VerfassungsgeschichteVerfassungsvergleichVerfassungsrechtRechtsphilosophie
UebersichtWho-is-WhoBundesgerichtBundesverfassungsgerichtVolltextsuche...

Informationen zum Dokument  BGer 2C_876/2019  Materielle Begründung
Druckversion | Cache | Rtf-Version

Bearbeitung, zuletzt am 16.03.2020, durch: DFR-Server (automatisch)  
 
BGer 2C_876/2019 vom 21.10.2019
 
 
2C_876/2019
 
 
Urteil vom 21. Oktober 2019
 
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Seiler, Präsident,
 
Gerichtsschreiberin Mayhall.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Migrationsamt des Kantons Zürich,
 
Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich.
 
Gegenstand
 
Erteilung einer Niederlassungsbewilligung,
 
Beschwerde gegen die Verfügung des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich
 
vom 4. September 2019 (VB.2019.00455).
 
 
Erwägungen:
 
 
Erwägung 1
 
1.1 A.________ (Jahrgang 1979) ist iranischer Staatsangehöriger. Er reiste am 3. September 2008 in die Schweiz ein, erhielt mit Verfügung vom 6. Februar 2012 Asyl und mit Verfügung vom 17. Februar 2012 eine Aufenthaltsbewilligung. Gestützt auf seine Ehe mit einer deutschen Staatsangehörigen wurde ihm mit Verfügung vom 14. August 2015 eine Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA erteilt. Mit Verfügung vom 8. Oktober 2018 wies das Migrationsamt des Kantons Zürich ein Gesuch um Erteilung der Niederlassungsbewilligung ab. Den gegen diese Verfügung gerichteten Rekurs hiess die Sicherheitsdirektion am 22. Mai 2019 gut und wies das Migrationsamt an, A.________ die Niederlassungsbewilligung unter Vorbehalt der Zustimmung des Staatssekretariats für Migration (SEM) zu erteilen.
1
1.2 Gegen diesen Entscheid erhob A.________ am 12. Juli 2019 Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürich. Mit Verfügung vom 16. Juli 2019 setzte der Abteilungspräsident A.________ eine einmalige, nicht erstreckbare Nachfrist von 10 Tagen, um dem Verwaltungsgericht eine rechtsgültig unterzeichnete Beschwerdeschrift einzureichen, ansonsten auf die Beschwerde nicht eingetreten werde. Weiter setzte er ihm eine Frist von 10 Tagen, um die Rechtzeitigkeit der Beschwerde nachzuweisen und, unter Androhung der Säumnisfolge des Nichteintretens, zur Einreichung einer verbesserten Beschwerdeschrift, da die Eingabe keinen Antrag enthalte und sich mit keinem Wort dazu äussere, weshalb der unterinstanzliche Entscheid unrichtig sei. Mit Postaufgabe vom 23. August 2019 reichte A.________ eine Beschwerdeverbesserung ein. Mit Verfügung vom 4. September 2019 trat der Einzelrichter am Verwaltungsgericht des Kantons Zürich auf die Beschwerde nicht ein.
2
1.3 A.________ gelangt mit Eingabe vom 15. Oktober 2019, aufgegeben am 17. Oktober 2019, an das Bundesgericht. Es ist weder ein Schriftenwechsel noch sind andere Instruktionsmassnahmen angeordnet worden.
3
 
Erwägung 2
 
Gemäss Art. 42 Abs. 1 und Abs. 2 BGG haben Rechtsschriften die Begehren und deren Begründung zu enthalten; in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletze. Die Begründung muss sachbezogen sein und sich auf den Gegenstand des angefochtenen Entscheids beziehen und beschränken. Die Beschwerde führende Partei hat sich gezielt mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen der Vorinstanz auseinanderzusetzen. Wird ein Nichteintretensentscheid angefochten, muss die Beschwerde führende Partei sich mit den das Nichteintreten begründenden Erwägungen auseinandersetzen.
4
Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Nichteintretensverfügung erwogen, die im vorinstanzlichen Verfahren eingereichte Beschwerde sei gestützt auf den Zustellnachweis der Post verspätet eingereicht worden und der Beschwerdeführer habe sich zur Fristeinhaltung nicht geäussert, weshalb auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werden könne. Auf die im vorinstanzlichen Verfahren eingereichte Beschwerde könne zudem auch deswegen nicht eingetreten werden, weil die Sicherheitsdirektion den Rekurs des Beschwerdeführers gutgeheissen habe und sich die Beschwerdeschrift nicht dazu äussere, inwiefern der im vorinstanzlichen Verfahren angefochtene Entscheid abzuändern wäre. Die weiteren Anträge auf Ersatz finanzieller Schäden könnten wegen Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichts nicht entgegengenommen werden. Der Antrag auf erleichterte Einbürgerung gehe über den Streitgegenstand hinaus, weshalb auch darauf nicht einzutreten sei.
5
In seiner Eingabe vom 15. Oktober 2019, aufgegeben am 17. Oktober 2019, setzt sich der Beschwerdeführer nicht ansatzweise mit den Gründen auseinander, aus welchen die Vorinstanz in der angefochtenen Nichteintretensverfügung nicht auf seine Beschwerde eingetreten ist. Seine Eingabe enthält offensichtlich keine hinreichende Begründung (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG), weswegen darauf im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG mit Entscheid des Abteilungspräsidenten als Einzelrichter nicht einzutreten ist.
6
Die Gerichtskosten (Art. 65 BGG) sind entsprechend dem Verfahrensausgang dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 erster Satz BGG).
7
 
 Demnach erkennt der Präsident:
 
1. Auf die Eingabe vom 15. Oktober 2019 wird nicht eingetreten.
 
2. Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
 
3. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich und dem Staatssekretariat für Migration schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 21. Oktober 2019
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Seiler
 
Die Gerichtsschreiberin: Mayhall
 
© 1994-2020 Das Fallrecht (DFR).