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Informationen zum Dokument  BGer 5A_491/2019  Materielle Begründung
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BGer 5A_491/2019 vom 11.11.2019
 
 
5A_491/2019
 
 
Urteil vom 11. November 2019
 
 
II. zivilrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Herrmann, Präsident,
 
Bundesrichter Schöbi, Bovey,
 
Gerichtsschreiber von Roten.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.A.________,
 
Beschwerdeführerin,
 
gegen
 
C.________,
 
Beschwerdegegner.
 
Gegenstand
 
Ausstand (Erbschaftsangelegenheit),
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts
 
des Kantons Bern, 2. Zivilkammer, vom 13. Juni 2019
 
(ZK 19 277).
 
 
Sachverhalt:
 
 
A.
 
A.a. A.A.________ (Klägerin) und ihr Bruder D.________ (Kläger) erhoben am 1. März 2019 beim Regionalgericht Berner Jura-Seeland je eine "zivilrechtliche Auskunfts- und Informationsklage im Erbfall" gegen eine Bank und gegen eine Versicherung. Vertreten wurden die Kläger durch B.A.________, Ehemann der Klägerin und Arzt von Beruf.
1
A.b. Der Gerichtspräsident C.________ lud die Kläger mit Verfügung vom 17. März 2019 ein, ihre Eingaben innert einer Nachfrist bis am 9. April 2019 in verständlicher Form nochmals einzureichen, andernfalls die Eingaben als nicht erfolgt gelten. Mit Verfügung vom 26. März 2019 stellte er fest, dass die von der Verbesserung innert Nachfrist betroffenen Klagen trotz erneuter Eingabe unverständlich geblieben sind und damit als nicht erfolgt gelten.
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A.c. Am 27. März 2019 verlangten die Kläger die Begründung der Verfügung vom 26. März 2019. Gleichzeitig erklärten sie den Gerichtspräsidenten für befangen.
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A.d. In ihrer Eingabe vom 1. April 2019 beantragte die Klägerin unter anderem, es sei gerichtlich der Ausstand des Präsidenten für alle Verfahren, die die Kläger in der Erbangelegenheit dem Gericht zur Beurteilung vorlegen werden, zu verfügen.
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A.e. Am 8. April 2019 zogen die Kläger ihre Klagen zurück.
5
 
B.
 
Das Regionalgericht unter Präsident E.________ schrieb das Ausstandsgesuch mangels Rechtsschutzinteresses als gegenstandslos vom Protokoll ab (Entscheid vom 16. Mai 2019). Die Klägerin gelangte dagegen an das Obergericht des Kantons Bern, das auf ihre Beschwerde mangels rechtsgenüglicher Begründung nicht eintrat (Entscheid vom 13. Juni 2019).
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C.
 
Mit Eingabe vom 17. Juni 2019 beantragt die Klägerin (im Folgenden: Beschwerdeführerin) dem Bundesgericht, den angefochtenen Entscheid aufzuheben und die Beschwerde gutzuheissen (Begehren-Ziff. 1), eventualiter die Sache zur Neubeurteilung an das Obergericht zurückzuweisen (Begehren-Ziff. 7). Weiter stellt sie Begehren auf Feststellung, dass das Obergericht den Sachverhalt offensichtlich unrichtig bestimmt hat (Begehren-Ziff. 2), dass sie ihrer Begründungspflicht nachgekommen ist (Begehren-Ziff. 3) und dass der angefochtene Entscheid gegen Verfassungsrechte verstösst (Begehren-Ziff. 5). Sie ersucht das Bundesgericht, den Sachverhalt von Amtes wegen zu ergänzen bzw. zu korrigieren (Begehren-Ziff. 4). Mit Bezug auf ihre Klagen beantragt die Beschwerdeführerin, dass der Gerichtspräsident C.________ (fortan: Beschwerdegegner) für befangen zu erklären und anzuweisen sei, in den Ausstand zu treten (Begehren-Ziff. 6), und dass ihr zu erlauben sei, ihre Klagen unter Ansetzung der ursprünglichen Rechtshängigkeit wieder einzureichen (Begehren-Ziff. 8), alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten des Kantons Bern (Begehren-Ziff. 9 und 10 der Beschwerdeschrift).
7
Das Bundesgericht hat die Akten, aber keine Vernehmlassungen eingeholt. Innert angesetzter Frist hat die Beschwerdeführerin die von B.A.________ eingereichte Beschwerdeschrift persönlich unterzeichnet.
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Erwägungen:
 
