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Informationen zum Dokument  BGer 8C_440/2019  Materielle Begründung
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BGer 8C_440/2019 vom 08.11.2019
 
 
8C_440/2019
 
 
Urteil vom 8. November 2019
 
 
I. sozialrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Maillard, Präsident,
 
Bundesrichterinnen Heine, Viscione,
 
Gerichtsschreiber Nabold.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
vertreten durch Rechtsanwalt Eugen Koller,
 
Beschwerdeführerin,
 
gegen
 
IV-Stelle des Kantons Thurgau, Rechts- und Einsprachedienst,
 
St. Gallerstrasse 11, 8500 Frauenfeld,
 
Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Invalidenversicherung (Invalidenrente),
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Thurgau
 
vom 24. April 2019 (VV.2019.3/E).
 
 
Sachverhalt:
 
A. Die 1987 geborene A.________ reiste im Jahre 2003 aus dem Irak in die Schweiz ein und wurde hier vorläufig aufgenommen (ausländerrechtliche Kategorie F). In der Schweiz wurde sie Mutter zweier Kinder (geboren 2006 und 2009). Ohne dass sie im Irak oder in der Schweiz jemals erwerbstätig gewesen wäre, meldete sie sich im August 2013 bei der IV-Stelle des Kantons Thurgau zum Leistungsbezug an. Diese holte zunächst bei der Begutachtungsstelle BEGAZ eine polydisziplinäre Expertise (Gutachten vom 9. November 2016) ein, erachtete diese jedoch in der Folge als unbrauchbar und ordnete eine erneute Begutachtung an. Eine von der Versicherten hiegegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau mit Entscheid vom 19. April 2017 ab. Daraufhin erstatte das ABI am 5. Dezember 2017 ein polydisziplinäres Gutachten. Nach Einholen eines Abklärungsberichts Haushalt (Bericht vom 27. Juni 2018) lehnte die IV-Stelle das Leistungsgesuch mit Verfügungen vom 20. November 2018 ab.
1
B. Die von A.________ hiegegen erhobene Beschwerde hiess das Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau mit Entscheid vom 24. April 2019 dahingehend teilweise gut, als es der Versicherten eine vom 1. Mai 2015 bis 31. Juli 2016 befristete halbe Rente der Invalidenversicherung zusprach. Im Übrigen wies das kantonale Gericht die Beschwerde ab.
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C. Mit Beschwerde beantragt A.________, ihr sei unter Aufhebung des kantonalen Gerichtsentscheides ab August 2014 eine ganze Rente der Invalidenversicherung zuzusprechen, eventuell sei die Sache zu weiteren Abklärungen an die Beschwerdegegnerin oder an die Vorinstanz zurückzuweisen. Gleichzeitig stellt A.________ ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege.
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Während die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde schliesst, verzichtet das Bundesamt für Sozialversicherungen auf eine Vernehmlassung.
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Erwägungen:
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1. 
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1.1. Die Voraussetzungen der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten sind grundsätzlich gegeben (Art. 82 lit. a, Art. 83
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1.2. Das Bundesgericht prüft das Bundesrecht von Amtes wegen (Art. 106 Abs. 1 BGG; BGE 143 V 19 E. 2.3 S. 23 f.) und mit uneingeschränkter (voller) Kognition (Art. 95 lit. a BGG; BGE 141 V 234 E. 2 S. 236). Es ist folglich weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann eine Beschwerde aus einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen und es kann sie mit einer von der Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen. Immerhin prüft das Bundesgericht, unter Berücksichtigung der allgemeinen Pflicht zur Begründung der Beschwerde (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 141 V 234 E. 1 S. 236 mit Hinweisen).
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1.3. Das Bundesgericht ist an den Sachverhalt gebunden, wie die Vorinstanz ihn festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG), es sei denn, dieser erweise sich in einem entscheidwesentlichen Punkt als offensichtlich falsch oder unvollständig ermittelt. Zur Sachverhaltsfeststellung gehört auch die auf Indizien gestützte Beweiswürdigung (Urteil 2C_445/2019 vom 7. August 2019 E. 1.2). Inwiefern die vorinstanzliche Beweiswürdigung bzw. die Sachverhaltsfeststellung offensichtlich unhaltbar ist, muss in der Beschwerdeschrift klar und detailliert aufgezeigt werden (BGE 144 V 50 E. 4.2 mit Hinweisen; 134 II 244 E. 2.2 S. 246; 130 I 258 E. 1.3 S. 262); es gilt diesbezüglich eine qualifizierte Begründungspflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG; vgl. BGE 133 II 249 E. 1.4.3 S. 254 f.). Namentlich genügt es nicht, lediglich einzelne Indizien anzuführen, die anders als im angefochtenen Entscheid hätten gewichtet werden können, und dem Bundesgericht in appellatorischer Kritik diesbezüglich ohne Verfassungsbezug bloss die eigene Auffassung zu unterbreiten (vgl. BGE 116 Ia 85 E. 2b S. 88).
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1.4. In der Begründung der Beschwerde ist gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Soweit in der Beschwerde ans Bundesgericht wortwörtlich das vor kantonalem Gericht Vorgebrachte wiederholt wird, ohne dass sich die Beschwerdeführerin mit der vorinstanzlichen Begründung im Detail auseinandersetzt, ist darauf von Vornherein nicht einzugehen (vgl. BGE 145 V 161 E. 5.2 S. 167 mit weiteren Hinweisen).
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2. Streitig und zu prüfen ist, ob die Vorinstanz Bundesrecht verletzte, als sie der Beschwerdeführerin keine höhere als die befristete halbe Rente der Invalidenversicherung zusprach.
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3.
 
