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Informationen zum Dokument  BGer 1C_562/2019  Materielle Begründung
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BGer 1C_562/2019 vom 28.10.2019
 
 
1C_562/2019
 
 
Urteil vom 28. Oktober 2019
 
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Chaix, Präsident,
 
Gerichtsschreiber Pfäffli.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt
 
des Kantons Bern.
 
Gegenstand
 
Entzug des Führerausweises für Motorfahrzeuge,
 
Beschwerde gegen das Urteil der Rekurskommission
 
des Kantons Bern für Massnahmen gegenüber Fahrzeugführerinnen und Fahrzeugführern
 
vom 18. September 2019 (300.2019.117).
 
 
Erwägungen:
 
 
Erwägung 1
 
Die Rekurskommission des Kantons Bern für Massnahmen gegenüber Fahrzeugführerinnen und Fahrzeugführern trat mit Urteil vom 18. September 2019 auf die Beschwerde von A.________ in Sachen Entzug des Führerausweises nicht ein. Dagegen erhob A.________ mit Eingabe vom 17. Oktober 2019 (Postaufgabe 23. Oktober 2019) Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten. Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen.
1
 
Erwägung 2
 
Nach Art. 100 Abs. 1 BGG ist die Beschwerde innert 30 Tagen nach Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des angefochtenen Entscheids beim Bundesgericht einzureichen. Diese gesetzliche Frist ist nicht erstreckbar (Art. 47 Abs. 1 BGG).
2
 
Erwägung 3
 
Das Urteil der Rekurskommission für Massnahmen gegenüber Fahrzeugführerinnen und Fahrzeugführern vom 18. September 2019 ist dem Beschwerdeführer gemäss "Sendungen verfolgen" der Post am 20. September 2019 zugestellt worden. Die Beschwerdefrist begann somit am 21. September 2019 zu laufen (Art. 44 Abs. 1 BGG) und endete am Montag dem 21. Oktober 2019. Die Beschwerdeschrift vom 17. Oktober 2019 trägt den Poststempel vom 23. Oktober 2019. Sie ist somit nach Ablauf der 30-tägigen Beschwerdefrist aufgegeben worden. Auf die Beschwerde ist demnach bereits wegen verspäteter Einreichung nicht einzutreten.
3
Im Übrigen genügt die Beschwerde den gesetzlichen Formerfordernissen (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 136 I 65 E. 1.3.1 S. 68) nicht, da sich aus ihr nicht ergibt, inwiefern das Urteil der Rekurskommission rechts- bzw. verfassungswidrig sein soll.
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Auf die Beschwerde ist somit im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG nicht einzutreten.
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Erwägung 4
 
Auf eine Kostenauflage ist zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 BGG).
6
 
 Demnach erkennt der Präsident:
 
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2. Es werden keine Kosten erhoben.
 
3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt des Kantons Bern und der Rekurskommission des Kantons Bern für Massnahmen gegenüber Fahrzeugführerinnen und Fahrzeugführern schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 28. Oktober 2019
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Chaix
 
Der Gerichtsschreiber: Pfäffli
 
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