 
Erwägung 1
 
1.1. Der angefochtene Entscheid betrifft den Ausstand einer Gerichtsperson in einer Erbschaftsangelegenheit und damit in einer vermögensrechtlichen Zivilsache (Art. 72 Abs. 1 BGG) mit einem Streitwert von über Fr. 30'000.-- (Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG). Er ist kantonal letzt- und oberinstanzlich (Art. 75 BGG), lautet zum Nachteil der Beschwerdeführerin (Art. 76 Abs. 1 BGG) und unterliegt der Beschwerde an das Bundesgericht (Art. 92 BGG), die die Beschwerdeführerin rechtzeitig eingereicht hat (Art. 100 Abs. 1 BGG).
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1.2. Das Obergericht hat einen Nichteintretensentscheid gefällt und nicht über die Richtigkeit des erstinstanzlichen Entscheids befunden. Gegenüber einem Nichteintretensentscheid sind vor Bundesgericht einzig Aufhebungs- und Rückweisungsbegehren zulässig, nicht hingegen Anträge, wie in der Sache - hier über das Ausstandsbegehren - zu entscheiden ist (BGE 138 III 46 E. 1.2 S. 48; 135 II 38 E. 1.2 S. 41). Eintreten darf das Bundesgericht somit auf die Begehren-Ziff. 1 und 7, während das Begehren-Ziff. 6 unzulässig ist. Daran ändert die Befugnis des Bundesgerichts nichts, den Sachverhalt der Vorinstanz von Amtes wegen zu berichtigen oder zu ergänzen (Art. 105 Abs. 2 BGG), wie es die Beschwerdeführerin mit dem Begehren-Ziff. 4 anträgt. Denn das Bundesgericht ist nicht zu umfassenden Sachverhaltsabklärungen verpflichtet (BGE 142 II 243 E. 2.4 S. 249), die nach einem kantonal letztinstanzlichen Nichteintretensentscheid regelmässig unumgänglich sind, und es bleibt im Fall einer Beschwerdegutheissung vielmehr bei der Aufhebung des angefochtenen Nichteintretensentscheids und der Rückweisung an die kantonale Instanz zur Feststellung oder Ergänzung des Sachverhalts und neuen Beurteilung, haben doch die Rechtsunterworfenen grundsätzlich Anspruch auf Einhaltung des Instanzenzuges (BGE 137 I 195 E. 2.7 S. 199). Da die kantonale Instanz an einen bundesgerichtlichen Rückweisungsentscheid gebunden ist (BGE 135 III 334 E. 2 S. 335), erübrigen sich darin selbstständige Feststellungen über Entscheidgründe (hier: Verfassungsverletzungen), wie sie die Beschwerdeführerin mit ihren Begehren-Ziff. 2, 3 und 5 beantragt. An deren Beurteilung ist ein schutzwürdiges Interesse weder ersichtlich noch dargetan (vgl. BGE 122 II 97 E. 3 S. 98; 125 II 152 E. 2 S. 159).
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1.3. Gegenstand des kantonalen Verfahrens war das Gesuch der Beschwerdeführerin um Ausstand des Beschwerdegegners (Art. 47 ff. ZPO). Es bezweckt, die Beurteilung der von der Beschwerdeführerin erhobenen Klagen durch ein unabhängiges und unparteiisches Gericht zu gewährleisten (Art. 30 Abs. 1 BV; BGE 144 I 159 E. 4.3 S. 162), hingegen nicht die Durchführung von andern Verfahren (hier von Straf- und Staatshaftungsklagen) vorzubereiten oder zu erleichtern oder die tatsächliche Grundlage dafür zu schaffen (allgemein: BGE 144 III 433 E. 6.2.1 S. 440). Soweit die Beschwerdeführerin darauf abzielt (z.B. in Ziff. 1, 11, 13, 18, 28 und 29 der Beschwerdeschrift), erweisen sich ihre Vorbringen als unzulässig. Desgleichen sprengt den Rahmen des streitigen Ausstandsverfahrens das Begehren-Ziff. 8 betreffend die Rechtshängigkeit bzw. Wiedereinreichung von Klagen, so dass auch darauf nicht einzutreten ist (vgl. BGE 136 II 457 E. 4.2 S. 462; 144 II 359 E. 4.3 S. 362).
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1.4. Seinen Nichteintretensentscheid hat das Obergericht auf Art. 321 Abs. 1 ZPO gestützt, wonach die Beschwerde begründet einzureichen ist. Das Bundesgericht kann die Verletzung dieser Vorschrift - im Rahmen der Beschwerdebegründung (E. 2 sogleich) - uneingeschränkt prüfen (Art. 95 lit. a BGG; BGE 141 I 36 E. 1.3 S. 41). Darüber hinausgehend rügt die Beschwerdeführerin verschiedene Verfassungsbestimmungen als verletzt (z.B. in Ziff. 2, 14, 22 und 31 der Beschwerdeschrift). Inwiefern diesen Vorschriften hinsichtlich der in der ZPO geregelten Begründungspflicht eine eigenständige Bedeutung zukommt, wird in der Beschwerdeschrift indessen nicht ausgeführt, so dass auf die Verfassungsrügen nicht einzutreten ist (Urteile 5A_994/2014 vom 11. Januar 2016 E. 11; 5A_488/2017 vom 8. November 2017 E. 3.4; 5A_1000/2017 vom 15. Juni 2018 E. 5).
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1.5. Als Zwischenergebnis kann festgehalten werden, dass die Beschwerde zulässig ist, soweit die Beschwerdeführerin einen Aufhebungs- und Rückweisungsantrag stellt und eine Verletzung von Art. 321 Abs. 1 ZPO geltend machen will.
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Erwägung 2
 
