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Informationen zum Dokument  BGer 6B_978/2019  Materielle Begründung
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BGer 6B_978/2019 vom 22.10.2019
 
 
6B_978/2019
 
 
Urteil vom 22. Oktober 2019
 
 
Strafrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Denys, Präsident,
 
Gerichtsschreiber Held.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Landschaft, Erste Staatsanwältin,
 
Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Tätlichkeiten (Nichteintreten auf die Berufungserklärung); Nichteintreten,
 
Beschwerde gegen den Beschluss des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, vom 15. August 2019 (460 19 168).
 
 
Erwägungen:
 
1. Das Strafgericht Basel-Landschaft verurteilte den Beschwerdeführer am 18. März 2019 wegen Tätlichkeiten zu einer Busse von Fr. 400.- respektive einer Ersatzfreiheitsstrafe von vier Tagen. Auf die hiergegen erhobene Berufung trat die Vorinstanz mit Beschluss vom 15. August 2019 nicht ein.
1
Der Beschwerdeführer gelangt an das Bundesgericht.
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2. Die Partei, die das Bundesgericht anruft, hat einen Kostenvorschuss zu bezahlen (Art. 62 Abs. 1 BGG).
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3. Dem Beschwerdeführer wurde mit Verfügung vom 5. September 2019 Frist bis zum 20. September 2019 und mit Verfügung vom 27. September 2019 die gesetzlich vorgeschriebene Nachfrist bis zum 11. Oktober 2019 angesetzt, um dem Bundesgericht einen Kostenvorschuss von Fr. 800.- zu leisten, unter Androhung, dass ansonsten auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werde (vgl. Art. 62 Abs. 3 BGG).
4
Beide Verfügungen wurden mittels Gerichtsurkunde versandt und konnten zugestellt werden. Der Kostenvorschuss ging innert Nachfrist nicht ein, so dass auf die Beschwerde androhungsgemäss im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten ist.
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4. Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
6
 
 Demnach erkennt der Präsident:
 
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
 
3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 22. Oktober 2019
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Denys
 
Der Gerichtsschreiber: Held
 
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