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Informationen zum Dokument  BGer 6B_1021/2019  Materielle Begründung
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BGer 6B_1021/2019 vom 24.10.2019
 
 
6B_1021/2019
 
 
Verfügung vom 24. Oktober 2019
 
 
Strafrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Rüedi, als Einzelrichter,
 
Gerichtsschreiber Matt.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Markus Bachmann,
 
Beschwerdeführerin,
 
gegen
 
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Luzern,
 
Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Einstellungsverfügung (Vernachlässigung von Unterhaltspflichten); rechtliches Gehör; Rückzug,
 
Beschwerde gegen den Beschluss des Kantonsgerichts Luzern, 1. Abteilung, vom 22. Juli 2019
 
(2N 19 47/2U 19 17).
 
 
In Erwägung,
 
dass das Kantonsgericht Luzern die Beschwerde von A.________ gegen eine Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Luzern betreffend Vernachlässigung der Unterhaltspflichten gegen B.________ am 22. Juli 2019 abwies,
 
dass A.________ ihre dagegen erhobene Beschwerde an das Bundesgericht mit Schreiben ihres Rechtsvertreters vom 9. Oktober 2019 zurückzog,
 
dass das Verfahren infolgedessen abzuschreiben ist, wobei keine Kosten zu erheben sind,
 
 
verfügt der Einzelrichter:
 
1. Das Verfahren wird infolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben.
 
2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
 
3. Diese Verfügung wird den Parteien und dem Kantonsgericht Luzern, 1. Abteilung, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 24. Oktober 2019
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Einzelrichter: Rüedi
 
Der Gerichtsschreiber: Matt
 
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