2.1. Bundesrechtsverletzungen bloss zu behaupten, geht im Verfahren der Beschwerde in Zivilsachen freilich nicht an. Vielmehr ist in der Begründung der Beschwerdeschrift in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG). Geradezu offensichtliche Rechtsmängel vorbehalten, wendet das Bundesgericht das Recht nur unter Berücksichtigung der Begründungspflicht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Unerlässlich ist, dass die Beschwerdeführerin sich wenigstens kurz mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids auseinandersetzt, auf dessen Begründung eingeht und im Einzelnen zeigt, welche Vorschriften und warum sie vom Obergericht verletzt worden sein sollen. Allgemein gehaltene Einwände, die ohne aufgezeigten oder erkennbaren Zusammenhang mit bestimmten Entscheidungsgründen vorgebracht werden, genügen nicht. Soweit sie den Sachverhalt berichtigt oder ergänzt wissen will, hat die Beschwerdeführerin die beanstandete Feststellung und die Aktenstelle, mit der sie in Widerspruch steht, genau anzugeben und im Falle unterbliebener Feststellungen mit Aktenhinweisen zu belegen, dass entsprechende Sachbehauptungen bereits im kantonalen Verfahren prozesskonform aufgestellt, von der Vorinstanz aber zu Unrecht für unerheblich gehalten oder übersehen worden sind (BGE 140 III 86 E. 2 S. 88 und 115 E. 2 S. 116; 142 III 364 E. 2.4 S. 367). Zum Sachverhalt gehört auch der sog. Prozesssachverhalt, d.h. die Feststellung der kantonalen Letztinstanz darüber, was die Beschwerdeführerin behauptet, erörtert, erklärt oder vorgebracht hat (BGE 140 III 16 E. 1.3.1 S. 17; 142 III 234 E. 2.2 S. 238).
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Erwägung 2.2
 
