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Informationen zum Dokument  BGer 8C_315/2019  Materielle Begründung
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BGer 8C_315/2019 vom 06.11.2019
 
 
8C_315/2019
 
 
Urteil vom 6. November 2019
 
 
I. sozialrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Maillard, Präsident,
 
Bundesrichterinnen Heine, Viscione,
 
Gerichtsschreiber Grunder.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
AXA Versicherungen AG, General Guisan-Strasse 40, 8400 Winterthur, vertreten durch Kavan Samarasinghe,
 
Beschwerdeführerin,
 
gegen
 
A.________,
 
vertreten durch Rechtsdienst Inclusion Handicap,
 
Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Unfallversicherung (Invalidenrente; Einkommensvergleich; Valideneinkommen),
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 26. März 2019 (UV.2017.00211).
 
 
Sachverhalt:
 
A. A.________ leidet an einer angeborenen ausgeprägten Hörminderung sowie an einer neuropsychologischen Minderfunktion unklarer Zuordnung (mit/bei verminderter verbaler/figuraler Gedächtnisleistung, verminderter figuraler Ideenproduktion sowie quasi aufgehobener verbaler Ideenproduktion, vgl. Bericht der Neurologischen Praxis B.________ vom 23. Mai 2016). Sie schloss am 31. Juli 1994 die Lehre als Bäckerin und Konditorin ab. Vom 3. August 1995 bis zum 31. Januar 1999 arbeitete sie im Restaurant der C.________ AG als Patissière. Danach war sie an verschiedenen Stellen als Verkäuferin, Küchenhilfe, Mitarbeiterin einer Cafeteria, als Reinigungskraft, Kinderbetreuerin und Haushalthilfe sowie als Wäscherin erwerbstätig. Mit Verfügung vom 6. November 2007 stellte die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (Suva) nach durchgeführter Untersuchung von A.________ durch Dr. med. D.________, Facharzt FMH für Ohren-, Nasen und Halskrankheiten, Hals- und Gesichtschirurgie, Allergologie, klinische Immunologie und Arbeitsmedizin, vom 24. Oktober 2007 (Bericht vom 26. Oktober 2007) fest, dass A.________ wegen einer starken Sensibilisierung gegenüber Bäckereihilfs- und zusatzstoffen nicht mehr geeignet sei, als Bäckerin oder Konditorin zu arbeiten.
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Am 19. November 2015 meldete sich A.________ bei der AXA Versicherungen AG, Winterthur, wegen der bestehenden Berufskrankheit zum Leistungsbezug an. Die AXA anerkannte ihre Leistungspflicht und übernahm die Kosten der Heilbehandlung, lehnte aber einen Anspruch auf Invalidenrente mangels eines leistungsbegründenden Inaliditätsgrades von mindestens 10 % ab (Verfügung vom 3. November 2016). Daran hielt sie auf Einsprache hin fest (Einspracheentscheid vom 3. August 2017).
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B. In Gutheissung der hiegegen eingereichten Beschwerde hob das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Entscheid vom 26. März 2019 den Einspracheentscheid der AXA vom 3. August 2017 auf und sprach A.________ ab 1. November 2010 gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 12 % eine Invalidenrente der obligatorischen Unfallversicherung zu.
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C. Die AXA lässt mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beantragen, unter Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids sei der Einspracheentscheid vom 3. August 2017 zu bestätigen. Eventualiter sei die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen, damit sie nach Beizug der Akten der Invalidenversicherung sowie weiteren medizinischen Abkärungen über den Anspruch auf Invalidenrente neu befinde.
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A.________ lässt auf Abweisung der Beschwerde schliessen. Zudem lässt sie um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren ersuchen. Das Bundesamt für Gesundheit verzichtet auf eine Vernehmlassung.
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Erwägungen:
 
