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Informationen zum Dokument  BGer 8C_528/2019  Materielle Begründung
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BGer 8C_528/2019 vom 12.11.2019
 
 
8C_528/2019
 
 
Urteil vom 12. November 2019
 
 
I. sozialrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Maillard, Präsident,
 
Bundesrichterinnen Heine, Viscione,
 
Gerichtsschreiber Wüest.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
vertreten durch Rechtsanwalt Markus Schultz,
 
Beschwerdeführerin,
 
gegen
 
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (Suva), Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern,
 
Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Unfallversicherung (Invalidenrente; Invalideneinkommen),
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Glarus vom 13. Juni 2019 (VG.2019.00016).
 
 
Sachverhalt:
 
A. Die 1979 geborene A.________ arbeitete als Zeitungsverträgerin bei der B.________ AG und war dadurch bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (Suva) gegen die Folgen von Unfällen versichert, als sie am 26. Mai 2013 zusammen mit ihrer Tochter beim Vertragen der Zeitungen in einen Verkehrsunfall verwickelt wurde. Dabei kam die damals 13-jährige Tochter ums Leben. A.________ erlitt beim Unfall ein Polytrauma (u.a. Wirbelsäulentrauma mit instabiler HWK 2-Fraktur; stumpfes Bauchtrauma mit Milzruptur; Thoraxtrauma mit Hämatopneumothorax links) und musste gleichentags operiert werden, wobei ihr die Milz entfernt wurde. Danach bestand eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit. Die Suva erbrachte für die Unfallfolgen die gesetzlichen Leistungen (Heilbehandlung und Taggeld). Im weiteren Verlauf tätigte sie verschiedene erwerbliche und medizinische Abklärungen. Insbesondere holte sie mehrere kreisärztliche Beurteilungen in somatischer und psychischer Hinsicht ein. Mit Schreiben vom 27. Juli 2018 orientierte sie A.________ über den vorgesehenen Fallabschluss und die Einstellung der Taggeldleistungen per 31. Juli 2018. Ausserdem sprach sie ihr mit Verfügung vom 4. September 2018 ab dem 1. August 2018 eine Invalidenrente basierend auf einer Erwerbseinbusse von 49 % sowie eine Integritätsentschädigung bei einer Integritätseinbusse von 40 % zu. Die dagegen erhobene Einsprache hiess die Suva insoweit teilweise gut, als sie den Invaliditätsgrad auf 51 % erhöhte (Einspracheentscheid vom 9. Januar 2019).
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B. Die hiergegen geführte Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Glarus mit Entscheid vom 13. Juni 2019 ab.
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C. Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten lässt A.________ beantragen, der angefochtene Entscheid und der Einspracheentscheid der Suva seien aufzuheben und es sei ihr basierend auf einer Erwerbsunfähigkeit von 83 % eine Invalidenrente in der Höhe von Fr. 352.30 zuzusprechen. Zudem ersucht sie um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung.
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Während die Vorinstanz und die Suva auf Abweisung der Beschwerde schliessen, verzichtet das Bundesamt für Gesundheit (BAG) auf eine Vernehmlassung.
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Erwägungen:
 
 
Erwägung 1
 
1.1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 und 96 BGG erhoben werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es ist folglich weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann eine Beschwerde aus einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen und es kann sie mit einer von der Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen. Immerhin prüft das Bundesgericht, unter Berücksichtigung der allgemeinen Pflicht zur Begründung der Beschwerde (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 141 V 234 E. 1 S. 236 mit Hinweisen).
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1.2. Im Beschwerdeverfahren um die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung ist das Bundesgericht nicht an die vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gebunden (Art. 97 Abs. 2 und Art. 105 Abs. 3 BGG).
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2. Das kantonale Gericht hat die Bestimmungen und Grundsätze zum Anspruch auf eine Invalidenrente der Unfallversicherung (Art. 18 Abs. 1 UVG), zu den Begriffen der Invalidität (Art. 8 ATSG) und der Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG) sowie zur Ermittlung des Invaliditätsgrades bei Erwerbstätigen nach der Methode des Einkommensvergleichs (Art. 16 ATSG; BGE 130 V 121) zutreffend wiedergegeben. Gleiches gilt in Bezug auf die Ausführungen zum massgebenden Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 138 V 218 E. 6 S. 221) sowie zum Beweiswert ärztlicher Berichte (BGE 137 V 210 E. 1.3.4 S. 227, 135 V 465, 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3 S. 352 f.). Darauf wird verwiesen.
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Erwägung 3
 