2.2.1. Zum Inhalt der Beschwerde vom 20. Mai 2019 hat das Obergericht festgestellt, neben der Aufhebung des angefochtenen Entscheids und der sinngemässen Gutheissung ihres Ausstandsbegehrens stelle die Beschwerdeführerin unzählige Rechts- bzw. Feststellungsbegehren, die den Gegenstand des angefochtenen Entscheids sprengten und im Wesentlichen das widerrechtliche und arglistige Verhalten des Beschwerdegegners beträfen. Schliesslich wolle sie einen ihrer früheren Anträge berichtigt haben, der sich ebenfalls auf das Klageverfahren und nicht auf den Ausstand bezogen habe (E. 3 Abs. 1 S. 2). Die Begründung sei lang, wirr und diffus. So fänden sich beispielsweise seitenlange Ausführungen zum nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteil, obwohl der Entscheid über den Ausstand immer beschwerdefähig sei. Im Übrigen lege die Beschwerdeführerin ihre Sicht der Dinge dar und störe sich vor allem an der Rücksendung der erwähnten Klagen. In diesem Zusammenhang werfe sie dem Beschwerdegegner krasse Amtspflichtverletzungen, Willkür, Rechtsbeugung etc. vor und behaupte einen Staatshaftungsfall. Daraus folgere sie, solche unentschuldbaren Fehlleistungen würden zwingend zur Befangenheit führen. Ferner solle der Vorrichter diverse Verfassungsverletzungen begangen haben, indem er sich mit dem fehlerhaften Ausstandsentscheid schützend vor seinen Richterkollegen gestellt habe (E. 3 Abs. 2 S. 2 f. des angefochtenen Entscheids).
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2.2.2. Erfolgreiche Beschwerdeführung vor Bundesgericht setzt hier Aktenhinweise voraus, die belegen, dass die obergerichtliche Zusammenfassung des Beschwerdeinhalts offensichtlich unrichtig ist und dass die Würdigung der Begehren ("unzählige") und der Begründung ("lang, wirr und diffus") der tatsächlichen Grundlage entbehrt. Daran fehlt es. Die Beschwerdeführerin bestätigt vielmehr mit Aktenhinweisen die obergerichtliche Feststellung des Prozesssachverhalts, wonach sie Begehren gestellt und begründet hat, die nicht die Ausstandsfrage, sondern eine bevorstehende Staatshaftungsklage und eine bereits eingereichte Strafklage gegen den Beschwerdegegner und ein weiteres Verfahren wegen Rechtsverweigerung betreffen (Ziff. 11). Die Beschwerdeführerin bestätigt weiter mit Aktenhinweisen, dass sie in ihrer Eingabe an das Obergericht einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil behauptet und die Befangenheit des Beschwerdegegners aus dessen Fehlverhalten abgeleitet hat (Ziff. 13). Schliesslich bestätigt die Beschwerdeführerin mit Aktenhinweisen, dass sie die Verletzung von Bestimmungen der Verfassung und der EMRK gerügt hat (Ziff. 14 der Beschwerdeschrift). Inwiefern die obergerichtliche Würdigung ihrer Vorbringen als tatsachen- oder rechtswidrig erscheint, tut die Beschwerdeführerin hingegen nicht dar. Diesbezüglich verweist sie lediglich auf ein Verfahren ihres Bruders, in dem sich das Obergericht unbestimmter Begriffe wie "nebulös" bedient habe (Ziff. 13 der Beschwerdeschrift).
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2.2.3. Die Beschwerdeführerin übersieht, dass das Obergericht in E. 3 lediglich den Beschwerdeinhalt zusammengefasst und erst in E. 5 die Rechtsgenüglichkeit der einzelnen Vorbringen geprüft hat. Ihre Rügen, Begehren und Begründung seien zulässig und berechtigt, sind verfrüht, wo es lediglich um die Feststellung des Prozesssachverhalts geht, doch wird darauf zurückzukommen sein (E. 2.4 unten).
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Erwägung 2.3
 
