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Informationen zum Dokument  BGer 1C_531/2019  Materielle Begründung
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BGer 1C_531/2019 vom 11.11.2019
 
 
1C_531/2019
 
 
Urteil vom 11. November 2019
 
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Merkli, präsidierendes Mitglied,
 
Bundesrichter Fonjallaz, Kneubühler,
 
Gerichtsschreiber Härri.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
1. A.________ Ltd.,
 
2. B.________ Ltd.,
 
Beschwerdeführerinnen,
 
beide vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Thomas Sprenger,
 
gegen
 
Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich, Abteilung D, Gartenhofstrasse 17,
 
Postfach 9680, 8036 Zürich.
 
Gegenstand
 
Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an die Niederlande; Kontosperre; Herausgabe von Kontounterlagen,
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Bundesstrafgerichts, Beschwerdekammer,
 
vom 19. September 2019 (RR.2019.142-143).
 
 
Sachverhalt:
 
 
A.
 
Die Schwerpunktstaatsanwaltschaft Rotterdam (im Folgenden: Schwerpunktstaatsanwaltschaft) führt ein Strafverfahren gegen C.________ wegen des Verdachts der Geldwäscherei und weiterer Delikte. Sie wirft ihm vor, für jemanden Geld gewaschen und als Gegenleistung dafür rund USD 111 Millionen entgegengenommen zu haben.
1
Mit ergänzendem Rechtshilfeersuchen vom 14. Mai 2018 ersuchte die Schwerpunktstaatsanwaltschaft die Schweiz um die Sperre der Konten der A.________ Ltd. bei der Bank D.________ in Zürich; mit weiterem ergänzendem Rechtshilfeersuchen vom 28. Juni 2018 um die Sperre des Kontos der B.________ Ltd. bei der Bank E.________ in Zürich.
2
 
B.
 
Mit Eintretens- und Zwischenverfügungen vom 20. Juni und 10. Juli 2018 entsprach die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich (heute: Staatsanwaltschaft III; im Folgenden: Staatsanwaltschaft) den ergänzenden Rechtshilfeersuchen und ordnete die Sperre der auf die A.________ Ltd. lautenden Konten bei der Bank D.________ und des auf die B.________ Ltd. lautenden Kontos bei der Bank E.________ an. Zudem forderte die Staatsanwaltschaft die beiden Banken auf, ihr eine Übersicht über die gesperrten Vermögenswerte zuzustellen.
3
Dem kam die Bank D.________ am 26. Juni 2018 nach. Die Bank E.________ teilte der Staatsanwaltschaft am 24. Juli 2018 mit, das Konto der B.________ Ltd. sei am 30. August 2011 geschlossen und der Saldo an die Bank D.________ überwiesen worden.
4
 
C.
 
Mit Schlussverfügung vom 13. Mai 2019 hielt die Staatsanwaltschaft die Sperre des Kontos Nr. xxx der A.________ Ltd. bei der Bank D.________ aufrecht, bis die ersuchende Behörde über die sichergestellten Vermögenswerte von rund EUR 5'869'600.-- rechtskräftig entschieden habe (Dispositiv Ziffer 4). Im Weiteren ordnete sie die Herausgabe im Einzelnen bezeichneter Unterlagen zu den Konten der A.________ Ltd. und der B.________ Ltd. an die ersuchende Behörde an (Dispositiv Ziffer 2).
5
 
D.
 
Dagegen erhoben die A.________ Ltd. und die B.________ Ltd. Beschwerde beim Bundesstrafgericht mit dem Antrag, Dispositiv Ziffer 2 der Schlussverfügung aufzuheben.
6
Am 19. September 2019 wies das Bundesstrafgericht (Beschwerdekammer) die Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat. Es bejahte die Beschwerdelegitimation der A.________ Ltd., nicht dagegen der B.________ Ltd. Die Herausgabe der die A.________ Ltd. betreffenden Bankunterlagen (Schreiben der Bank vom 26. Juni 2018 betreffend Kontosperre und Kontoauszug für die Zeit vom 1. Januar bis 25. Juni 2018) an die ersuchende Behörde beurteilte es als zulässig.
7
 
E.
 
