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Informationen zum Dokument  BGer 8G_1/2019  Materielle Begründung
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BGer 8G_1/2019 vom 23.10.2019
 
8G_1/2019
 
 
Urteil vom 23. Oktober 2019
 
 
I. sozialrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Maillard, Präsident,
 
Gerichtsschreiber Grünvogel.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
Deutschland,
 
Gesuchsteller,
 
gegen
 
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (Suva), Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern,
 
Gesuchsgegnerin.
 
Gegenstand
 
Unfallversicherung (Prozessvoraussetzung),
 
Erläuterungs- und Berichtigungsgesuch gegen das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts vom 12. August 2019 (8C_475/2019 [UV.2019.00137]).
 
 
Nach Einsicht
 
in die als Erläuterungs- und Berichtigungsgesuch bezeichnete Eingabe vom 9. September 2019 gegen das Nichteintretensurteil 8C_475/2019 des Schweizerischen Bundesgerichts vom 12. August 2019,
1
 
in Erwägung,
 
dass ein Erläuterungs- und Berichtigungsgesuch eines Entscheides durch jene Instanz zu beurteilen ist, welche den Entscheid erlassen hat,
2
dass der Gesuchsteller mit seiner Eingabe einerseits um eine ausführlichere Begründung des im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG gefällten Nichteintretensurteils ersucht, es zugleich aber auch einer inhaltlichen Diskussion zuführen will,
3
dass diesem Ansinnen der rechtskräftige Abschluss des Verfahrens entgegen steht (Art. 61 BGG); ein Anspruch auf nachträgliche Erklärung der rechtlichen Erwägungen des gefällten bundesgerichtlichen Entscheids besteht nicht,
4
dass insbesondere der vom Gesuchsteller angerufene Rechtsbehelf der Erläuterung und Berichtigung nach Art. 129 Abs. 1 BGG allein dazu dient, Fehler und Auslassungen bei der Ausformulierung der Entscheidformel, das heisst des Dispositivs, zu korrigieren; eine inhaltliche Korrektur des Entscheids ist mit der Berichtigung und Erläuterung nicht möglich (vgl. dazu auch Urteil 6G_1/2019 vom 15. Juli 2019 E. 3.2),
5
dass sich das Gesuch insgesamt als offensichtlich unzulässig erweist,
6
dass deshalb darauf nicht einzutreten ist,
7
dass die Gerichtskosten ausgangsgemäss dem Gesuchsteller zu überbinden sind (Art. 66 Abs. 1 und 3 BGG),
8
 
erkennt der Präsident:
 
1. Auf das Erläuterungs- und Berichtigungsgesuch wird nicht eingetreten.
 
2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Gesuchsteller auferlegt.
 
3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.
 
Luzern, 23. Oktober 2019
 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Maillard
 
Der Gerichtsschreiber: Grünvogel
 
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