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Informationen zum Dokument  BGer 4A_440/2019  Materielle Begründung
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BGer 4A_440/2019 vom 28.10.2019
 
 
4A_440/2019
 
 
Urteil vom 28. Oktober 2019
 
 
I. zivilrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichterin Kiss, Präsidentin,
 
Gerichtsschreiber Widmer.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________ Genossenschaft,
 
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Hans Nigg,
 
Beschwerdeführerin,
 
gegen
 
B.________,
 
vertreten durch Rechtsanwalt Ulrich Kurmann,
 
Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Arbeitsvertrag; Zwischenentscheid über Vorfrage,
 
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zug, I. Zivilabteilung, vom 9. August 2019
 
(Z1 2018 31).
 
 
In Erwägung,
 
dass die Beschwerdegegnerin als Arbeitnehmerin der C.________ AG, die von der Beschwerdeführerin mit Fusionsvertrag vom 29. Dezember 2017 übernommen wurde, am 11. Dezember 2009 einen Arbeitsunfall erlitt und das Arbeitsverhältnis von der C.________ AG per Ende August 2012 gekündigt wurde;
 
dass die Beschwerdegegnerin mit Eingabe vom 29. März 2017 beim Einzelrichter am Kantonsgericht Zug Teilklage gegen die C.________ AG erhob, mit der sie eine Teilgenugtuung bis zum Betrag von Fr. 30'000.-- forderte;
 
dass der Einzelrichter das Verfahren am 6. Oktober 2017 auf die Fragen der Vertragsverletzung, des Verschuldens und des Kausalzusammenhangs zwischen Vertragsverletzung und Unfall beschränkte und mit Entscheid vom 5. Oktober 2018 feststellte, dass diese Haftungsvoraussetzungen gegeben seien;
 
dass das Obergericht diesen Entscheid mit Urteil vom 9. August 2019 unter Abweisung einer von der Beschwerdeführerin erhobenen Berufung bestätigte und die Sache zur Fortführung des Verfahrens an die Vorinstanz zurückwies;
 
dass es sich beim angefochtenen Entscheid des Obergerichts unbestrittenermassen um einen selbständig eröffneten Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG handelt, mit dem materielle Vorfragen entschieden werden und die Sache zur Weiterführung des Verfahrens an das Kantonsgericht zurückgewiesen, indessen das vor dem Kantonsgericht hängige Verfahren weder vollständig (Art. 90 BGG) noch teilweise (Art. 91 BGG) abgeschlossen wird (BGE 141 III 395 E. 2.2; 135 III 212 E. 1.2, 329 E. 1.2; 135 V 141 E. 1.1 mit Hinweis; s. auch BGE 144 III 253 E. 1.3; 143 III 290 E. 1.4);
 
dass gegen selbständig eröffnete Zwischenentscheide, die - wie vorliegend - weder die Zuständigkeit noch ein Ausstandsbegehren betreffen (Art. 92 BGG), die Beschwerde nur zulässig ist, wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG);
 
dass die selbständige Anfechtbarkeit von Zwischenentscheiden aus prozessökonomischen Gründen eine Ausnahme vom Grundsatz bildet, dass sich das Bundesgericht mit jeder Angelegenheit nur einmal befassen soll (BGE 144 III 475 E. 1.2; 141 III 80 E. 1.2 S. 81; 134 III 188 E. 2.2; 133 III 629 E. 2.1);
 
dass diese Ausnahme restriktiv zu handhaben ist, zumal die Parteien keiner Rechte verlustig gehen, wenn sie einen Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG nicht selbständig anfechten, können sie ihn doch mit dem Endentscheid anfechten, soweit er sich auf dessen Inhalt auswirkt (Art. 93 Abs. 3 BGG; BGE 144 III 475 E. 1.2; 138 III 94 E. 2.2 S. 95; 135 I 261 E. 1.2; 134 III 188 E. 2.2; 133 III 629 E. 2.1; 133 IV 288 E. 3.2);
 
dass es dementsprechend dem Beschwerdeführer obliegt darzutun, dass die Voraussetzungen von Art. 93 BGG erfüllt sind, soweit deren Vorliegen nicht offensichtlich in die Augen springt (BGE 142 III 798 E. 2.2 S. 801; 141 III 80 E. 1.2 S. 81; 137 III 324 E. 1.1 S. 329; 134 III 426 E. 1.2 in fine; 133 III 629 E. 2.3.1 und 2.4.2);
 
dass die Beschwerdeführerin unter sinngemässer Bezugnahme auf Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG geltend macht, vorliegend rechtfertige sich eine separate Anfechtung des Zwischenentscheids, da bei Gutheissung der vorliegenden Beschwerde durch das Bundesgericht die Haftung der Beschwerdeführerin verneint und es sich im weiteren Verfahren erübrigen würde, darüber zu entscheiden, inwiefern die Beschwerdegegnerin aufgrund des Unfalls eine materielle Unbill erlitten habe und ob gegebenenfalls die von ihr geltend gemachte Genugtuung angemessen wäre;
 
dass sie damit die Eintretensvoraussetzung nach Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG offensichtlich nicht ausreichend begründet, indem sie nicht darlegt, dass und weshalb die Gutheissung der Beschwerde unter Herbeiführung eines Endentscheids einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde;
 
dass Entsprechendes auch nicht offensichtlich in die Augen springt;
 
dass die Beschwerdeführerin weiter dafür hält, ihre Haftung wäre verbindlich festgestellt, wenn sie es unterliesse, das Urteil vom 9. August 2019 anzufechten, und eine Anfechtung dieses Punktes zusammen mit dem Endentscheid wäre verspätet;
 
dass die Beschwerdeführerin dabei übersieht, dass der angefochtene Entscheid über die Haftungsfrage - wie vorstehend erwähnt - nach Art. 93 Abs. 3 BGG zusammen mit dem Endentscheid beim Bundesgericht angefochten werden kann, soweit er sich auf dessen Inhalt auswirkt, und der Beschwerdeführerin damit kein nicht wiedergutzumachender Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG erwachsen kann, wenn eine Prüfung der Haftungsfrage durch das Bundesgericht vorliegend und derzeit unterbleibt;
 
dass die Beschwerde daher offensichtlich unzulässig ist, weshalb im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG nicht darauf einzutreten ist;
 
dass die Gerichtskosten dem Verfahrensausgang entsprechend der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 1 BGG);
 
dass der Beschwerdegegnerin keine Parteientschädigung zuzusprechen ist, da ihr im Zusammenhang mit dem bundesgerichtlichen Verfahren kein Aufwand erwachsen ist (Art. 68 Abs. 1 BGG);
 
 
erkennt die Präsidentin:
 
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
 
3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zug, I. Zivilabteilung, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 28. Oktober 2019
 
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Die Präsidentin: Kiss
 
Der Gerichtsschreiber: Widmer
 
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