Die A.________ Ltd. und die B.________ Ltd. führen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten mit dem Antrag, den Entscheid des Bundesstrafgerichts aufzuheben. Eventualiter sei der Entscheid des Bundesstrafgerichts aufzuheben und die Sache an dieses zurückzuweisen.
8
 
F.
 
Das Bundesstrafgericht und die Staatsanwaltschaft haben auf Gegenbemerkungen verzichtet. Das Bundesamt für Justiz hat sich vernehmen lassen mit dem Antrag, auf die Beschwerde nicht einzutreten. Es hält dafür, es fehle an der Eintretensvoraussetzung des besonders bedeutenden Falles nach Art. 84 BGG.
9
Die A.________ Ltd. und die B.________ Ltd. haben dazu keine Stellung genommen.
10
 
Erwägungen:
 
1. Die Beschwerdeführerinnen beantragen lediglich die Aufhebung des Entscheids der Vorinstanz, eventualiter verbunden mit der Rückweisung an diese. Sie beschränken sich also auf einen kassatorischen Antrag. Das ist im bundesgerichtlichen Verfahren grundsätzlich unzulässig (BGE 137 II 313 E. 1.3 S. 317 mit Hinweisen; FLORENCE AUBRY GIRARDIN, in: Commentaire de la LTF, 2. Aufl. 2014, N. 17 zu Art. 42 BGG). Ob bereits deshalb auf die Beschwerde nicht einzutreten sei, kann dahingestellt bleiben. Sie ist jedenfalls aus folgenden Erwägungen unzulässig.
11
 
