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Informationen zum Dokument  BGer 6B_771/2019  Materielle Begründung
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BGer 6B_771/2019 vom 07.11.2019
 
 
6B_771/2019
 
 
Urteil vom 7. November 2019
 
 
Strafrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Denys, Präsident,
 
Bundesrichter Oberholzer,
 
Bundesrichter Rüedi,
 
Gerichtsschreiber Matt.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
vertreten durch Rechtsanwalt Eric Stern,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Staatsanwaltschaft des Kantons
 
Schaffhausen,
 
Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Widerhandlung gegen das BetmG usw.; Mittäterschaft; Landesverweisung; Willkür, Beschleunigungsgebot,
 
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts
 
des Kantons Schaffhausen vom 9. April 2019
 
(Nr. 50/2018/33).
 
 
Sachverhalt:
 
A. Am 1. Juni 2018 verurteilte das Kantonsgericht Schaffhausen A.________ wegen einfacher und qualifizierter Widerhandlung gegen das sowie mehrfacher Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes, Förderung der rechtswidrigen Einreise und rechtswidrigen Aufenthalts zu 26 Monaten Freiheitsstrafe und Fr. 300.-- Busse. Dies als Zusatzstrafe zu einer 6-monatigen Freiheitsstrafe gemäss Urteil des Tribunal d'arrondissement de Lausanne vom 9. August 2017. Ausserdem ordnete das Kantonsgericht eine Landesverweisung von fünf Jahren an. Das Obergericht des Kantons Schaffhausen wies die Berufung von A.________ am 9. April 2019 ab.
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B. Mit Beschwerde in Strafsachen beantragt A.________, die Sache sei an das Obergericht zurückzuweisen. Er bestreitet namentlich den qualifizierten Tatbestand der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz sowie die Verhältnismässigkeit der Landesverweisung. A.________ ersucht um unentgeltliche Rechtspflege und um Entlassung aus dem vorzeitigen Strafvollzug.
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Erwägungen:
 
