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Informationen zum Dokument  BGer 5A_906/2019  Materielle Begründung
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BGer 5A_906/2019 vom 13.11.2019
 
 
5A_906/2019
 
 
Urteil vom 13. November 2019
 
 
II. zivilrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Herrmann, Präsident,
 
Gerichtsschreiber Möckli.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
vertreten durch Rechtsanwalt Oskar Gysler,
 
Beschwerdeführerin,
 
gegen
 
B.________,
 
vertreten durch Rechtsanwalt Ralph Wiedler Friedmann,
 
Beschwerdegegner.
 
Gegenstand
 
Aufschiebende Wirkung (Besuchsrecht im Rahmen der Ehescheidung),
 
Beschwerde gegen die Verfügung des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, vom 30. September 2019 (LY190046-O/Z01).
 
 
Sachverhalt:
 
Die rubrizierten Parteien sind die Eltern der 2013 geborenen C.________ und stehen seit Oktober 2018 vor dem Bezirksgericht Uster in einem Scheidungsverfahren. Die Mutter übt die Obhut über das Mädchen aus und der persönliche Verkehr mit dem Vater bildet zur Zeit den Hauptstreitpunkt. Aufgrund einer Vereinbarung der Parteien finden bzw. fand zweimal pro Monat ein begleiteter Besuchstreff statt.
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Die Kindesvertreterin von C.________ stellte am 9. Mai 2019 ein Begehren um Erlass vorsorglicher Massnahmen und beantragte, dass zwischen C.________ und dem Vater schrittweise ein unbegleitetes Besuchsrecht zu installieren sei. Mit Entscheid vom 13. September 2019 ordnete das Bezirksgericht für die weitere Dauer des Verfahrens das Besuchsrecht des Vaters gegenüber C.________ an wie folgt: Von Oktober bis Dezember 2019 am ersten und dritten Samstag pro Monat von 10 bis 18 Uhr, von Januar bis Juni 2020 an den geraden Wochenenden von Samstag, 10 Uhr, bis Sonntag, 16 Uhr, und ab Juli 2020 von Freitagabend, 18 Uhr, bis Sonntag, 16 Uhr.
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Hiergegen erhob die Mutter beim Obergericht des Kantons Zürich Berufung. Zudem stellte sie für die Dauer des Berufungsverfahrens Gesuche um aufschiebende Wirkung und Anordnung eines begleiteten Besuchsrechts, welche das Obergericht mit Verfügung vom 30. September 2019 abwies.
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Gegen diese Verfügung hat die Mutter am 6. November 2019 beim Bundesgericht eine Beschwerde eingereicht. Sodann verlangt sie auch für das bundesgerichtliche Verfahren die aufschiebende Wirkung. Ferner stellt sie ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege.
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Erwägungen:
 
1. Angefochten ist im doppelten Sinn eine vorsorgliche Massnahme: Im Berufungsverfahren geht es insgesamt um vorsorgliche Massnahmen; zudem stellt der Entscheid über die aufschiebende Wirkung unabhängig vom zugrunde liegenden Verfahren eine vorsorgliche Massnahme dar (vgl. BGE 134 II 192 E. 1.5 S. 197; Urteile 5A_665/2018 vom 18. September 2018; 5A_513/2019 9. Juli 2019). Somit gelten im bundesgerichtlichen Verfahren nicht nur die Anfechtungsvoraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 BGG, sondern überdies auch die Kognitionsbeschränkungen von Art. 98 BGG: Es können nur verfassungsmässige Rechte als verletzt gerügt werden, wofür das strikte Rügeprinzip gemäss Art. 106 Abs. 2 BGG gilt. Das bedeutet, dass das Bundesgericht nur klar und detailliert erhobene und soweit möglich belegte Rügen prüft, während es auf ungenügend begründete Rügen und rein appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid nicht eintritt (BGE 134 II 244 E. 2.2 S. 246; 142 II 369 E. 2.1 S. 372; 142 III 364 E. 2.4 S. 368).
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2. Die anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin äussert sich in der gesamten Beschwerde ausschliesslich in appellatorischer Weise. Weder wird explizit die Verletzung verfassungsmässiger Rechte geltend gemacht, noch erfolgen der Sache nach Verfassungsrügen.
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3. Somit erweist sich die Beschwerde als offensichtlich nicht hinreichend begründet, weshalb auf sie nicht eingetreten werden kann und der Präsident im vereinfachten Verfahren entscheidet (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG).
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4. Mit dem Entscheid in der Sache wird das Gesuch um aufschiebende Wirkung gegenstandslos.
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5. Mangels tauglicher Begründung konnte der Beschwerde von Anfang an kein Erfolg beschieden sein, weshalb es an den materiellen Voraussetzungen der unentgeltlichen Rechtspflege fehlt (Art. 64 Abs. 1 BGG) und das entsprechende Gesuch abzuweisen ist.
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6. Die Gerichtskosten sind der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
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Demnach erkennt der Präsident:
 
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
 
3. Die Gerichtskosten von Fr. 1'500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
 
4. Dieses Urteil wird den Parteien, der Kindesvertreterin und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 13. November 2019
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Herrmann
 
Der Gerichtsschreiber: Möckli
 
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