VerfassungsgeschichteVerfassungsvergleichVerfassungsrechtRechtsphilosophie
UebersichtWho-is-WhoBundesgerichtBundesverfassungsgerichtVolltextsuche...

Informationen zum Dokument  BGer 1F_40/2019  Materielle Begründung
Druckversion | Cache | Rtf-Version

Bearbeitung, zuletzt am 16.03.2020, durch: DFR-Server (automatisch)  
 
BGer 1F_40/2019 vom 17.10.2019
 
 
1F_40/2019
 
 
Urteil vom 17. Oktober 2019
 
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Chaix, Präsident,
 
Bundesrichter Fonjallaz, Muschietti,
 
Gerichtsschreiber Dold.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
Gesuchstellerin,
 
gegen
 
Staatsanwalt Perler, Regionale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland,
 
Gesuchsgegner,
 
Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern,
 
Obergericht des Kantons Bern, Beschwerdekammer in Strafsachen,
 
B.________,
 
vertreten durch Rechtsanwalt Jörg Zumstein.
 
Gegenstand
 
Revisionsgesuch gegen das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts 1B_76/2019 vom 2. Mai 2019.
 
 
In Erwägung,
 
dass das Bundesgericht mit Urteil 1B_76/2019 vom 2. Mai 2019 eine von A.________ erhobene Beschwerde abwies, soweit es darauf eintrat;
 
dass A.________ mit Eingabe vom 12. August 2019 um Revision des bundesgerichtlichen Urteils ersucht;
 
dass die weiteren Verfahrensbeteiligten auf eine inhaltliche Stellungnahme zum Revisionsgesuch verzichtet haben;
 
dass die Aufhebung oder Abänderung eines in Rechtskraft erwachsenen Bundesgerichtsurteils nur bei Vorliegen eines Revisionsgrundes gemäss Art. 121 ff. BGG möglich ist;
 
dass die Gesuchstellerin keinen Revisionsgrund geltend macht und ein solcher auch nicht ersichtlich ist;
 
dass Kritik an der rechtlichen Würdigung im Revisionsverfahren nicht zu hören ist;
 
dass deshalb auf das Revisionsgesuch nicht einzutreten ist;
 
dass bei diesem Verfahrensausgang die Gesuchstellerin die Gerichtskosten zu tragen hat (Art. 66 Abs. 1 BGG);
 
 
erkennt das Bundesgericht:
 
1. Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten.
 
2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Gesuchstellerin auferlegt.
 
3. Dieses Urteil wird den Parteien, der Generalstaatsanwaltschaft und dem Obergericht des Kantons Bern, Beschwerdekammer in Strafsachen, und B.________ schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 17. Oktober 2019
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Chaix
 
Der Gerichtsschreiber: Dold
 
© 1994-2020 Das Fallrecht (DFR).