1. Hinsichtlich der Rüge, die vorinstanzliche Vorsitzende und der Gerichtsschreiber seien befangen, ist auf das separat eröffnete Urteil 6B_770/2019 vom 7. November 2019 zu verweisen. Die Rüge ist unbegründet.
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2. Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung des Anklagegrundsatzes.
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2.1. Nach dem Anklagegrundsatz bestimmt die Anklageschrift den Gegenstand des Gerichtsverfahrens (Umgrenzungsfunktion; Art. 9 und Art. 325 StPO; Art. 29 Abs. 2 und Art. 32 Abs. 2 BV; Art. 6 Ziff. 1 und Ziff. 3 lit. a und b EMRK). Die Anklage hat die der beschuldigten Person zur Last gelegten Delikte in ihrem Sachverhalt so präzise zu umschreiben, dass die Vorwürfe in objektiver und subjektiver Hinsicht genügend konkretisiert sind. Zugleich bezweckt das Anklageprinzip den Schutz der Verteidigungsrechte der beschuldigten Person und garantiert den Anspruch auf rechtliches Gehör (Informationsfunktion). Entscheidend ist, dass die beschuldigte Person genau weiss, welcher konkreter Handlungen sie beschuldigt und wie ihr Verhalten rechtlich qualifiziert wird, damit sie sich in ihrer Verteidigung richtig vorbereiten kann. Solange klar ist, welcher Sachverhalt der beschuldigten Person vorgeworfen wird, kann auch eine fehlerhafte und unpräzise Anklage nicht dazu führen, dass es zu keinem Schuldspruch kommen darf. Die nähere Begründung der Anklage erfolgt an Schranken; es ist Sache des Gerichts, den Sachverhalt verbindlich festzustellen. Dieses ist an den in der Anklage umschriebenen Sachverhalt, nicht aber an die darin vorgenommene rechtliche Würdigung gebunden (Art. 350 Abs. 1 StPO; BGE 143 IV 63 E. 2.2; Urteil 6B_441/2019 vom 12. September 2019 E. 1.1; je mit Hinweisen).
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2.2. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers ergibt sich der gegen ihn erhobene Hauptvorwurf aus den von ihm selbst zitierten Auszügen der Anklageschrift in tatsächlicher Hinsicht klar. Demnach wurde er zusammen mit einem Mitbeschuldigten bei der Einreise in die Schweiz kontrolliert, wobei rund 80 Gramm reines Kokain, 1'521 Ecstasy-Pillen und 105 Gramm Streckmittel sichergestellt wurden. Soweit der Beschwerdeführer moniert, es sei unklar, welcher Teil der Drogen, namentlich des Kokains, gemäss Anklage zum Weiterverkauf bestimmt gewesen sein soll, verkennt er, dass die abschliessende Würdigung des Anklagesachverhalts sowie dessen rechtliche Beurteilung allein dem Gericht obliegen (Art. 350 Abs. 1 StPO). Hingegen kann unter dem Gesichtspunkt des Anklagegrundsatzes vorliegend nicht verlangt werden, dass die Staatsanwaltschaft die zur Veräusserung bestimmte Teilmenge des importierten Kokains grammgenau benennt. Ebenso ist eine Rechtsfrage, mit Bezug auf welche Substanzen überhaupt ein schwerer Fall nach Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG vorliegen kann, mithin ob sich dieser gemäss Anklage auf das Kokain oder die Ecstasy-Pillen beziehen soll. Auch die Rüge, wonach Erwerb, Besitz und Einfuhr von Betäubungsmitteln als einheitliches Geschehen zu betrachten seien, betrifft eine - vom Gericht zu beurteilende - Rechtsfrage. Die Anklageschrift nennt den Vorwurf des Besitzes und der Einfuhr zudem ausdrücklich; der Erwerb ergibt sich daraus jedenfalls implizit. Inwiefern diesbezüglich die Umgrenzungsfunktion des Anklagegrundsatzes verletzt sein soll, ist unerfindlich. Im Übrigen ist zu bemerken, dass eine einzige Tathandlung zur Erfüllung des Tatbestands nach Art. 19 Abs. 2 BetmG genügt, wenn, was unbestritten ist, eine qualifizierte Menge vorliegt. Für die ebenfalls rechtliche Frage des Erwerbs und Besitzes ist ferner ohne Belang, wem die Betäubungsmittel eigentumsrechtlich zuzuordnen sind. Zutreffend ist zwar, dass dem Beschwerdeführer in der Anklage kein koordiniertes Vorgehen mit dem Mitbeschuldigten im Sinne von Mittäterschaft