VerfassungsgeschichteVerfassungsvergleichVerfassungsrechtRechtsphilosophie
UebersichtWho-is-WhoBundesgerichtBundesverfassungsgerichtVolltextsuche...

Informationen zum Dokument  BGer 4F_12/2019  Materielle Begründung
Druckversion | Cache | Rtf-Version

Bearbeitung, zuletzt am 16.03.2020, durch: DFR-Server (automatisch)  
 
BGer 4F_12/2019 vom 29.10.2019
 
 
4F_12/2019
 
 
Urteil vom 29. Oktober 2019
 
 
I. zivilrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichterin Kiss, Präsidentin,
 
Bundesrichterinnen Hohl, May Canellas
 
Gerichtsschreiber Widmer.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
Gesuchsteller,
 
gegen
 
Obergericht des Kantons Bern, 2. Zivilkammer, Gesuchsgegner.
 
Gegenstand
 
Revision,
 
Revisionsgesuch gegen das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts vom 26. August 2019
 
(4D_44/2019 [Entscheid ZK 19 388]).
 
 
In Erwägung,
 
dass das Regionalgericht Bern-Mittelland mit Entscheid vom 15. Juli 2019 ein Gesuch von B.________ um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für ein Verfahren gegen die C.________ AG abwies;
 
dass das Obergericht des Kantons Bern auf eine von B.________ dagegen eingereichte Beschwerde mit Entscheid vom 14. August 2019 nicht eintrat;
 
dass das Bundesgericht auf eine vom Gesuchsteller gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde mit Urteil vom 26. August 2019 mangels Beschwerdeberechtigung des Gesuchstellers nicht eintrat, dessen Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren abwies und ihm die Gerichtskosten von Fr. 200.-- auferlegte;
 
dass der Gesuchsteller mit zwei identischen, vom 1. September 2019 datierten Eingaben (der Post am 3. bzw. am 6. September 2019 übergeben) die Revision dieses Urteils beantragte;
 
dass für das Bundesgericht bestimmte Rechtsschriften die Begehren und deren Begründung zu enthalten haben (Art. 42 Abs. 1 BGG) und namentlich in einem Gesuch um Revision eines bundesgerichtlichen Urteils ein vom Gesetz vorgesehener Revisionsgrund (Art. 121 ff. BGG) genannt und aufgezeigt werden muss, inwiefern das zu revidierende Urteil an einem entsprechenden Mangel leide, ansonsten auf das Gesuch nicht einzutreten ist (Urteile 4F_3/2014 vom 18. Februar 2014; 4F_12/2012 vom 18. September 2012; 2F_12/2008 vom 4. Dezember 2008 E. 2.1);
 
dass der Gesuchsteller dem Bundesgericht verschiedene angebliche Widersprüchlichkeiten und Rechtsverletzungen bei der Behandlung seiner Beschwerde gegen den Entscheid vom 14. August 2019 vorwirft, damit indessen keinen Revisionsgrund nach Art. 121 ff. BGG gegen das Urteil des Bundesgerichts vom 26. August 2019 geltend macht;
 
dass somit auf das Gesuch nicht einzutreten ist;
 
dass das Revisionsgesuch von vornherein aussichtslos war, weshalb das Begehren des Gesuchstellers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das vorliegende Verfahren abzuweisen ist (Art. 64 BGG);
 
dass die Gerichtskosten dem Verfahrensausgang entsprechend dem Gesuchsteller aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 1 BGG);
 
dass dem Gesuchsgegner keine Parteientschädigung zuzusprechen ist (Art. 68 BGG);
 
 
erkennt die Präsidentin:
 
1. Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten.
 
2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren wird abgewiesen.
 
3. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Gesuchsteller auferlegt.
 
4. Dieses Urteil wird dem Gesuchsteller, dem Obergericht des Kantons Bern, 2. Zivilkammer, und der C.________ AG, Bern, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 29. Oktober 2019
 
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Die Präsidentin: Kiss
 
Der Gerichtsschreiber: Widmer
 
© 1994-2020 Das Fallrecht (DFR).