3.1. Streitig und zu prüfen ist, ob die Vorinstanz Bundesrecht verletzte, indem sie den Einspracheentscheid vom 9. Januar 2019 bestätigte, mit welchem die Suva der Beschwerdeführerin eine Invalidenrente auf der Basis einer unfallbedingten Erwerbseinbusse von 51 % zugesprochen hatte.
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3.2. Die Integritätsentschädigung war bereits im Einspracheverfahren nicht mehr umstritten, sodass diesbezüglich Teilrechtskraft eingetreten ist (vgl. BGE 119 V 347 E. 1b S. 350; vgl. auch SVR 2013 UV Nr. 9 S. 29, 8C_592/2012 E. 3.2 f. mit Hinweisen). Unbestritten sind im Weiteren die Diagnosen und die Unzumutbarkeit der angestammten Tätigkeit als Zeitungsverträgerin.
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4. 
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4.1. Das kantonale Gericht legte die medizinischen Akten ausführlich dar und mass dem Bericht des med. pract. C.________, Facharzt für Chirurgie, vom 24. Juli 2018 über die kreisärztliche Abschlussuntersuchung vom 17. Juli 2018 Beweiskraft bei. Darin werde einerseits nachvollziehbar aufgezeigt, welche Tätigkeiten der Beschwerdeführerin noch zumutbar seien. Andererseits überzeuge der Bericht auch insofern, als der Versicherten aus somatischer Sicht grundsätzlich ein volles Arbeitspensum unter Berücksichtigung zusätzlicher Pausen zugemutet werde. In den Akten fänden sich keine medizinischen Berichte, die substantiiert zu einem anderen Schluss gelangen würden. Desgleichen überzeuge die Beurteilung des Konsiliarpsychiaters Dr. med. D.________, wonach aus psychiatrischer Sicht eine angepasste Tätigkeit im Ausmass einer "halben Stelle" zumutbar sei. Es seien keine ärztlichen Berichte aktenkundig, die ernsthafte Zweifel an der Beurteilung des Suva-Arztes wecken würden. Die Vorinstanz erkannte sodann, die Suva sei zu Recht davon ausgegangen, dass der Beschwerdeführerin in einer sehr leichten bis leichten Tätigkeit ein Arbeitspensum mit einer Präsenzzeit von 50 % und zwei zusätzlichen viertelstündigen Pausen resp. einer halbstündigen Pause zumutbar sei. Im Weiteren erwog sie, die Beschwerdeführerin schöpfe mit ihrer aktuellen Tätigkeit von 20 % bei der Spitex E.________ (Mahlzeitendienst) die ihr verbliebene Arbeitsfähigkeit nicht in zumutbarer Weise aus. Da die Tabelle TA1 der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung des Bundesamtes für Statistik (LSE) im Kompetenzniveau 1 eine Vielzahl von sehr einfachen Tätigkeiten aufweise, welche mit dem Zumutbarkeitsprofil der Beschwerdeführerin vereinbar seien, habe die Suva bei der Ermittlung des Invalideneinkommens zu Recht auf statistische Werte abgestellt. In der Folge bestätigte das kantonale Gericht den von der Suva ausgehend von einem Valideneinkommen von Fr. 42'442.40 und einem Invalideneinkommen von Fr. 20'587.43 berechneten Invaliditätsgrad von 51 %.
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4.2. Was die Beschwerdeführerin gegen die vorinstanzliche Beurteilung vorbringt, verfängt nicht, wie sich aus dem Folgenden ergibt.