vorgeworfen wird. Dies ist aber jedenfalls solange unproblematisch, als ihm keine Handlungen des Mitbeschuldigten angelastet werden und er mit Bezug auf die Vorwürfe als Alleintäter dasteht resp. als er die Straftatbestände in eigener Person erfüllt, was nachfolgend zu prüfen ist (vgl. unten E. 5). Es kann auch keine Rede davon sein, dass dem Beschwerdeführer aufgrund der Anklageschrift unklar gewesen sein soll, was ihm vorgeworfen wird, und dass er sich nicht gebührend dagegen hätte verteidigen können. Die Anklageschrift enthält unbestrittenermassen auch die einschlägigen Gesetzesbestimmungen. Ob dies ebenso für das erstinstanzliche Urteilsdispositiv gilt, was der Beschwerdeführer verneint, ist mit Blick auf den Anklagegrundsatz irrelevant. Selbst wenn im Übrigen das erstinstanzliche Dispositiv keine Rechtsgrundlagen enthielte, wäre eine allfällige Verletzung des rechtlichen Gehörs geheilt, da die gesetzlichen Bestimmungen jedenfalls im vorinstanzlichen, für das Bundesgericht massgebenden Urteilsdispositiv enthalten sind.
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3. Der Beschwerdeführer kritisiert die getrennte Führung seines Verfahrens sowie desjenigen des Mitbeschuldigten, obwohl die Vorinstanzen von Mittäterschaft ausgingen.
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3.1. Art. 29 StPO enthält den Grundsatz der Verfahrenseinheit. Gemäss Abs. 1 lit. b dieser Bestimmung werden Straftaten gemeinsam verfolgt und beurteilt, wenn Mittäterschaft oder Teilnahme vorliegt. Der Grundsatz der Verfahrenseinheit bezweckt die Verhinderung sich widersprechender Urteile, sei dies bei der Sachverhaltsfeststellung, der rechtlichen Würdigung oder der Strafzumessung. Er gewährleistet das Gleichbehandlungsgebot (Art. 8 BV). Überdies dient er der Prozessökonomie. Eine Verfahrenstrennung ist gemäss Art. 30 StPO nur bei Vorliegen sachlicher Gründe zulässig und muss die Ausnahme bleiben. Die sachlichen Gründe müssen objektiv sein und beziehen sich auf Charakteristika des Verfahrens, des Täters oder der Tat, nicht aber auf rein organisatorische Aspekte seitens der Strafbehörden. Die Verfahrenstrennung soll vor allem der Verfahrensbeschleunigung dienen bzw. eine unnötige Verzögerung vermeiden helfen (BGE 138 IV 214 E. 3.2, 29 E. 3.2; je mit Hinweisen).
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Wie das Bundesgericht vor Inkrafttreten der Schweizerischen Strafprozessordnung unter dem Gesichtspunkt des Anspruchs auf ein faires Verfahren (Art. 29 Abs. 1 BV, Art. 6 Ziff. 1 EMRK) erwog, ist namentlich bei Teilnehmern eine Abtrennung des Verfahrens problematisch, wenn der Umfang und die Art der Beteiligung wechselseitig bestritten sind und somit die Gefahr besteht, dass der eine Teilnehmer die Schuld dem andern zuweisen will (BGE 116 Ia 305 E. 4b; bestätigt in BGE 134 IV 328 E. 3.3). An die Ausnahmevoraussetzungen einer Verfahrenstrennung ist daher ein strenger Massstab anzulegen, zumal die getrennte Führung von Strafverfahren gegen mutmassliche Mittäter und Teilnehmer schwerwiegende prozessuale Einschränkungen der gesetzlichen Parteirechte nach sich zieht (zum Ganzen: Urteil 6B_1026/2017 vom 1. Juni 2018 E. 1.1 mit Hinweisen).
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3.2. Die Rüge des Beschwerdeführers ist unbegründet. Wie die Vorinstanz unter Verweis auf das Erstgericht überzeugend ausführt, bestanden nachvollziehbare Gründe für eine getrennte Verfahrensführung, namentlich solche der Prozessökonomie und des Beschleunigungsgebots. Dies deshalb, weil der Mitbeschuldigte aufgrund seines Geständnisses im abgekürzten Verfahren, der Beschwerdeführer hingegen im ordentlichen Verfahren beurteilt wurden. Den Vorinstanzen ist zudem zuzustimmen, dass angesichts des von beiden Beschuldigten zugestandenen Sachverhalts keine Gefahr sich widersprechender Urteile bestand. Inwiefern dies infolge der vom Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang