit der Unterbringung und die Eignung der Klinik ausführlich behandelt werden. Es wird einzig festgehalten, eine Vollmacht zugunsten seiner Mutter werde von den Ärzten nicht akzeptiert, er bekomme keine Vertrauensperson und die Ärzte würden auf seine Handschmerzen nicht eingehen; zudem habe er ein ärztliches Zeugnis, auf welche Medikamente er allergisch reagiere. Damit ist keine Rechtsverletzung im Zusammenhang mit der fürsorgerischen Unterbringung darzutun und es ist auch nicht ersichtlich, inwiefern die Vorinstanz mit dem abweisenden angefochtenen Entscheid Recht verletzt hätte.
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3. Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als offensichtlich nicht hinreichend begründet, weshalb auf sie nicht eingetreten werden kann und der Präsident im vereinfachten Verfahren entscheidet (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG).
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4. Angesichts der konkreten Umstände wird auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet (Art. 66 Abs. 1 BGG).
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Demnach erkennt der Präsident:
 
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
 
3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, B.________ und dem Obergericht des Kantons Bern, Kindes- und Erwachsenenschutzgericht, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 13. November 2019
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Herrmann
 
Der Gerichtsschreiber: Möckli
 
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