 
Erwägung 1
 
1.1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 und 96 BGG erhoben werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG), doch prüft es, unter Berücksichtigung der allgemeinen Rüge- und Begründungspflicht (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), nur die geltend gemachten Vorbringen, falls allfällige weitere rechtliche Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 138 I 274 E. 1.6 S. 280; vgl. auch BGE 141 V 234 E. 1 S. 236; 140 V 136 E. 1.1 S. 137 f.).
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1.2. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann deren Sachverhaltsfeststellung nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG). Im Beschwerdeverfahren um die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung hingegen ist das Bundesgericht nicht an die vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gebunden (Art. 97 Abs. 2 und Art. 105 Abs. 3 BGG).
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2. Streitig und zu prüfen ist, ob das kantonale Gericht das der Bestimmung des Invaliditätsgrades gemäss Art. 16 ATSG zugrunde zu legende Erwerbseinkommen, das die Beschwerdegegnerin bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sogenanntes hypothetisches Valideneinkommen), bezogen auf das Jahr 2010 zutreffend ermittelt hat. Die Vorinstanz hat die dabei zu beachtenden Rechtsgrundlagen richtig dargelegt, worauf verwiesen wird.
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Erwägung 3
 
 
Erwägung 3.1
 
3.1.1. Das kantonale Gericht hat erwogen, entgegen der Auffassung der AXA könne aus den Akten nicht geschlossen werden, die Versicherte wäre im Zeitpunkt des möglichen Rentenbeginns (1. November 2010) weiterhin bei der C.________ AG erwerbstätig gewesen, weil dieses Unternehmen damals nicht mehr existiert habe. Daher könne das hypothetische Valideneinkommen nicht anhand des zuletzt bei der C.________ AG im Jahre 1999 erzielten Lohnes ermittelt werden. Daran vermöge nichts zu ändern, dass sich die Berufskrankheit bereits während der Dauer der Anstellung in diesem Betrieb bemerkbar gemacht habe und es der Versicherten danach nicht mehr möglich gewesen sei, im erlernten Beruf als Bäckerin und Konditorin zu arbeiten. Sodann ergäben sich aus den Akten keine Anhaltspunkt, dass die Versicherte ohne die invalidisierende Berufskrankheit nicht mehr in der angestammten Erwerbstätigkeit gearbeitet hätte. Zur Bestimmung des hypothetischen Valideneinkommens sei somit auf die standardisierten Bruttolöhne der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) des Jahres 2010, Tabelle TA1, Position 10 (Herstellung von Nahrungs- und Futtermitteln), Frauen, abzustellen.
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3.1.2. Weiter hat die Vorinstanz ausgeführt, im Zusammenhang mit dem infrage stehenden Anforderungsniveau sei entscheidend, dass die Versicherte über eine abgeschlossene Berufsausbildung verfüge. Daher rechtfertige es sich, den standardisierten Bruttolohn für das Anforderungsniveau 3 (Berufs- und Fachkenntnisse vorausgesetzt) heranzuziehen. Entgegen der Auffassung der AXA sei Art. 28 Abs. 3 UVV (herabgesetzte Leistungsfähigkeit aufgrund nicht versicherter Gesundheitsschädigung) vorliegend nicht anwendbar. So sei nicht ersichtlich, dass die Leistungsfähigkeit der Versicherten vor dem Eintritt der Berufskrankheit aus unfallfremden Gründen dauernd herabgesetzt gewesen sei. Vielmehr sei dem Arbeitszeugnis der C.