angeführten Möglichkeit von Absprachen, wie es sie im Regionalgefängnis Schaffhausen gegeben habe, der Fall sein soll, ist unerfindlich. Im Übrigen weist das Kantonsgericht darauf hin, dass der damalige amtliche Verteidiger des Beschwerdeführers der getrennten Verfahrensführung am 15. März 2018 ausdrücklich zustimmte, sodass sein heutiger Einwand nicht zu hören ist, zumal er sich zu dieser Zustimmung nicht äussert. Ebenso konnte der Beschwerdeführer sein Fragerecht gegenüber dem Mitbeschuldigten durch Teilnahme an dessen Einvernahmen wahrnehmen, womit seine Verteidigungsrechte ausreichend beachtet wurden. Hingegen bestand angesichts der getrennten Verfahrensführung und mangels Parteistellung des Beschwerdeführers im Verfahren des Mitbeschuldigten kein Anspruch auf eine Konfrontationseinvernahme (vgl. Urteil 6B_129/2017 vom 16. November 2017 E. 1.4, nicht publ. in BGE 143 IV 457). Ohnehin kann die beschuldigte Person den Behörden nach ständiger Rechtsprechung nicht vorwerfen, bestimmte Zeugen zwecks Konfrontation nicht vorgeladen zu haben, wenn sie es unterlässt, rechtzeitig und formgerecht entsprechende Anträge zu stellen (BGE 131 I 476 E. 2.1; 125 I 127 E. 6c/bb; Urteil 6B_645/2018 vom 22. Mai 2019 E. 1.3.8; je mit Hinweisen). Der Beschwerdeführer behauptet nicht, dass er dies im kantonalen Verfahren erfolglos getan hätte. Es wäre somit jedenfalls vom Verzicht auf ein allfälliges Konfrontationsrecht auszugehen. Soweit er als Folge der Verfahrenstrennung eine Ungleichbehandlung in der Strafzumessung gegenüber dem Mitbeschuldigten moniert, fehlt schliesslich eine substanziierte Begründung (vgl. Art. 42 BGG), zumal aus seinen Ausführungen nicht erhellt, welche weiteren Delikte den beiden Beschuldigten vorgeworfen werden und inwiefern deren persönliche Situation ansonsten vergleichbar wäre, sodass seine Strafe als unangemessen erschiene.
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4. Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung des Beschleunigungsgebots.
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4.1. Das Beschleunigungsgebot (Art. 5 StPO, Art. 29 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK) verpflichtet die Behörden, das Strafverfahren voranzutreiben, um die beschuldigte Person nicht unnötig über die gegen sie erhobenen Vorwürfe im Ungewissen zu lassen. Dies gilt für das ganze Verfahren. Welche Verfahrensdauer angemessen ist, hängt von den konkreten Umständen ab, die in ihrer Gesamtheit zu würdigen sind. Kriterien sind etwa die Schwere des Tatvorwurfs, die Komplexität des Sachverhalts, die gebotenen Untersuchungshandlungen, die Schwierigkeit und Dringlichkeit der Sache, das Verhalten der Behörden und dasjenige der beschuldigten Person sowie die Zumutbarkeit für diese. Die Beurteilung der Verfahrensdauer entzieht sich jedoch starren Regeln. Von den Behörden und Gerichten kann zudem nicht verlangt werden, dass sie sich ausschliesslich einem einzigen Fall widmen. Deshalb, sowie aus Gründen faktischer und prozessualer Schwierigkeiten, sind Zeiten, in denen das Verfahren stillsteht, unumgänglich. Wirkt keiner dieser Verfahrensunterbrüche stossend, ist eine Gesamtbetrachtung vorzunehmen. Dabei können Zeiten mit intensiver behördlicher oder gerichtlicher Tätigkeit andere Zeitspannen kompensieren, in denen aufgrund der Geschäftslast keine Verfahrenshandlungen erfolgten. Eine Sanktion drängt sich nur auf, wenn seitens der Strafbehörde eine krasse Zeitlücke zu Tage tritt. Als solche gilt etwa eine Untätigkeit von 13 oder 14 Monaten im Stadium der Untersuchung, eine Frist von vier Jahren für den Entscheid über eine Beschwerde gegen eine Anklagehandlung oder eine Frist von zehn oder elfeinhalb Monaten für die Weiterleitung eines Falles an die Beschwerdeinstanz. Hingegen genügt es nicht, dass die eine oder andere Handlung mit einer etwas grösseren Beschleunigung hätte vorgenommen werden können. (vgl. BGE 143 IV 49 E. 1.8.2; 373 E. 1.3.1; 133 IV 158 E. 8; 130 I 269 E. 3.1; 312 E. 5.1 f.; Urteile 6B_462/2014 vom 27. August 2015, nicht publ. in BGE 141 IV 369; 6B_441/2019 vom 12. September 2019 E. 3.1; je mit Hinweisen).
