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Informationen zum Dokument  BGer 9C_647/2019  Materielle Begründung
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BGer 9C_647/2019 vom 29.10.2019
 
9C_647/2019
 
 
Urteil vom 29. Oktober 2019
 
 
II. sozialrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichterin Pfiffner, Präsidentin,
 
Gerichtsschreiber Grünenfelder.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
Deutschland,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, Avenue Edmond-Vaucher 18, 1203 Genf,
 
Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Invalidenversicherung,
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts vom 26. August 2019 (C-3017/2018).
 
 
Nach Einsicht
 
in den Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts vom 26. August 2019, mit dem es eine Beschwerde des A.________ in dem Sinne guthiess, als die Verfügung der IV-Stelle für Versicherte im Ausland (IVSTA) vom 23. April 2018 aufgehoben und die Sache an die Verwaltung zurückgewiesen wurde, damit diese die erforderlichen zusätzlichen medizinischen Abklärungen im Sinne der Erwägungen vornehme und anschliessend neu verfüge,
1
in die dagegen erhobene Beschwerde des A.________ vom 26. September 2019 (Poststempel),
2
 
in Erwägung,
 
dass das Bundesgericht von Amtes wegen und mit freier Kognition prüft, ob ein Rechtsmittel zulässig ist (BGE 138 V 318 E. 6 S. 320 mit Hinweis),
3
dass es sich beim angefochtenen Rückweisungsentscheid um einen selbstständig eröffneten Vor- bzw. Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG handelt (BGE 140 V 282 E. 2 S. 284 mit Hinweisen),
4
dass die Beschwerde somit nur zulässig ist, wenn der betreffende Entscheid einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG), oder wenn deren Gutheissung sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG),
5
dass vorinstanzliche Rückweisungsentscheide, mit denen die Sache zur neuen Abklärung und Entscheidung an den Versicherungsträger zurückgewiesen wird, regelmässig keinen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken, führen sie doch lediglich zu einer (dieses Kriterium nicht erfüllenden) Verlängerung oder Verteuerung des Verfahrens (BGE 140 V 282 E. 4.2 S. 286 mit Hinweisen),
6
dass materielle Einwände - wie derjenige zur Notwendigkeit einer Begutachtung - dem Bundesgericht nicht schon im Rahmen eines Zwischenverfahrens zur Beurteilung vorgelegt werden können, und die Rückweisung zur Einholung eines medizinischen Gutachtens in der Regel keinen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren darstellt (statt vieler: Urteil 9C_560/2018 vom 30. November 2018 E. 1.5 mit weiteren Hinweisen),
7
dass es grundsätzlich der Beschwerde führenden Partei obliegt darzutun, in welcher Weise die genannten Eintretenserfordernisse erfüllt sind (BGE 138 III 46 E. 1.2 S. 47; 137 III 324 E. 1.1 S. 329), weil Zwischenentscheide nur ausnahmsweise beim Bundesgericht angefochten werden können,
8
dass der Beschwerdeführer zwar sinngemäss geltend macht, die weiteren Abklärungen seien unnötig resp. unzumutbar,
9
dass damit aber nicht substanziiert dargelegt wird und auch sonst nicht ersichtlich ist, inwiefern ausnahmsweise eine der Eintretensvoraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 BGG erfüllt sein soll,
10
dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a (in Verbindung mit lit. b) BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist,
11
dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG umständehalber auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,
12
 
erkennt die Präsidentin:
 
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
 
3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Bundesverwaltungsgericht, Abteilung III, und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
 
Luzern, 29. Oktober 2019
 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Die Präsidentin: Pfiffner
 
Der Gerichtsschreiber: Grünenfelder
 
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