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4.2.1. Zunächst macht sie geltend, die Suva habe beim festgelegten Zumutbarkeitsprofil unberücksichtigt gelassen, dass eine Druckbelastung der Bauchregion zu vermeiden sei. Dabei scheint sie zu übersehen, dass der Kreisarzt med. pract. C.________ in seiner Zumutbarkeitsbeurteilung explizit festhielt, eine Druckbelastung der Bauchregion sei zu vermeiden (Bericht vom 24. Juli 2018). Die Suva übernahm diese Beurteilung unverändert in ihrem Einspracheentscheid vom 9. Januar 2019 (vgl. Erwägung 2a/bb). Dasselbe gilt in Bezug auf das von Dr. med. D.________ aus psychiatrischer Sicht festgelegte Zumutbarkeitsprofil. Auch jenes fand als Zitat Eingang in den Einspracheentscheid (vgl. Erwägung 2a/aa). Die Vorinstanz stellte auf die kreisärztlichen Beurteilungen ab und bestätigte damit das von diesen festgelegte Zumutbarkeitsprofil. Von einem unrichtigen oder unvollständig festgestellten Sachverhalt kann demnach keine Rede sein.
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4.2.2. Die Beschwerdeführerin bestreitet im Weiteren, dass ihr mit Blick auf das definierte Leistungsprofil eine Tätigkeit auf dem ersten Arbeitsmarkt gemäss LSE 2014, TA1, Total, Kompetenzniveau 1 zumutbar sei. Aufgrund der komplexen Verletzungen und Unfallfolgen sei von einem vollständigen Verlust der Arbeitsfähigkeit im Sinne einer wirtschaftlichen Nutzbarkeit auszugehen. Dem ist entgegenzuhalten, dass die Beschwerdeführerin nach eigenen Angaben seit Herbst 2018 in einem Pensum von ca. 20 % bei der Spitex E.________ im Mahlzeitendienst angestellt ist und dabei ein Einkommen von monatlich Fr. 600.- erzielt. Damit ist bereits erstellt, dass der Beschwerdeführerin eine Erwerbstätigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt zumutbar und möglich ist. Dass ihr die Verwertung ihrer Restarbeitsfähigkeit nicht mehr zumutbar sein soll, lässt sich im Übrigen auch nicht aus der Einschätzung der Integritätsentschädigung des Kreisarztes Dr. med. F.________, Facharzt für Neurochirurgie, vom 4. August 2016 ableiten, folgt doch die Beurteilung der Integritätseinbusse eigenen Kriterien. Schliesslich kann - entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin - aus dem Umstand, dass gemäss kreisärztlicher Stellungnahme die früher ausgeübte Tätigkeit als Stickerin aufgrund der starken Wirbelsäulenbeschwerden nicht mehr zumutbar sei, nicht geschlossen werden, das Kompetenzniveau 1 der Tabelle TA1 biete für sie überhaupt keine zumutbaren Arbeiten mehr. Gemäss dem von der Vorinstanz aus den medizinischen Akten übernommenen Zumutbarkeitsprofil kann die Beschwerdeführerin noch sehr leichte bis leichte wechselbelastende Arbeiten leisten. Die Tätigkeit dürfe keine statischen Haltearbeiten vor Körperniveau, schnelle, repetitive Beuge- resp. Rotationsbewegungen, Arbeiten mit hämmernden, schlagenden oder vibrierenden Maschinen sowie Überkopfarbeiten und Arbeiten auf Gerüsten oder Dächern resp. Arbeiten in der Hocke oder kniend umfassen. Das Besteigen von Leitern sei allenfalls gelegentlich, das Treppensteigen gelegentlich zumutbar. Ausserdem sollte die Beschwerdeführerin während der Arbeitszeit keinen emotional belastenden Situationen ausgesetzt werden. Es müsse eine überschaubare Arbeitsgestaltung gewährleistet sein und die Beschwerdeführerin dürfe nicht für Schicht- und Nachtarbeit eingesetzt werden. Mit Blick auf dieses Profil hat die Vorinstanz zutreffend erkannt, dass das Kompetenzniveau 1 genügend Tätigkeiten aufweise, welche der Beschwerdeführerin trotz ihrer Einschränkungen noch zugänglich seien (vgl. E. 