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4.2. Was der Beschwerdeführer vorbringt, belegt keine übermässige Verzögerung des Verfahrens; im Gegenteil: Die gegen ihn erhobenen Vorwürfe datieren von März 2017, das zweitinstanzliche Urteil erging Anfang April 2019. Das kantonale Verfahren dauerte mithin gerade einmal zwei Jahre. Auch eine krasse Zeitlücke mit völliger Untätigkeit der Behörden ist nicht ersichtlich und behauptet der Beschwerdeführer nicht. Zwar verging rund ein Jahr bis zur Eröffnung der Anklage im März 2018, obwohl die Vorwürfe nicht besonders komplex sind. Angesichts der notorischen Belastung der Untersuchungsbehörden erscheint dies indes nicht übermässig lang, zumal die erstinstanzliche Verhandlung dann bereits im Mai 2018 stattfand. Auch die Dauer von vier Monaten bis zur Eröffnung des schriftlichen Entscheids ist nicht zu beanstanden. Zwar befindet sich der Beschwerdeführer seit dem 27. März 2017 in Haft. Angesichts der gemäss kantonalen Urteilen zu verbüssenden Freiheitsstrafe von insgesamt 32 Monaten drohte aber jedenfalls zum damaligen Zeitpunkt noch keine Überhaft. Keine Rolle kann schliesslich spielen, dass die Staatsanwaltschaft lediglich 18 Monate Freiheitsstrafe beantragt hatte.
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5. Der Beschwerdeführer kritisiert die vorinstanzliche Beweiswürdigung und macht geltend, angesichts seiner seitens der Gutachter verkannten Suchtmittelerkrankung sei davon auszugehen, dass er das Kokain zum Eigenkonsum eingeführt habe.
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5.1. Die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht, und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 1 und 2 BGG). Offensichtlich unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn sie willkürlich ist. Dies ist der Fall, wenn der angefochtene Entscheid offensichtlich unhaltbar ist oder mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht. Dass eine andere Lösung oder Würdigung ebenfalls vertretbar oder gar zutreffender erscheint, genügt nicht (BGE 143 IV 241 E. 2.3.1). Die Willkürrüge muss explizit vorgebracht und substanziiert begründet werden, andernfalls das Bundesgericht darauf nicht eintritt (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 143 IV 500 E. 1.1). Die beschwerdeführende Partei darf nicht bloss einen von den vorinstanzlichen Feststellungen abweichenden Sachverhalt behaupten oder die eigene Beweiswürdigung erläutern (BGE 142 III 364 E. 2.4). Dem Grundsatz "in dubio pro reo" als Beweiswürdigungsregel kommt im Verfahren vor Bundesgericht keine über das Willkürverbot von Art. 9 BV hinausgehende Bedeutung zu (BGE 144 IV 345 E. 2.2.3; 141 IV 369 E. 6.3; je mit Hinweisen).
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Das Gericht würdigt Gutachten grundsätzlich frei (Art. 10 Abs. 2 StPO). In Fachfragen darf es davon indessen nicht ohne triftige Gründe abweichen. Auf der anderen Seite kann das Abstellen auf eine nicht schlüssige Expertise bzw. der Verzicht auf die gebotenen zusätzlichen Beweiserhebungen gegen das Verbot willkürlicher Beweiswürdigung (Art. 9 BV) verstossen. Erscheint dem Gericht die Schlüssigkeit eines Gutachtens in wesentlichen Punkten zweifelhaft, hat es nötigenfalls ergänzende Beweise zu erheben (BGE 142 IV 49 E. 2.1.3; 141 IV 369 E. 6.1; Urteil 580/2019 vom 8. August 2019 E. 1.2.3).
