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Informationen zum Dokument  BGer 8C_639/2019  Materielle Begründung
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BGer 8C_639/2019 vom 07.11.2019
 
 
8C_639/2019
 
 
Urteil vom 7. November 2019
 
 
I. sozialrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Maillard, Präsident,
 
Bundesrichterin Viscione, Bundesrichter Abrecht,
 
Gerichtsschreiberin Schüpfer.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
vertreten durch Rechtsanwalt Marco Albrecht,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Basler Versicherung AG, Aeschengraben 21, 4051 Basel,
 
vertreten durch Advokat Andrea Tarnutzer-Münch,
 
Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Unfallversicherung (Kausalzusammenhang),
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft vom 18. Juli 2019 (725 19 59 / 176).
 
 
Sachverhalt:
 
A. Der 1943 geborene A.________ war seit dem 1. März 1990 bei der Basler Versicherungs-Gesellschaft (heute: Basler Versicherungen AG, im Folgenden: Basler) tätig und bei dieser gemäss UVG versichert. Am 21. September 2000 zog er sich beim Beachvolleyballspielen eine Achillessehnen-Zerrung zu. Die Basler erbrachte Versicherungsleistungen. Am 10. Oktober 2000 wurde die Therapie abgeschlossen.
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Am 6. Februar 2002 erlitt der Versicherte erneut beim Volleyballspielen eine Mittelfussdistorsion rechts. Er machte bei der Basler in der Folge weitere Heilbehandlung geltend, ohne einen neuen Unfall zu melden. Die Unfallversicherung erbrachte wiederum Leistungen. Ab Sommer 2004 erfolgte dies jährlich in Form eines Kuraufenthaltes in B.________. Auf ein erneutes Gesuch um entsprechende Kostenübernahme vom 10. Februar 2016 teilte die Basler dem Versicherten mit, dass ihre Leistungspflicht abgeklärt werde. Gestützt auf das Gutachten des Dr. med. C.________, Facharzt FMH für orthopädische Chirurgie, Praxis für Fusschirurgie, vom 5. Mai 2017 stellte die Basler ihre Leistungen mangels natürlichem Kausalzusammenhang zwischen den Beschwerden am rechten Fuss und dem Ereignis vom 6. Februar 2002 per 1. April 2017 ein. Daran hielt sie mit Einspracheentscheid vom 18. Januar 2019 fest.
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B. Das Kantonsgericht Basel-Landschaft wies die dagegen erhobene Beschwerde mit Entscheid vom 18. Juli 2019 ab.
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C. Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten lässt A.________ beantragen, in Aufhebung des kantonalen Entscheides sei die Basler zu verpflichten, weiterhin Leistungen zu erbringen. Eventualiter sei die Sache zu neuer Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
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Das Bundesgericht hat die vorinstanzlichen Akten eingeholt. Es wird kein Schriftenwechsel durchgeführt.
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Erwägungen:
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1.
 