________ AG vom 12. Juni 1999 zu entnehmen, dass die Beschwerdegegnerin unter anderem selbstständig und zuverlässig abwechslungsreiche Patisserie und Backwaren unter Einhaltung der Hygienevorschriften hergestellt und insgesamt die ihr anvertrauten Aufgaben zur vollsten Zufriedenheit ihrer Vorgesetzen ausgeführt habe. Aus diesen Angaben könne nicht geschlossen werden, die Versicherte sei wegen der berufskrankheitsfremden Schwerhörigkeit und frühkindlichen Entwicklungsstörung eingeschränkt leistungsfähig gewesen. Dies ergebe sich auch aus dem Bericht der Beruflichen Abklärungsstelle Burgdorf (BEFAS) vom 13. Januar 2009.
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3.1.3. Zusammengefasst ist das kantonale Gericht zum Ergebnis gelangt, gestützt auf den standardisierten Bruttolohn (angepasst an die betriebsübliche Arbeitszeit des Jahres 2010) sei ein Valideneinkommen von Fr. 60'248.95 zu ermitteln. Verglichen mit dem unbestritten gebliebenen hypothetischen Invalideneinkommen von Fr. 52'728.- resultiere ein rentenbegründender Invaliditätsgrad von gerundet 12 %.
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3.2. Die AXA bringt im Wesentlichen vor, die Vorinstanz habe in Verletzung des ihr obliegenden Untersuchungsgrundsatzes (Art. 61 lit. c ATSG) die zur Beurteilung des Streitgegenstandes aussagekräftigen, seit dem Jahre 1999 erstellten Akten der Invalidenversicherung nicht beigezogen. Aus dem von der C.________ AG im Jahre 1999 ausgefüllten Fragebogen für Arbeitgeber sei ersichtlich, dass das Arbeitsverhältnis nicht wegen der Folgen der Berufskrankheit, sondern aus anderen Gründen (Nichterbringung der erwarteten Arbeitsleistung) aufgelöst worden sei. Die vorinstanzliche Feststellung, die C.________ AG habe im Zeitpunkt des möglichen Rentenbeginns (2010) nicht mehr existiert, sei unrichtig. Das Unternehmen sei von der Genossenschaft F.________ übernommen und weiter betrieben worden. Daher sei anzunehmen, die Beschwerdegegnerin hätte die angestammte Beschäftigung weiterführen können, hätte sie die erwarteten Leistungen erbracht. Sodann ergebe sich aus zahlreichen Dokumenten, dass die Versicherte nach dem Verlust der Arbeitsstelle bei der C.________ AG aus berufskrankheitsfremden Gründen nicht mehr gewillt gewesen sei, sich vollständig in den Arbeitsmarkt einzugliedern. Weiter sei aufgrund der Ergebnisse der medizinischen und beruflichen Abklärungen durch die Invalidenversicherung nicht zweifelhaft, dass die Beschwerdegegnerin wegen der krankheitsbedingten Einschränkungen keine qualifizierte Beschäftigung mehr habe finden können. Selbst sie habe anerkannt, dass sie im Vergleich zu nicht beeinträchtigten Personen bereits vor Eintritt des leistungsauslösenden Gesundheitsschadens signifikant beeinträchtigt gewesen sei. Zusammengefasst macht die AXA geltend, aus dem Bericht der BEFAS vom 13. Januar 2009 gehe klar hervor, dass die Beschwerdegegnerin wegen berufskrankheitsfremder Gründe nicht oder nicht mehr in der Lage gewesen sei, einer qualifizierten Arbeitstätigkeit, die dem von der Vorinstanz angenommenen Anforderungsniveau 3 entsprechen könnte, nachzugehen.
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Erwägung 3.3
 