3.1. Der Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung setzt unter anderem voraus, dass die versicherte Person invalid oder von Invalidität unmittelbar bedroht ist. Invalidität ist gemäss Art. 8 Abs. 1 ATSG die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit.
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3.2. Für die Bemessung der Invalidität von erwerbstätigen Versicherten ist gemäss Art. 28a Abs. 1 IVG Art. 16 ATSG anwendbar. Der Bundesrat umschreibt das zur Bemessung der Invalidität massgebende Erwerbseinkommen. Bei nicht erwerbstätigen Versicherten, die im Aufgabenbereich tätig sind und denen die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit nicht zugemutet werden kann, wird für die Bemessung der Invalidität in Anwendung von Art. 28a Abs. 2 IVG aber in Abweichung von Art. 16 ATSG darauf abgestellt, in welchem Masse sie unfähig sind, sich im Aufgabenbereich zu betätigen. Bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind oder die unentgeltlich im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin mitarbeiten, wird gemäss Art. 28a Abs. 3 IVG für diesen Teil die Invalidität nach Art. 16 ATSG festgelegt. Waren sie daneben auch im Aufgabenbereich tätig, so wird die Invalidität für diese Tätigkeit nach Art. 28a Abs. 2 festgelegt. In diesem Fall sind der Anteil der Erwerbstätigkeit oder der unentgeltlichen Mitarbeit im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad in beiden Bereichen zu bemessen.
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4. Das kantonale Gericht hat in umfassender Würdigung aller massgebenden Indizien, insbesondere unter Berücksichtigung des Umstandes, dass die Versicherte weder im Irak noch in der Schweiz jemals erwerbstätig war und auch vor dem geltend gemachten Ausbruch ihres Leidens keinerlei nachweisbaren Vorkehren zur beruflichen Integration traf, für das Bundesgericht grundsätzlich verbindlich festgestellt, dass die Versicherte auch als Gesunde zu 100 % im Haushalt tätig wäre. Was die Beschwerdeführerin gegen diese Feststellung vorbringt, vermag sie - soweit sich ihre Ausführungen nicht in einer bereits im Vornherein unbeachtlichen (vgl. E. 1.4 hievor) wortwörtlichen Wiederholung des vor Vorinstanz Vorgebrachten erschöpfen - nicht als bundesrechtswidrig erscheinen zu lassen: Ein Mangel in der Sachverhaltsfeststellung gemäss Art. 105 Abs. 2 BGG liegt nicht bereits dann vor, wenn eine andere Lösung ebenfalls vertretbar erscheint oder gar vorzuziehen wäre, sondern erst dann, wenn der Entscheid offensichtlich unhaltbar ist, zur tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht oder auf einem offenkundigen Fehler beruht (BGE 127 I 54 E. 2b S. 56; vgl. auch BGE 135 V 2 E. 1.3 S. 4 f.). Der Umstand, dass die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit aufgrund der familiären Situation der Beschwerdeführerin als objektiv vernünftig erschiene, steht entgegen ihren Vorbringen nicht in einem klaren Widerspruch zur vorinstanzlichen Feststellung, sie hätte auch als Gesunde auf eine Erwerbstätigkeit verzichtet (vgl. auch Urteil 8C_731/2010 vom 2. Februar 2011 E. 4.2.1).
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5.
 
