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Informationen zum Dokument  BGer 1B_535/2019  Materielle Begründung
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BGer 1B_535/2019 vom 12.11.2019
 
 
1B_535/2019
 
 
Urteil vom 12. November 2019
 
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Chaix, Präsident,
 
Gerichtsschreiber Pfäffli.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
Beschwerdeführerin,
 
gegen
 
Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt,
 
Binningerstrasse 21, Postfach 1348, 4001 Basel.
 
Gegenstand
 
Haftentlassungsgesuch,
 
Beschwerde gegen den Entscheid
 
des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt,
 
Einzelgericht, vom 4. Oktober 2019 (HB.2019.60).
 
 
Erwägungen:
 
1. Die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt führt gegen A.________ eine Strafuntersuchung wegen vorsätzlicher Tötung, ev. wegen Mordes. Ihr wird vorgeworfen, am 21. März 2019 dem sich auf dem Schulweg befindlichen siebenjährigen Knaben mit einem Messer eine schwerwiegende Durchstichverletzung am Hals zugefügt zu haben. Das Kind erlag gleichentags seinen Verletzungen.
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Am 21. März 2019 ist A.________ festgenommen worden. Das Zwangsmassnahmengericht Basel-Stadt verfügte am 22. März 2019 gegenüber A.________ Untersuchungshaft bis zum 14. Juni 2019. Mit Verfügung vom 13. Juni 2019 verlängerte das Zwangsmassnahmengericht die Untersuchungshaft bis zum 1. November 2019. Dagegen erhob A.________ Beschwerde, welche das Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt mit Entscheid vom 8. Juli 2019 abwies. Auf die gegen diesen Entscheid von A.________ erhobene Beschwerde trat das Bundesgericht mit Urteil vom 9. August 2019 (Verfahren 1B_391/2019) nicht ein.
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2. A.________ stellte am 2. September 2019 ein Haftentlassungsgesuch. Das Zwangsmassnahmengericht Basel-Stadt wies das Gesuch mit Verfügung vom 12. September 2019 ab und setzte eine Sperrfrist für weitere Entlassungsgesuche bis zum 12. Oktober 2019. A.________ erhob dagegen Beschwerde, welche das Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt mit Entscheid vom 4. Oktober 2019 abwies. Das Appellationsgericht ging dabei von einem gültigen Verzicht auf den Anspruch auf eine mündliche Verhandlung aus. Weiter bejahte es den dringenden Tatverdacht sowie den besonderen Haftgrund der Wiederholungsgefahr und erachtete die verfügte Haftdauer als verhältnismässig. Auch erachtete es die Sperrfrist als zulässig und wies die Beschwerde als unbegründet ab.
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3. A.________ führt gegen den Entscheid des Appellationsgerichts vom 4. Oktober 2019 mit Eingabe vom 6. November 2019 Beschwerde in Strafsachen. Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen.
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4. Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Bestimmungen von Art. 95 ff. BGG nennen die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe. Hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten gilt der in Art. 106 Abs. 1 BGG verankerte Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht; insofern besteht eine qualifizierte Rügepflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 136 I 49 E. 1.4.1 S. 53, 65 E. 1.3.1 S. 68 mit Hinweisen). Es obliegt dem Beschwerdeführer namentlich darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid gegen Grundrechte verstossen soll.
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Die Beschwerdeführerin beanstandet, dass keine mündliche Verhandlung vor dem Zwangsmassnahmengericht durchgeführt worden sei. Sie setzt sich indessen nicht mit den entsprechenden Erwägungen des Appellationsgerichts auseinander und vermag nicht substanziiert aufzuzeigen, inwiefern die Annahme eines Verzichts auf eine mündliche Verhandlung rechtswidrig erfolgt sein sollte. Auch im Übrigen ergibt sich aus der Beschwerde nicht, inwiefern die Begründung des Appellationsgerichts, die zur Abweisung der Beschwerde führte, bzw. dessen Entscheid selbst rechts- bzw. verfassungswidrig sein sollte. Die Beschwerde genügt den gesetzlichen Formerfordernissen offensichtlich nicht, weshalb auf sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG nicht einzutreten ist.
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5. Auf eine Kostenauflage ist zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 BGG).
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 Demnach erkennt der Präsident:
 
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2. Es werden keine Kosten erhoben.
 
3. Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, der Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt und dem Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt, Einzelgericht, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 12. November 2019
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Chaix
 
Der Gerichtsschreiber: Pfäffli
 
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