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5.2. Der Beschwerdeführer bringt in tatsächlicher Hinsicht einzig vor, es sei unerklärlich und wissenschaftlich nicht belegt, wie seine DNA-Spuren auf die Cellophanfolien im Innern der Verpackung der sichergestellten Betäubungsmittel gekommen seien. Indessen ist nicht ersichtlich, weshalb es bei dieser Beweislage mangels Befragung des Mitbeschuldigten willkürlich sein soll, anzunehmen, dass der Beschwerdeführer mit den Betäubungsmitteln hantierte und von deren Existenz im kontrollierten Fahrzeug wusste, sodass er in Bezug auf die inkriminierten Vorwürfe des (Mit) besitzes, der Einfuhr und des Erwerbs als Täter erscheint. Auch eine Verletzung der Unschuldsvermutung oder des Grundsatzes "in dubio pro reo" ist nicht ersichtlich.
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Die Vorinstanz verwirft auch die Behauptung des Beschwerdeführers, wonach er das sichergestellte Kokain zum Eigenkonsum eingeführt habe, überzeugend, wobei sie sich auf ein forensisches Gutachten stützt. Mit seiner Kritik an diesem Gutachten beschränkt sich der Beschwerdeführer darauf, die bereits vor Vorinstanz dargelegten Einwände zu wiederholen, was zum Nachweis von Willkür nicht genügt. Auch eine Verletzung seines Gehörsanspruchs ist nicht ersichtlich. Namentlich verkennen Vorinstanz und Gutachter keineswegs, dass der Beschwerdeführer seit über zehn Jahren Substanzen, insbesondere Alkohol und Kokain, konsumierte und dass wahrscheinlich zu früheren Zeiten eine Abhängigkeit bestand. Indes verneinen sie eine klinisch bedeutsame und krankheitswertige Suchterkrankung zum Tatzeitpunkt nachvollziehbar. Demnach waren während der Haft keine nennenswerten Entzugserscheinungen ersichtlich, was der Beschwerdeführer im Übrigen nicht behauptet. Zudem habe er sich tataktuell hochgradig zielgerichtet und durchgeplant verhalten und im Vorfeld der Tat Unternehmungen ausgeübt, die bei einer schweren Substanzabhängigkeit kaum stattfinden würden, etwa längere Autofahrten, Konzertbesuche und erfolgreiche Bestrebungen im Hinblick auf eine in Aussicht genommene Anstellung als Finanzberater. Auch seien im körperlichen, seelischen und sozialen Bereich keine beträchtlichen Schädigungen feststellbar gewesen, wie sie durch aktive Suchterkrankungen ausgelöst würden. Schliesslich habe der Beschwerdeführer trotz niedriger Schwelle für eine neuerliche Suchttherapie kein entsprechendes Angebot in Anspruch genommen. Die vorinstanzlichen Ausführungen sind schlüssig. Darauf ist abzustellen.
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6. Der Beschwerdeführer beanstandet die Landesverweisung.
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6.1. Gemäss Art. 66a Abs. 1 lit. o StGB verweist das Gericht den Ausländer, der wegen Widerhandlung gegen Art. 19 Abs. 2 oder Art. 20 Abs. 2 des Betäubungsmittelgesetzes verurteilt wird, unabhängig von der Höhe der Strafe für 5-15 Jahre aus der Schweiz.
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Von der Landesverweisung kann nur "ausnahmsweise" abgesehen werden, wenn sie (1.) einen "schweren persönlichen Härtefall bewirken würde und (2.) die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung gegenüber den privaten Interessen des Ausländers am Verbleib in der Schweiz nicht überwiegen" (Art. 66a Abs. 2 StGB). Die Härtefallklausel ist restriktiv anzuwenden (BGE 144 IV 332 E. 3.3.1). Nach der Rechtsprechung lässt sich zur kriteriengeleiteten Prüfung des Härtefalls im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB der Kriterienkatalog der Bestimmung über den "schwerwiegenden persönlichen Härtefall" in Art. 31 Abs. 1 der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit vom 24. Oktober 2007 (VZAE; SR 142.201, in der Fassung vom 1. Juni 2019) heranziehen (BGE 144 IV 332 E. 3.3.2). Ein Härtefall lässt sich erst bei einem Eingriff von einer gewissen Tragweite in den Anspruch des Ausländers auf das in Art. 13 BV bzw. Art. 8 EMRK gewährleistete Privat- und Familienleben annehmen (BGE 144 IV 332 E. 3.3 ff.). Soweit ein Anspruch aus Art. 8 EMRK in Betracht fällt, ist die Rechtsprechung des EGMR zu beachten. Die Staaten sind nach dieser Rechtsprechung berechtigt, Delinquenten auszuweisen; berührt die Ausweisung indes Gewährleistungen von Art. 8 Ziff. 1 EMRK, ist der Eingriff nach Art. 8 Ziff. 2 EMRK zu rechtfertigen (Urteil in Sachen I.M. c. Suisse vom 9. April 2019, Req. 23887/16, Ziff. 68). Nach diesem Urteil haben sich die nationalen Instanzen von den im Urteil  Üner c. Niederlande vom 18. Oktober 2006 (Req. 46410/99) resümierten Kriterien leiten zu lassen (zum Ganzen: Urteil 6B_841/2019 vom 15. Oktober 2019 E. 1.2 mit Hinweisen).