5.1. Im Weiteren hat das kantonale Gericht in umfassender Würdigung der medizinischen Akten, insbesondere aber gestützt auf das Gutachten des ABI vom 5. Dezember 2017 für das Bundesgericht grundsätzlich verbindlich festgestellt, dass die Beschwerdeführerin aufgrund der Folgen des Mammakarzinoms im Haushalt zu 20 % in ihrer Leistungsfähigkeit eingeschränkt ist. Ab Mai 2014 bis Ende April 2016 bestand eine höhere Einschränkung von 50 %. Was die Beschwerdeführerin dagegen vorbringt, vermag - wie nachstehende Erwägungen zeigen - diese Feststellung nicht als bundesrechtswidrig erscheinen zu lassen.
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5.2. Zwar darf die Beschwerdeführerin - da sie den Entscheid des Verwaltungsgerichts vom 19. April 2017 nicht anfechten konnte - im vorliegenden Verfahren gestützt auf Art. 93 Abs. 3 BGG geltend machen, das Einholen des Gutachtens des ABI durch die IV-Stelle trotz Vorliegen des BEGAZ-Gutachtens habe gegen Bundesrecht verstossen. Nachdem jedoch aufgrund vorstehender Erwägung feststeht, dass die Vorinstanz willkürfrei von einer Validentätigkeit im Haushalt ausgehen durfte und das BEGAZ-Gutachten unbestrittenermassen keine Angaben zu den Einschränkungen im Haushalt enthält, erweist sich diese Rüge als offensichtlich unbegründet.
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5.3. Entgegen den Vorbringen der Beschwerdeführerin geht aus dem ABI-Gutachten mit hinreichender Deutlichkeit hervor, dass der psychiatrische Teilgutachter ihr aufgrund einer leichten depressiven Episode und einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung eine Einschränkung in der Haushaltstätigkeit von 20 % attestiert. Ebenso wird vom Psychiater nachvollziehbar begründet, weshalb er von einer bloss leichten depressiven Episode ausgeht und er die Diagnose einer posttraumatischen Belastungsstörung nicht bestätigen kann.
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5.4. Wird aufgrund eines psychischen Leidens eine Einschränkung in der Leistungsfähigkeit attestiert, so ist zur Klärung deren invalidenversicherungsrechtlichen Relevanz grundsätzlich ein strukturiertes Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 durchzuführen (BGE 143 V 409 und 418). Darauf kann jedoch dann verzichtet werden, wenn selbst bei der Annahme, die Einschränkung sei invalidenversicherungsrechtlich relevant und damit bei der Bemessung des Invaliditätsgrades zu berücksichtigen, kein rentenbegründender Invaliditätsgrad resultiert (vgl. Urteile 8C_270/2019 vom 5. September 2019 E. 2 und 8C_467/2019 vom 3. September 2019 E. 4.3). Dies gilt erst recht dann, wenn - wie vorliegend - ärztlicherseits aufgrund des interdisziplinären Konsenses feststeht, dass die aufgrund des psychischen Leidens attestierten Einschränkungen die bereits aufgrund des somatischen (hier: onkologischen) Gesundheitsschadens bestehenden Beschränkungen nicht vergrössern. Somit kann auf Weiterungen zum strukturierten Beweisverfahren verzichtet werden.
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5.5. Damit erweist sich die Beschwerde der Versicherten als unbegründet und ist abzuweisen.
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5.6. Da die Beschwerde offensichtlich unbegründet ist, wird sie im Verfahren nach Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG erledigt. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege im bundesgerichtlichen Verfahren ist wegen Aussichtslosigkeit abzuweisen (Art. 64 Abs. 1 BGG). Der Beschwerdeführerin sind demnach die Gerichtskosten aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
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1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
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2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
22
3. Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
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4. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
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Luzern, 8. November 2019
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Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Maillard
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Der Gerichtsschreiber: Nabold
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