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Informationen zum Dokument  BGer 6B_1163/2019  Materielle Begründung
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BGer 6B_1163/2019 vom 21.10.2019
 
 
6B_1163/2019
 
 
Urteil vom 21. Oktober 2019
 
 
Strafrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Denys, Präsident,
 
Gerichtsschreiberin Arquint Hill.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
Beschwerdeführerin,
 
gegen
 
Staatsanwaltschaft See/Oberland,
 
Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Nichtanhandnahme (Störung der Glaubens- und Kulturfreiheit); Nichteintreten,
 
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts
 
des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 16. September 2019 (UE190197-O/U/HEI).
 
 
Der Präsident zieht in Erwägung:
 
1. Das Obergericht des Kantons Zürich trat am 16. September 2019 auf eine Beschwerde nicht ein, weil die Beschwerdeführerin die verlangte Sicherheit nicht geleistet hatte. Die Beschwerdeführerin wendet sich ans Bundesgericht. Indessen äussert sie sich zur Frage der versäumten Sicherheitsleistung nicht. Folglich genügt ihre Eingabe den Anforderungen von Art. 42 Abs. 2 BGG nicht. Auf die Beschwerde ist mangels einer tauglichen Begründung im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.
 
2. Ausnahmsweise kann auf eine Kostenauflage verzichtet werden (Art. 66 Abs. 1 BGG).
 
 
Demnach erkennt der Präsident:
 
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2. Es werden keine Kosten erhoben.
 
3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 21. Oktober 2019
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Denys
 
Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill
 
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