2.3.1. In rechtlicher Hinsicht hat sich das Obergericht allgemein zum Zweck des kantonalen Beschwerdeverfahrens und zu den Anforderungen an die Begründung der Beschwerdeschrift geäussert. Es ist davon ausgegangen, begründen gemäss Art. 321 Abs. 1 ZPO bedeute aufzeigen, inwiefern der angefochtene Entscheid als fehlerhaft erachtet werde. Der Anforderung genüge der Beschwerdeführer nicht, wenn er lediglich auf die vor erster Instanz vorgetragenen Vorbringen verweise, sich mit Hinweisen auf frühere Prozesshandlungen zufrieden gebe oder den angefochtenen Entscheid in allgemeiner Weise kritisiere (wie: dieser sei "Mist", "nichtig", "skandalös", "unbrauchbar" etc.). Die Begründung müsse genau und eindeutig sein, um von der Rechtsmittelinstanz mühelos verstanden werden zu können. Dies setze voraus, dass der Beschwerdeführer die vorinstanzlichen Erwägungen genau bezeichne, die er anfechte, sich mit diesen argumentativ auseinandersetze und die Aktenstücke nenne, auf denen seine Kritik beruhe (E. 4 S. 3 des angefochtenen Entscheids).
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2.3.2. Die Beschwerdeführerin wendet sich nicht gegen die Richtigkeit der Auslegung von Art. 321 Abs. 1 ZPO und räumt ein, dass die abgegebene Belehrung über prozessrechtliche Begründungspflichten im Wesentlichen zutreffend sei. Sie hält die Belehrungen aber für unzumutbar, weil sie sich nicht ungehöriger Begriffe wie "Mist", "nichtig", "skandalös", "unbrauchbar" etc. bedient und sich vielmehr stets bemüht habe, eine amtliche, juristisch geprägte Fachsprache zu verwenden und sich ungehöriger Abgabe von emotional oder gar ehrverletzender Begriffe zu enthalten. Das Obergericht hätte also nicht einfach allgemeine oder anerkannte Rechtsgrundsätze abgeben dürfen, sondern die Pflicht gehabt, zu begründen, inwiefern die Beschwerdeführerin in der Beschwerdeschrift vom 20. Mai 2019 gegen diese Grundsätze verstossen habe (Ziff. 15 der Beschwerdeschrift).
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2.3.3. Die Rügen der Beschwerdeführerin gehen an der obergerichtlichen Entscheiderwägung vorbei. Darin werden die formellen Anforderungen an die Beschwerde ausgeführt, die "der Beschwerdeführer" zu erfüllen hat. Es geht folglich um eine allgemeine rechtliche Darstellung, die sich an jeden Beschwerdeführer richtet und nicht auf die Beschwerdeführerin im Besonderen bezogen ist. Keinem anderen Zweck dienen die Ausdrücke "Mist", "nichtig", "skandalös", und "unbrauchbar", mit denen sich das Obergericht zu veranschaulichen bemüht, dass allgemeine Kritik am angefochtenen Entscheid den Anforderungen an die Beschwerdebegründung nicht genügt. Die Beschwerdeführerin überzieht deshalb, wenn sie diese Ausdrücke auf ihre Beschwerdeschrift bezieht, und vermag damit keine Bundesrechtsverletzung darzutun.
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Erwägung 2.4
 
