VerfassungsgeschichteVerfassungsvergleichVerfassungsrechtRechtsphilosophie
UebersichtWho-is-WhoBundesgerichtBundesverfassungsgerichtVolltextsuche...

Informationen zum Dokument  BGer 2C_809/2019  Materielle Begründung
Druckversion | Cache | Rtf-Version

Bearbeitung, zuletzt am 16.03.2020, durch: DFR-Server (automatisch)  
 
BGer 2C_809/2019 vom 22.10.2019
 
 
2C_809/2019
 
 
Urteil vom 22. Oktober 2019
 
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Seiler, Präsident,
 
Gerichtsschreiber Businger.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
Beschwerdeführerin,
 
handelnd durch B.________,
 
vertreten durch Dr. Ueli Sommer und/oder
 
Dr. Daniel Zimmerli, Rechtsanwälte,
 
Walder Wyss AG,
 
gegen
 
C.________,
 
Beschwerdegegnerin,
 
vertreten durch Rechtsanwalt Arthur Andermatt,
 
Amt für Wirtschaft und Arbeit.
 
Gegenstand
 
Sonntagsarbeit,
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons St. Gallen, Abteilung II, vom 29. August 2019 (B 2019/35 und B 2019/36).
 
 
Nach Einsicht,
 
in die Eingabe der A.________ vom 25. September 2019, mit welcher diese beim Bundesgericht gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 29. August 2019 betreffend Sonntagsarbeit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhebt,
 
in das Schreiben des Rechtsvertreters der A.________ vom 18. Oktober 2019, worin dieser namens und auftrags seiner Klientin den Rückzug der Beschwerde erklärt,
 
 
in Erwägung,
 
dass das Bundesgericht aufgrund der Beschwerde das Verfahren 2C_809/2019 eröffnet hat,
1
dass der Instruktionsrichter (hier: der Abteilungspräsident; Art. 32 Abs. 1 BGG) als Einzelrichter über die Abschreibung von Verfahren zufolge Gegenstandslosigkeit, Rückzugs oder Vergleichs entscheidet (Art. 32 Abs. 2 BGG),
2
dass die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens nach dem Unterliegerprinzip in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt werden (Art. 65 und Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG),
3
dass im vorliegenden Fall aufgrund des Rückzugs der Beschwerde ein teilweiser Verzicht auf die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens angezeigt ist,
4
dass der Beschwerdegegnerin keine Parteientschädigung zuzusprechen ist, nachdem sie bis zum Rückzug der Beschwerde keine Vernehmlassung eingereicht hat (Art. 68 Abs. 1 BGG),
5
 
erkennt der Präsident:
 
1. Das Verfahren wird infolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben.
 
2. Die reduzierten Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
 
3. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen, Abteilung II, und dem Eidgenössischen Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 22. Oktober 2019
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Seiler
 
Der Gerichtsschreiber: Businger
 
© 1994-2020 Das Fallrecht (DFR).