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Informationen zum Dokument  BGer 2C_934/2019  Materielle Begründung
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BGer 2C_934/2019 vom 12.11.2019
 
 
2C_934/2019
 
 
Urteil vom 12. November 2019
 
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Seiler, Präsident,
 
Gerichtsschreiber Hugi Yar.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
Beschwerdeführerin,
 
gegen
 
Amt für Migration und Integration des Kantons Aargau, Rechtsdienst,
 
Bahnhofplatz 3C, 5001 Aarau.
 
Gegenstand
 
Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung,
 
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau, 2. Kammer,
 
vom 27. September 2019 (WBE.2019.255).
 
 
Erwägungen:
 
 
Erwägung 1
 
A.________ (geb. 1974) ist Bürgerin von Bosnien/Herzegowina. Sie reichte am 25. Juli 2019 gegen den sie betreffenden Einspracheentscheid vom 25. Juni 2019 des Rechtsdienstes des Amts für Migration und Integration des Kantons Aargau Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Aargau ein (Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung). Dieses trat am 27. September 2019 darauf nicht ein, weil A.________ den Kostenvorschuss von Fr. 1'000.-- nicht rechtzeitig geleistet hatte. Mit Eingabe vom 7. November 2019 (Postaufgabe) gelangt A.________ an das Bundesgericht mit dem Antrag, "so zu entscheiden", dass sie sich zu ihrem Fall "äussern dürfe".
1
 
Erwägung 2
 
2.1. Die Rechtsschriften an das Bundesgericht haben die Begehren und deren Begründung zu enthalten; dabei ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt (Art. 42 Abs. 1 und Abs. 2 BGG [SR 173.110]). Die Begründung muss sachbezogen sein, d.h. den Gegenstand des angefochtenen Entscheids betreffen. Es ist in gezielter Form auf die für das Ergebnis massgeblichen Ausführungen der Vorinstanz einzugehen (vgl BGE 134 II 244 E. 2.1 - 2.3).
2
2.2. Die vorliegende Eingabe genügt diesen Anforderungen nicht: Die Beschwerdeführerin legt nicht dar, inwiefern der angefochtene Nichteintretensentscheid schweizerisches Recht verletzen würde (Art. 95 BGG). Die Vorinstanz hat ihr (wiederholt) Gelegenheit gegeben, um den eingeforderten Kostenvorschuss zu leisten, was sie nicht getan hat. Das Verwaltungsgericht des Kantons Aargau hat die Beschwerdeführerin auch darauf aufmerksam gemacht, dass es auf die Eingabe nicht eintreten würde, sollte der Kostenvorschuss nicht innerhalb der Nachfrist geleistet werden. Die Eingabe, worin die Beschwerdeführerin - ohne weitere Begründung - lediglich darum ersucht, sich noch zur Sache äussern zu können, enthält offensichtlich keine rechtsgenügende Begründung (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG); es ist darauf mit Entscheid des Einzelrichters im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten, nachdem die Beschwerdefrist inzwischen abgelaufen und eine Verbesserung der Eingabe nicht mehr möglich ist (vgl. Art. 47 Abs. 1 BGG).
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2.3. Dem Verfahrensausgang entsprechend hat die Beschwerdeführerin die Kosten für das bundesgerichtliche Verfahren zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG); es sind keine Parteientschädigungen geschuldet (vgl. Art. 68 Abs. 3 BGG).
4
 
 Demnach erkennt der Präsident:
 
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2. Die Kosten von Fr. 300.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
 
3. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, 2. Kammer, und dem Staatssekretariat für Migration (SEM) schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 12. November 2019
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Seiler
 
Der Gerichtsschreiber: Hugi Yar
 
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