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Informationen zum Dokument  BGer 5A_860/2019  Materielle Begründung
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BGer 5A_860/2019 vom 31.10.2019
 
 
5A_860/2019
 
 
Urteil vom 31. Oktober 2019
 
 
II. zivilrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Herrmann, Präsident,
 
Gerichtsschreiber Zingg.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Psychiatrische Klinik C.________ AG.
 
Gegenstand
 
Unterbringung in der psychiatrischen Klinik; Zwangsmedikation,
 
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, vom 22. Oktober 2019 (PA190035-O/U).
 
 
Erwägungen:
 
 
Erwägung 1
 
Der Beschwerdeführer wohnt seit längerem aufgrund einer behördlich angeordneten fürsorgerischen Unterbringung im Alters- und Pflegeheim B.________. Am 19. August 2019 ordnete die Heimärztin notfallmässig die Verlegung des Beschwerdeführers in die Akutpsychiatrie an. In der Folge hielt er sich zur Krisenintervention und medikamentösen Einstellung in der Psychiatrischen Klinik C.________ AG auf. In diesem Zusammenhang kam es zu Gerichtsverfahren (Urteile 5A_760/2019 vom 27. September 2019 und 5A_785/2019 vom 9. Oktober 2019).
1
Am 7. Oktober 2019 ersuchte der Beschwerdeführer das Bezirksgericht Meilen um Entlassung aus der Klinik C.________ und um Aufhebung der Zwangsmedikation. Am 8. Oktober 2019 trat er aus der Klinik C.________ aus. Mit Verfügung vom 10. Oktober 2019 schrieb das Bezirksgericht das Verfahren als gegenstandslos ab, ohne dem Beschwerdeführer Kosten aufzuerlegen.
2
Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit Eingaben vom 11. und 14. Oktober 2019 Beschwerde beim Obergericht des Kantons Zürich. Mit Beschluss vom 22. Oktober 2019 trat das Obergericht auf die Beschwerde nicht ein, da der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung nicht beschwert sei und es ihm deshalb an einem schützenswerten Interesse an der Beschwerde fehle. Das Obergericht erhob keine Kosten.
3
Gegen diesen Beschluss hat der Beschwerdeführer am 24. Oktober 2019 (Postaufgabe 29. Oktober 2019) Beschwerde an das Bundesgericht erhoben.
4
 
Erwägung 2
 
Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Beschwerdebegründung in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Die beschwerdeführende Partei hat in gezielter Auseinandersetzung mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheides massgeblichen Erwägungen aufzuzeigen, welche Rechte bzw. Rechtsnormen die Vorinstanz verletzt haben soll (BGE 140 III 86 E. 2 S. 88 f.; 140 III 115 E. 2 S. 116).
5
 
Erwägung 3
 
Der Beschwerdeführer geht nicht auf die obergerichtlichen Erwägungen ein. Er legt nicht dar, weshalb das Obergericht seine Beschwerde hätte behandeln müssen, obschon er aus der Klinik C.________ ausgetreten ist und in der Folge dort auch keine Zwangsmedikation mehr stattfindet (vgl. zur Zwangsmedikation bereits Urteil 5A_785/2019 vom 9. Oktober 2019).
6
Stattdessen führt der Beschwerdeführer aus, was ihm angeblich vorgeworfen werde (Ambivalenz; er ecke überall an; er anerkenne keinen Unterschied zwischen Arzt und Patient etc.) und er kommentiert dies (dann würden alle Menschen an paranoider Schizophrenie leiden). Sodann wirft er dem Heim B.________ und der Klinik C.________ Finanzbetrug vor. Er kritisiert namentlich die finanzielle Belastung durch die Beistandschaft bzw. die Sozialen Dienste und er macht geltend, er habe von 1987 bis 2003 etwa Fr. 250'000.-- Selbstbehalte gehabt, obschon nicht bewiesen worden sei, dass er paranoid-schizophren sei. Am Rande bestreitet er schliesslich, dass die Medikamente induziert seien. All diese Ausführungen haben keinen Bezug zur einzigen, sich vor Bundesgericht stellenden Frage, nämlich, ob das Obergericht zu Recht auf die Beschwerde gegen die Abschreibungsverfügung des Bezirksgerichts nicht eingetreten ist.
7
Die Beschwerde enthält damit offensichtlich keine hinreichende Begründung. Auf sie ist im vereinfachten Verfahren gemäss Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG durch den Abteilungspräsidenten nicht einzutreten.
8
 
Erwägung 4
 
Angesichts der konkreten Umstände wird auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet (Art. 66 Abs. 1 BGG).
9
 
 Demnach erkennt der Präsident:
 
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
 
3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, seinem Beistand, der Psychiatrischen Klinik C.________ AG und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 31. Oktober 2019
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Herrmann
 
Der Gerichtsschreiber: Zingg
 
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