4.1 hiervor). Zu denken ist beispielsweise an einfache Überwachungs-, Prüf- und Kontrolltätigkeiten oder Kurierdienste (vgl. Urteil 9C_172/2019 vom 22. Juli 2019 E. 4.5 mit Hinweisen). Zudem umfasst der ausgeglichene Arbeitsmarkt (vgl. dazu BGE 134 V 64 E. 4.2.1 S. 70; 110 V 273 E. 4b S. 276) auch sog. Nischenarbeitsplätze, bei welchen gesundheitlich eingeschränkte Personen mit einem sozialen Entgegenkommen seitens des Arbeitgebers rechnen können (Urteil 8C_759/2018 vom 13. Juni 2019 E. 7.4.2 mit Hinweisen).
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4.2.3. Wie die Vorinstanz sodann richtig festhielt, schöpft die Beschwerdeführerin die ihr verbliebene Erwerbsfähigkeit im Rahmen ihrer aktuell ausgeübten Tätigkeit in einem 20 %-Pensum nicht voll aus, weshalb darauf nicht abgestellt werden kann (vgl. dazu BGE 139 V 592 E. 2.3 S. 593 f.; 135 V 297 E. 5.2 S. 301). Folglich ist nicht zu beanstanden, dass die Suva und das kantonale Gericht das Invalideneinkommen ausgehend von statistischen Werten berechneten, wobei sie aufgrund der körperlichen und psychischen Einschränkungen einen Abzug von 15 % gewährten und bei einem zumutbaren 50 %-Pensum einen zusätzlichen Pausenbedarf von zweimal 15 Minuten resp. einer halben Stunde berücksichtigten. Daraus resultierte letztlich ein Invalideneinkommen von Fr. 20'587.43. Fehler bei der Berechnung werden von der Beschwerdeführerin nicht geltend gemacht und sind auch nicht ersichtlich. Die Gegenüberstellung mit dem unbestritten gebliebenen Valideneinkommen von Fr. 42'442.40 ergibt einen Invaliditätsgrad von 51 %, womit der angefochtene Entscheid vor Bundesrecht standhält.
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5. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde unbegründet und abzuweisen.
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6. Die Gerichtskosten werden der unterliegenden Beschwerdeführerin auferlegt (Art. 66 Abs. 1 BGG). Dem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege (im Sinne der vorläufigen Befreiung von den Gerichtskosten und der unentgeltlichen Verbeiständung) kann entsprochen werden, da die Bedürftigkeit ausgewiesen ist, die Beschwerde nicht als aussichtslos zu bezeichnen und die Vertretung durch einen Rechtsanwalt geboten war (Art. 64 Abs. 1 und 2 BGG). Es wird indessen ausdrücklich auf Art. 64 Abs. 4 BGG aufmerksam gemacht, wonach die begünstigte Partei der Bundesgerichtskasse Ersatz zu leisten haben wird, wenn sie später dazu im Stande ist.
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Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
 
2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird gutgeheissen. Rechtsanwalt Markus Schultz wird als unentgeltlicher Anwalt der Beschwerdeführerin bestellt.
 
3. Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt, indes vorläufig auf die Bundesgerichtskasse genommen.
 
4. Dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin wird aus der Bundesgerichtskasse eine Entschädigung von Fr. 2800.- ausgerichtet.
 
5. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Glarus und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.
 
Luzern, 12. November 2019
 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Maillard
 
Der Gerichtsschreiber: Wüest
 
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