2.4.1. Zur konkreten Eingabe der Beschwerdeführerin vom 20. Mai 2019 hat das Obergericht festgehalten, die auf das Klageverfahren gemünzten Rechtsbegehren und die Wiederholung früher gestellter Rechtsbegehren hätten keine eigenständige Bedeutung und sprengten den Streitgegenstand. Darauf könne vorab nicht eingetreten werden (E. 5 Abs. 1 S. 3). Sodann kritisiere die Beschwerdeführerin zwar einlässlich die angeblich fehlerhafte Verfahrensführung des Beschwerdegegners. Mit der Ausstandsproblematik resp. mit der vorrichterlichen Argumentation setze sie sich indes nicht substantiiert auseinander. Der blosse Verweis auf Verfassungsbestimmungen zusammen mit der Behauptung, diese seien verletzt, stelle keine argumentative Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Entscheid dar. Insbesondere werde nicht erörtert, inwieweit die durch das kantonale Recht geregelte sachliche Zuständigkeit des Ausstandsrichters gegen die Verfassung verstosse. Die Beschwerdeführerin zeige sodann nicht auf, was an der Eventualbegründung des Vorrichters zu bemängeln sei. Eine Auseinandersetzung mit der vorrichterlichen Erwägung, wonach angebliche Fehler in der Verfahrensführung oder der Entscheidfindung keine Befangenheit zu begründen vermöchten, fehle vollständig. Für eine rechtsgenügliche Begründung sei gerade nicht ausreichend, einfach eine schwere Verletzung von Amtspflichten zu behaupten und den Beschwerdegegner der Rechtsbeugung zu bezichtigen (E. 5 Abs. 2 S. 3 f. des angefochtenen Entscheids).
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2.4.2. Erfolgreiche Beschwerdeführung vor Bundesgericht setzt voraus, dass es der Beschwerdeführerin darzutun gelingt, inwiefern die obergerichtliche Auffassung zum Streitgegenstand im kantonalen Beschwerdeverfahren bundesrechtswidrig ist. Das Obergericht hat dafürgehalten, das Verfahren bezwecke die Frage nach dem Ausstand des Beschwerdegegners zu beantworten, hingegen nicht Straf- und Staatshaftungsklagen gegen den Beschwerdegegner oder das Verfahren wegen Rechtsverweigerung vorwegzunehmen (vgl. E. 1.3 oben). Eine Bundesrechtswidrigkeit vermag die Beschwerdeführerin nicht aufzuzeigen, indem sie schlicht das Gegenteil behauptet und insbesondere den Beweis für eine amtsmissbräuchliche und rechtsbeugerische Vorgehensweise des Beschwerdegegners für erbracht hält (Ziff. 17-18 S. 12) und ihren Beweisführungsanspruch betreffend das Verhalten des Beschwerdegegners zur Begründung der Staatshaftungsklage als verletzt rügt (Ziff. 1 und Ziff. 11 ff. der Beschwerdeschrift).
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2.4.3. Der Ausstand einer Gerichtsperson ist in den Art. 47 ff. ZPO geregelt. Die Beschwerdeführerin belegt, dass sie neben Art. 47 ZPO weitergehend Bestimmungen der Verfassung und der EMRK angerufen und als verletzt gerügt hat, das Obergericht in diesen Vorbringen jedoch keine rechtsgenügliche Beschwerdebegründung erblickt hat. Erfolgreiche Beschwerdeführung vor Bundesgericht setzt voraus, dass es der Beschwerdeführerin darzutun gelingt, inwiefern diesen Verfassungsbestimmungen hinsichtlich des in der ZPO geregelten Ausstands eine eigenständige Bedeutung zukommt (vgl. E. 1.4 oben). Daran fehlt es. Die Beschwerdeführerin beschränkt sich vielmehr darauf, ihre Verfassungsrügen über Seiten hinweg zu wiederholen (insbesondere Ziff. 20 ff. der Beschwerdeschrift).