3.3.1. Was die AXA geltend macht, überzeugt nicht. Wohl ist dem Bericht der BEFAS vom 13. Januar 2009 zu entnehmen, dass die C.________ AG das Arbeitsverhältnis wegen "nicht Erreichen der erwarteten Leistungen" gekündigt hatte. Was darunter zu verstehen war, führte die Arbeitgeberin indessen offenbar nicht aus. Dies ergibt sich auch nicht aus dem im letztinstanzlichen Verfahren erstmals aufgelegten Fragebogen Arbeitgeber vom 20. Dezember 1999, auf den die BEFAS sich offensichtlich bezogen hatte. Die AXA zitiert in diesem Kontext sodann einen Satz aus dem Kündigungsschreiben der C.________ AG vom 31. August 1999, das indessen nicht aktenkundig ist und dessen Inhalt somit eine unzulässige neue Tatsache gemäss Art. 99 Abs. 1 BGG bildet. Die BEFAS hielt weiter fest, dass bereits im zweiten Lehrjahr Schwierigkeiten mit Reizhusten aufgetreten und im Jahr 1999/2000 eine Mehlstauballergie festgestellt worden sei. Schon Dr. med. D.________ wies im Bericht vom 26. Oktober 2007, welcher der Nichteignungsverfügung der Suva vom 6. November 2007 zugrunde lag, darauf hin, die Versicherte habe den Beruf wegen chronischer, hartnäckiger Reizhustenanfälle aufgeben müssen. Anlässlich von Untersuchungen der Lungenfunktion in der Lungenpraxis E.________, sei in den Jahren 2001 und 2002 in reproduzierbarer Weise eine Hyperreaktivität gegenüber Methacholin nachgewiesen worden, womit der Reizhusten zwanglos habe erklärt werden können. Unter diesen Umständen ist mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass die Beschwerdegegnerin bereits in den Jahren, während welcher sie im Restaurant der C.________ AG als Bäckerin und Patissière gearbeitet hatte, berufskrankheitsbedingt zunehmend in der Arbeitsfähigkeit eingeschränkt gewesen war. Damit steht entgegen der Auffassung der AXA fest, dass die Beschwerdegegnerin den angestammten Beruf spätestens nach Auflösung des Arbeitsverhältnisses nicht mehr hatte ausüben können, weshalb sich Ausführungen zur Frage, ob das Restaurant der C.________ AG von der Genossenschaft F.________ weitergeführt worden war, erübrigen.
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3.3.2. Auch die weiteren Vorbringen der AXA sind nicht stichhaltig. Wie die Vorinstanz zutreffend erkannt hat, spricht gerade der Umstand, dass die Beschwerdegegnerin die Fachkenntnisse als Bäckerin und Konditorin trotz der berufskrankheitsfremden Beeinträchtigungen und mit erheblichem Aufwand erlernt hatte, dafür, dass sie jedenfalls in dem zur Beurteilung des hypothetischen Validenkommens massgeblichen Zeitpunkt (Jahr 2010) weiterhin im angestammten Beruf erwerbstätig gewesen wäre. Dies geht implizit auch aus dem vorinstanzlich zitierten Zwischenzeugnis der C.________ AG vom 12. Juni 1999 hervor, wonach die Beschwerdegegnerin während der fast vierjährigen Anstellung die ihr anvertrauten Aufgaben (Herstellung abwechslungsreicher Patisserie und diverser Backwaren, Bestellung der benötigten Waren und Produkte, Kleinhalten der Warenlager und guter Umsetzung der Waren, Einhalten der Hygienevorschriften und Pflege der Maschinen und Werkzeuge) zur vollsten Zufriedenheit bewältigt und ausgeführt hatte. Schliesslich geht das Vorbringen der AXA, die Beschwerdegegnerin sei nach Ausbruch der Berufskrankheit nicht mehr gewillt oder in der Lage gewesen, eine Erwerbstätigkeit auszuüben, die dem Anforderungsniveau 3 der LSE 2010 entsprochen habe, an der Sache vorbei. Streitgegenstand bildet allein die Frage, welches Erwerbseinkommen die Beschwerdegegnerin bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, wenn sie nicht berufskrankheitsbedingt invalid geworden wäre.
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3.3.3. Zusammengefasst ist festzustellen, dass das Berufskrankheitsgeschehen im kantonalen Verfahren ausreichend dokumentiert gewesen ist, weshalb die Vorinstanz zu Recht in antizipierter Beweiswürdigung von zusätzlichen Abklärungen, namentlich dem Beizug der Akten der Invalidenversicherung, abgesehen hat. Sodann begründet die AXA nicht, inwieweit das kantonale Gericht die Beweise in Verletzung von Art. 9 BV willkürlich gewürdigt haben soll, weshalb darauf nicht näher einzugehen ist. Insgesamt hat die Vorinstanz das hypothetische Valideneinkommen bundesrechtskonform ermittelt. Die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird ansonsten nicht beanstandet, weshalb das vorinstanzliche Ergebnis, dass die Beschwerdegegnerin ab 1. November 2010 Anspruch auf eine Invalidenrente gestützt auf eine Erwerbsunfähigkeit von 12 % hat, zu bestätigen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
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Erwägung 4
 
4.1. Die Gerichtskosten sind der unterliegenden AXA aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG).
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4.2. Sie hat der Beschwerdegegnerin eine angemessene Parteientschädigung zu entrichten (Art. 68 Abs. 1 f. BGG).
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4.3. Das Gesuch der Beschwerdegegnerin um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege wird bei diesem Verfahrensausgang gegenstandslos.
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Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
 
2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
 
3. Die Beschwerdeführerin hat die Beschwerdegegnerin für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 2800.- zu entschädigen.
 
4. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.
 
Luzern, 6. November 2019
 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Maillard
 
Der Gerichtsschreiber: Grunder
 
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