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6.2. Nach dem Gesagten ist erstellt, dass der Beschwerdeführer eine qualifizierte Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgestz und damit eine grundsätzlich die Ausweisung nach sich ziehende Katalogtat gemäss Art. 66a Abs. 1 StGB begangen hat.
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Die Vorinstanz verletzt kein Bundesrecht, wenn sie angesichts der langjährigen Aufenthaltsdauer des Beschwerdeführers sowie der Anwesenheit mehrerer Verwandter in der Schweiz zwar einen persönlichen Härtefall bejaht, aber in Abwägung der privaten und öffentlichen Interessen letzteren den Vorzug gibt. Sie berücksichtigt auch die Interessen der an Multipler Sklerose leidenden Mutter, wobei sie überzeugend ausführt, dass eine dauernde Pflegebedürftigkeit oder Unterstützung durch den Beschwerdeführer nicht behauptet werde und nicht erstellt sei. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers war die Vorinstanz zudem nicht gehalten, hinsichtlich eines vermeintlichen medizinischen Vorfalls der Mutter im Sommer 2016 Erkundigungen in Serbien einzuholen. Eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes oder der Verteidigungsrechte ist nicht ersichtlich. Mit Blick auf das nach Art. 8 EMRK geschützte Familienleben weist die Vorinstanz zudem zutreffend darauf hin, dass der 1986 geborene Beschwerdeführer volljährig ist und über keine eigene (Kern) familie verfügt; er ist unverheiratet und hat keine Kinder. Die Mutter erhält ferner Unterstützung vom Ehepartner sowie vom Sozialstaat. Schliesslich geht die Vorinstanz nachvollziehbar von einer wenig erfolgreichen persönlichen und beruflichen Integration des Beschwerdeführers aus. Dies, obwohl er seit seinem sechsten Lebensjahr in der Schweiz lebt und hier zur Schule ging, wobei aber zu bemerken ist, dass er offenbar ordentlich serbisch spricht. Trotz abgeschlossener Ausbildung war der Beschwerdeführer vor seiner Verhaftung zuletzt mehrere Jahre arbeitslos, hatte zwischen 2006 und 2011 keinen festen Wohnsitz und weist ein nicht unerhebliches Vorstrafenregister aus. All dies bestreitet er nicht. Wenn er einzig vorbringt, seine Perspektiven in Serbien seien katastrophal, so mag dies zwar zutreffen, lässt die vorinstanzliche Interessenabwägung aber nicht als unverhältnismässig erscheinen.
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7. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Ausgangsgemäss hat der Beschwerdeführer die Gerichtskosten zu tragen, da sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege als aussichtslos abzuweisen ist. Seinen finanziellen Verhältnissen ist bei der Kostenfestsetzung Rechnung zu tragen (Art. 64 Abs. 1 und 2, Art. 65 Abs. 2, Art. 66 Abs. 1 BGG).
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Mit dem Entscheid in der Sache ist der Verfahrensantrag um Entlassung aus dem vorläufigen Strafvollzug gegenstandslos. Es steht dem Beschwerdeführer frei, den Antrag bei den zuständigen kantonalen Instanzen neuerlich zu stellen.
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Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
 
2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
 
3. Der Beschwerdeführer trägt die Gerichtskosten von Fr. 1'200.--.
 
4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Schaffhausen schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 7. November 2019
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Denys
 
Der Gerichtsschreiber: Matt
 
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