1.1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Art. 82 ff. BGG) kann wegen Rechtsverletzung gemäss Art. 95 und 96 BGG erhoben werden. Im Beschwerdeverfahren um die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder der Unfallversicherung ist das Bundesgericht, anders als in den übrigen Sozialversicherungsbereichen (Art. 97 Abs. 1, Art. 105 Abs. 1 und 2 BGG), nicht an die vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes gebunden (Art. 97 Abs. 2 und Art. 105 Abs. 3 BGG).
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1.2. Vorliegend ist einzig der Anspruch auf Heilbehandlung streitig. Dabei gilt das Naturalleistungsprinzip (vgl. JEAN-MAURICE FRÉSARD/ MARGIT MOSER-SZELESS, Unfallversicherungsrecht, in: Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht [SBVR], 3. Aufl. 2016, S. 968 N. 196; ALFRED MAURER, Schweizerisches Unfallversicherungsrecht, 2. Aufl. 1989, S. 274 ff.). Es handelt sich um eine Sachleistung, womit die Ausnahmeregelung in Art. 105 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 97 Abs. 2 BGG nicht zur Anwendung gelangt. Bezüglich Sachverhaltsfeststellungen gilt deshalb hier die eingeschränkte Kognition (BGE 135 V 412; Urteil 8C_560/2018 vom 17. Mai 2019 E. 2.1.2 mit Hinweis). Das Bundesgericht kann demnach eine für den Ausgang des Verfahrens entscheidende (vgl. Art. 97 Abs. 1 BGG) Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz nur berichtigen oder ergänzen, wenn diese offensichtlich unrichtig ist oder aber auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 1 und 2 BGG). Ansonsten legt es seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG).
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2. Streitig und zu prüfen ist, ob die Vorinstanz Bundesrecht verletzte, indem sie den Einspracheentscheid vom 18. Januar 2019 bestätigte, mit welchem die Leistungen der Unfallversicherung per 1. April 2017 eingestellt wurden.
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3. Das kantonale Gericht hat das für die Leistungspflicht des Unfallversicherers nach Art. 6 Abs. 1 UVG vorausgesetzte Erfordernis des natürlichen Kausalzusammenhangs (BGE 142 V 435 E. 1 S. 438; 129 V 177 E. 3.1 S. 181) zutreffend dargelegt. Dies gilt insbesondere hinsichtlich der Rechtsprechung zur Haftung für die Verschlimmerung beziehungsweise zum Entfallen der vom Unfallversicherer einmal anerkannten Leistungspflicht bei Teilursächlichkeit des Unfalls nach Wiederherstellung des Gesundheitszustandes, wie er unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat (Status quo ante) oder wie er sich nach dem schicksalsmässigen Verlauf eines krankhaften Vorzustandes auch ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte (Status quo sine; SVR 2016 UV Nr. 18 S. 55, 8C_331/2015 E. 2.1.1; SVR 2010 UV Nr. 31 S. 125, 8C_816/2009 E. 4.3; Urteil 8C_517/2019 vom 26. September 2019 E. 3.1 mit weiteren Hinweisen). Ebenso richtig wiedergegeben werden die Grundsätze hinsichtlich der diesbezüglichen Beweislast des Unfallversicherers (SVR 2011 UV Nr. 4 S. 12, 8C_901/2009 E. 3.2; RKUV 1994 Nr. U 206 S. 328 E. 3b; Urteil 8C_387/2018 vom 16. November 2018 E. 3.5) und die Rechtsprechung, wonach ein im Rahmen des Verwaltungsverfahrens eingeholtes Gutachten externer Spezialärzte, welches aufgrund eingehender Beobachtungen und Untersuchungen erstattet wurde sowie bei der Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangte, volle Beweiskraft zuzuerkennen ist, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 125 V 351 E. 3b/bb S. 353 mit weiteren Hinweisen).
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4. 
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4.1. Das kantonale Gericht hat gestützt auf das Gutachten des Dr. med. C.________ vom 5. Mai 2017 erwogen, im Zeitpunkt der strittigen Leistungseinstellung (1. April 2017) hätten mit überwiegender Wahrscheinlichkeit keine Folgen des Unfalls vom 6. Februar 2002 mehr vorgelegen. Die Schlussfolgerungen des Gutachters seien überzeugend. Insbesondere läge auch eine in jeder Hinsicht schlüssige Kausalitätsbeurteilung vor. Schliesslich fände sich in den Akten kein Arztbericht, in welchem ein kausaler Zusammenhang zwischen den bestehenden Fussbeschwerden und dem versicherten Unfall bejaht würde. Es sei deshalb nicht zu beanstanden, dass die Basler ihre Leistungen per 1. April 2017 eingestellt habe.
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4.2. Der Beschwerdeführer wendet hiegegen ein, das kantonale Gericht habe den Sachverhalt unrichtig festgestellt, als es davon ausging, dass für die aktuellen Fussbeschwerden mit überwiegender Wahrscheinlichkeit keine unfallbedingten Ursachen mehr vorlägen. Dr. med. C.________ habe einen Kausalzusammenhang als möglich, allenfalls als wahrscheinlich, jedoch nicht als überwiegend wahrscheinlich bezeichnet. Angesichts der Beweislastverteilung, wonach die Unfallversicherung das Dahinfallen eines kausalen Zusammenhanges mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nachzuweisen habe, liege eine offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts vor.
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4.3. Sozialversicherungsrichter haben Beweise frei, d.h. ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, umfassend und pflichtgemäss zu würdigen (BGE 125 V 351 E. 3a S. 352). Entgegen der Darstellung des Versicherten ist das kantonale Gericht diesem Grundsatz nachgekommen. Es hat die in der Beschwerde zitierte Aussage im Gutachten ("Eine Unfallkausalität der heutigen Beschwerden kann deshalb aus meiner Sicht nur als möglich, allenfalls wahrscheinlich, jedoch nicht als überwiegend wahrscheinlich und nicht als sicher angesehen werden") im gesamten Kontext der Expertise gewürdigt. Demnach seien der noch bestehende Gesundheitsschaden durch eine ausgeprägte Knicksenkfüssigkeit mit eingeschränkter Rückfussbeweglichkeit und einer beginnenden Arthrose im Mittelfussbereich bedingt. Es sei nicht anzunehmen, dass die erlittene Mittelfussdistorsion zu einer schweren Arthrose führe. Vielmehr sei davon auszugehen, dass sich die vorbestehende, bereits teilweise fixierte Knicksenkfüssigkeit über die Jahre zu einer zunehmenden Einschränkung der Rückfussbeweglichkeit mit Mittelfussarthrose entwickelt habe. Es fehle der unfallkausale Schaden im Sinne einer Fraktur, Luxation oder Band- beziehungsweise Sehnenbandverletzung. Die drei Wochen nach dem Unfall durchgeführte MRI-Untersuchung habe keine derartige Verletzung gezeigt. Der Gutachter hielt zudem ausdrücklich fest, der Status quo sine betreffend das Unfallereignis vom 6. Februar 2002 sei erreicht. Es kann angesichts dieser Ausführungen im Gutachten nicht als willkürlich oder aktenwidrig bezeichnet werden, wenn das kantonale Gericht zum Schluss gelangte, es liege eine in jeder Hinsicht schlüssige Kausalitätsbeurteilung vor und aus dem Gutachten gehe zweifellos hervor, dass die beginnende Arthrose, so wie die übrigen Beschwerden, lediglich möglicherweise in einem natürlichen Kausalzusammenhang zum Unfallereignis stünden.
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4.4. Zusammenfassend verletzte die Vorinstanz kein Bundesrecht, indem sie die Leistungseinstellung der Basler auf den 1. April 2017 schützte. Die Beschwerde ist unbegründet und deshalb abzuweisen.
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5. Das Verfahren ist kostenpflichtig (Art. 65 BGG). Die Gerichtskosten werden dem unterliegenden Beschwerdeführer auferlegt (Art. 66 Abs. 1 BGG).
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 Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
 
2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
 
3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht, und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.
 
Luzern, 7. November 2019
 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Maillard
 
Die Gerichtsschreiberin: Schüpfer
 
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