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Informationen zum Dokument  BGer 6B_1176/2019  Materielle Begründung
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BGer 6B_1176/2019 vom 24.10.2019
 
 
6B_1176/2019
 
 
Urteil vom 24. Oktober 2019
 
 
Strafrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Denys, Präsident,
 
Gerichtsschreiber Held.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
1. Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern,
 
2. B.________,
 
Beschwerdegegner.
 
Gegenstand
 
Nichtanhandnahme (Betrug),
 
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern, Beschwerdekammer in Strafsachen, vom 3. September 2019 (BK 19 321).
 
 
Erwägungen:
 
1. Die Regionale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland nahm mit Verfügung vom 27. Mai 2019 eine vom Beschwerdeführer wegen Betrugs, Drohung und Nötigung im Amt erstattete Strafanzeige nicht an die Hand. Die gegen die Nichtanhandnahmeverfügung erhobene Beschwerde wies die Vorinstanz mit Beschluss vom 3. September 2019 kostenfällig ab.
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Der Beschwerdeführer beantragt mit Beschwerde in Strafsachen sinngemäss, der Entscheid der Vorinstanz sei aufzuheben und die Sache zur Durchführung eines Strafverfahrens an die Staatsanwaltschaft zurückzuweisen.
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2. In einer Beschwerde an das Bundesgericht ist unter Bezugnahme auf den angefochtenen Entscheid darzulegen, inwieweit dieser nach Meinung der Beschwerde führenden Partei gegen das Recht verstossen soll (Art. 42 Abs. 2 BGG).
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Der Privatklägerschaft wird ein rechtlich geschütztes Interesse an der Beschwerde zuerkannt, wenn sich der angefochtene Entscheid auf die Beurteilung ihrer Zivilansprüche auswirken kann (Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG; BGE 141 IV 1 E. 1.1). Ungeachtet der Legitimation in der Sache im Sinne von Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG kann die Privatklägerschaft mit Beschwerde in Strafsachen eine Verletzung ihrer Parteirechte rügen, die ihr nach dem Verfahrensrecht, der Bundesverfassung oder der EMRK zustehen und deren Missachtung auf eine formelle Rechtsverweigerung hinausläuft. Zulässig sind nur Rügen formeller Natur, die von der Prüfung der Sache getrennt werden können (sog. "Star-Praxis"; BGE 141 IV 1 E. 1.1; Urteil 6B_96/2019 vom 7. Juni 2019 E. 2; je mit Hinweisen).
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3. Der Beschwerdeführer ist vorliegend zur Beschwerde in Strafsachen nicht legitimiert. Für einen allfälligen Schaden, den der Beschwerdegegner in seiner Funktion als Mitarbeiter der Eidgenössichen Zollverwaltung verursacht haben soll, haftet gemäss Art. 3 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 lit. e des Bundesgesetzes vom 14. März 1958 über die Verantwortlichkeit des Bundes sowie seiner Behördenmitglieder und Beamten (Verantwortlichkeitsgesetz, VG; SR 170.32) der Bund. Die verantwortlichen Personen können von Dritten nicht belangt werden (Art. 3 Abs. 3 VG), weshalb allfällige Ansprüche gegen den Beschwerdegegner öffentlich-rechtlicher Natur sind und nicht adhäsionsweise im Strafprozess geltend gemacht werden können (Urteil 6B_870/2019 vom 25. September 2019 E. 3.2 mit Hinweisen).
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Darüber hinaus genügt die Eingabe den gesetzlichen Begründungsanforderungen nicht (vgl. Art. 42 Abs. 2 BGG). Der Beschwerdeführer setzt sich mit den vorinstanzlichen Erwägungen nicht auseinander, sondern schildert lediglich seine bereits im kantonalen Verfahren vertretene Rechtsauffassung. Dass die Vorinstanz dessen Rechtsauffassung nicht teilt und die Beschwerde abgewiesen hat, stellt entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers keine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör oder einen sonstigen Verfahrensfehler dar. Aus seiner Beschwerde ergibt sich nicht, inwieweit der vorinstanzliche Entscheid gegen das Recht im Sinne von Art. 95 BGG verstossen soll.
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4. Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. Dem Beschwerdeführer sind angesichts seiner finanziellen Situation reduzierte Gerichtskosten aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 i.V.m. Art. 65 Abs. 2 BGG).
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 Demnach erkennt der Präsident:
 
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2. Dem Beschwerdeführer werden Gerichtskosten in Höhe von Fr. 500.- auferlegt.
 
3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 24. Oktober 2019
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Denys
 
Der Gerichtsschreiber: Held
 
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