Erwägung 2
 
2.1. Gemäss Art. 84 BGG ist gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen die Beschwerde nur zulässig, wenn er unter anderem eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Abs. 1). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Abs. 2).
12
Art. 84 BGG bezweckt die wirksame Begrenzung des Zugangs zum Bundesgericht im Bereich der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen. Bei der Beantwortung der Frage, ob ein besonders bedeutender Fall gegeben ist, steht dem Bundesgericht ein weiter Ermessensspielraum zu. Gerade im Bereich der sogenannten "kleinen" (akzessorischen) Rechtshilfe kann ein besonders bedeutender Fall nur ausnahmsweise angenommen werden (BGE 145 IV 99 E. 1.2 S. 104 f. mit Hinweisen).
13
Nach Art. 109 BGG entscheidet die Abteilung in Dreierbesetzung über Nichteintreten auf Beschwerden, bei denen kein besonders bedeutender Fall vorliegt (Abs. 1). Der Entscheid wird summarisch begründet. Es kann ganz oder teilweise auf den angefochtenen Entscheid verwiesen werden (Abs. 3).
14
2.2. Es geht hier um die Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich und damit ein Sachgebiet, bei dem die Beschwerde nach Art. 84 Abs. 1 BGG insoweit möglich ist.
15
Die Beschwerdeführerinnen machen geltend, die Vorinstanz sei ihrer Begründungspflicht nicht hinreichend nachgekommen und habe damit den Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) verletzt. Überdies habe sie gegen das Willkürverbot (Art. 9 BV) verstossen. Dabei handle es sich um elementare Verfahrensgrundsätze, weshalb gemäss Art. 84 Abs. 2 BGG ein besonders bedeutender Fall gegeben sei.
16
2.3. Die Beschwerdeführerinnen bringen vor, die Vorinstanz habe ihren Entscheid unzureichend begründet, soweit sie die Beschwerdelegitimation der Beschwerdeführerin 2 verneint habe.
17
Dem kann nicht gefolgt werden. Für eine Verletzung der Begründungspflicht bestehen keine Anhaltspunkte. Die Vorinstanz legt im Einzelnen und nachvollziehbar dar, weshalb sie die Beschwerdelegitimation der Beschwerdeführerin 2 verneint (angefochtener Entscheid E. 2.2 f. S. 4 ff.). Ihre Erwägungen, auf welche gemäss Art. 109 Abs. 3 BGG verwiesen werden kann, genügen der Begründungspflicht.
18
2.4. Die Beschwerdeführerinnen machen geltend, die Vorinstanz sei in Willkür verfallen, indem sie die Herausgabe von Bankunterlagen zum Konto der Beschwerdeführerin 1 mit den im angefochtenen Entscheid dargelegten Argumenten gestattet habe (Beschwerde S. 9 Ziff. 27).
19
Nach der Rechtsprechung ist ein Entscheid nicht schon willkürlich, wenn eine andere Lösung ebenfalls vertretbar erscheint oder gar vorzuziehen wäre, sondern erst, wenn er offensichtlich unhaltbar ist, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft. Willkür liegt nur vor, wenn nicht bloss die Begründung eines Entscheides, sondern auch das Ergebnis unhaltbar ist (BGE 144 I 113 E. 7.1 S. 124 mit Hinweisen).
20
Die Beschwerdeführerinnen kritisieren die Begründung der Vorinstanz zur Herausgabe der Bankunterlagen als willkürlich. Weshalb der angefochtene Entscheid insoweit auch im Ergebnis offensichtlich unhaltbar sei, legen sie nicht substanziiert dar. Die Beschwerde genügt insoweit den qualifizierten Begründungsanforderungen von Art. 106 Abs. 2 BGG nicht (dazu BGE 145 I 26 E. 1.3 S. 30; 141 I 70 E. 6.6 S. 77).
21
Selbst wenn es sich anders verhalten hätte, hätte das den Beschwerdeführerinnen nicht geholfen. Sie bringen vor, die ersuchende Behörde habe im ergänzenden Rechtshilfeersuchen vom 14. Mai 2018 lediglich die Sperre des Kontos, nicht aber die Herausgabe von Bankunterlagen verlangt; Letztere verletze das Übermassverbot. Das Bundesgericht hat jedoch in einer derartigen Konstellation die Verletzung des Übermassverbots verneint; dies unter Hinweis auf die ständige Rechtsprechung, welche eine weite Auslegung des Rechtshilfeersuchens nach dem Sinn, der ihm vernünftigerweise beizumessen ist, zulässt (Urteil 1A.303/2004 vom 29. März 2005 E. 4 mit Hinweisen). Im Lichte dieses Präjudizes kann die Herausgabe der Unterlagen zum Konto der Beschwerdeführerin 1 im Ergebnis jedenfalls nicht als schlechterdings unhaltbar und damit nicht als willkürlich angesehen werden.
22
2.5. Für die Annahme einer Verletzung der von den Beschwerdeführerinnen angerufenen Verfahrensgrundsätze bestehen demnach keine hinreichenden Anhaltspunkte. Dass dem Fall aus einem anderen Grund eine besondere Bedeutung zukommen sollte, machen die Beschwerdeführerinnen nicht geltend und ist nicht ersichtlich.
23
Die Beschwerde ist daher unzulässig.
24
 
Erwägung 3
 
Bei diesem Ausgang des Verfahrens tragen die Beschwerdeführerinnen die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG).
25
Mit dem vorliegenden Entscheid braucht über das Gesuch um aufschiebende Wirkung nicht mehr befunden zu werden. Die Beschwerde hatte ohnehin von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung (Art. 103 Abs. 2 lit. c BGG).
26
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2. Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden den Beschwerdeführerinnen unter solidarischer Haftbarkeit für den gesamten Betrag je zur Hälfte auferlegt.
 
3. Dieses Urteil wird den Beschwerdeführerinnen, der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich, dem Bundesstrafgericht, Beschwerdekammer, und dem Bundesamt für Justiz, Fachbereich Rechtshilfe, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 11. November 2019
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Das präsidierende Mitglied: Merkli
 
Der Gerichtsschreiber: Härri
 
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