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2.4.4. Um die formellen Anforderungen an die Beschwerdeschrift zu erfüllen, müsste die Beschwerdeführerin dem Bundesgericht aufzeigen und mit Aktenhinweisen belegen, welche Einwände sie gegen den erstinstanzlichen Entscheid vor Obergericht erhoben hat und weshalb das Obergericht ihre Einwände zu Unrecht nicht als rechtsgenügliche Begründung im Sinn von Art. 321 Abs. 1 ZPO anerkannt hat. Da der erstinstanzliche Entscheid auf einer Haupt- und einer Eventualbegründung beruht hat, hätten die Einwände vor Obergericht die beiden Fragen betreffen müssen, ob die Erstinstanz einerseits das Ausstandsverfahren wegen des inzwischen erklärten Klagerückzugs als gegenstandslos abschreiben und andererseits die behauptete Befangenheit des Beschwerdegegners wegen schwerer Verletzung der Richterpflichten verneinen durfte. Allfällige Einwände vor Obergericht gegen die erstinstanzliche Hauptbegründung belegt die Beschwerdeführerin vor Bundesgericht nicht, so dass diesbezüglich auf ihre Beschwerde nicht einzutreten ist. Was die erstinstanzliche Eventualbegründung angeht, versucht die Beschwerdeführerin, den Ausstandsgrund der schweren Verletzung von Richterpflichten darzutun (insbesondere Ziff. 19, 23 und 24 der Beschwerdeschrift), übersieht damit aber, dass das Bundesgericht nicht über das Ausstandsbegehren, sondern nur über die Rechtsgenüglichkeit der kantonalen Beschwerde zu entscheiden hat (E. 1.2 oben). Ihre Einwände, die sie vor Obergericht erhoben hat und heute wiederholt (Ziff. 18 S. 14 ff. und Ziff. 25 S. 19 f.), haben - wie sie selber einräumt (Ziff. 18 S. 16) - nicht der Begründung des Ausstands, sondern des angeblichen Staatshaftungsanspruchs gedient. Inwiefern das Obergericht diese Einwände gleichwohl als Begründung des Ausstandsgesuchs hätte zulassen müssen und seine gegenteilige Sicht einen überspitzten Formalismus und eine Verletzung des Willkürverbots wie auch von Treu und Glauben bedeute, ist weder ersichtlich noch dargetan. Darauf kann nicht eingetreten werden.
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2.4.5. In verfahrensrechtlicher Hinsicht gibt die Beschwerdeführerin ihren Einwand zur Pflicht des Beschwerdegegners, zum Ausstandsgesuch Stellung zu nehmen (Art. 49 Abs. 2 ZPO), wieder (Ziff. 17 S. 13 der Beschwerdeschrift). Sie belegt damit vor Bundesgericht gleich selber, wie weitschweifig, schwer leserlich bzw. verständlich, unübersichtlich strukturiert und juristisch laienhaft ihre kantonale Beschwerde war, und vermag deshalb nicht darzutun, weshalb das Obergericht den fraglichen Einwand als rechtsgenüglich begründet hätte anerkennen müssen.
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2.5. Aus den dargelegten Gründen kann auf die Beschwerde insgesamt nicht eingetreten werden. An diesem Ergebnis ändert nichts, dass sich die Beschwerdeführerin nicht hat anwaltlich vertreten lassen. In Zivilsachen kann eine Partei vor Bundesgericht selber Beschwerde führen oder sich von einem Rechtsanwalt vertreten lassen (Art. 40 BGG). Das bedeutet aber nicht, dass die Partei, die (freiwillig) ohne anwaltliche Vertretung vor dem höchsten Gericht der Schweiz einen Prozess führt, ein besonderes Entgegenkommen beanspruchen kann. Mit anderen Worten gelten grundsätzlich die gleichen Massstäbe für alle (Urteile 5A_496/2017 vom 11. Januar 2018 E. 2.3; 5D_87/2018 vom 3. Mai 2018 E. 4.1).
26
 
Erwägung 3
 
Dem Verfahrensausgang entsprechend wird die Beschwerdeführerin kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG).
27
 
 Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2. Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
 
3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, 2. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 11. November 2019
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Herrmann
 
Der Gerichtsschreiber: von Roten
 
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