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Informationen zum Dokument  BGer 6B_681/2019  Materielle Begründung
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BGer 6B_681/2019 vom 09.10.2019
 
 
6B_681/2019
 
 
Urteil vom 9. Oktober 2019
 
 
Strafrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Denys, Präsident,
 
Bundesrichter Oberholzer,
 
Bundesrichterin Jametti,
 
Gerichtsschreiberin Pasquini.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
vertreten durch Rechtsanwalt Marc Trachsel,
 
Beschwerdeführerin,
 
gegen
 
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich,
 
Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Strafzumessung (versuchter Mord usw.); Willkür,
 
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Strafkammer, vom 19. März 2019 (SB180153-O/U/hb).
 
 
Sachverhalt:
 
A. Das Bezirksgericht Bülach verurteilte A.________ am 12. Septem-ber 2017 wegen versuchten Mordes und mehrfacher Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz zu einer Freiheitsstrafe von 18 Jahren und zu einer Busse von Fr. 500.--. Es verzichtete auf die Anordnung einer ambulanten Behandlung.
1
Auf Berufung von A.________ und der Staatsanwaltschaft bestätigte das Obergericht des Kantons Zürich am 19. März 2019 das bezirksgerichtliche Urteil, soweit dieses nicht in Rechtskraft erwachsen war.
2
B. A.________ beantragt mit Beschwerde in Strafsachen im Wesentlichen, das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 19. März 2019 sei im Strafpunkt aufzuheben und sie sei mit einer Freiheitsstrafe von 12 Jahren - unter Anrechnung der erstandenen Haft - sowie mit einer Busse von Fr. 500.-- zu bestrafen. Eventualiter sei das Urteil aufzuheben und die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Sie ersucht um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung.
3
 
Erwägungen:
 
1. 
4
1.1. Die Beschwerdeführerin wendet sich gegen die Strafzumessung. Sie rügt, die Vorinstanz verletze Art. 47 StGB, da sie von rechtlich nicht massgebenden Kriterien ausgehe und wesentliche Gesichtspunkte ausser Acht lasse bzw. in Überschreitung oder Missbrauch ihres Ermessens falsch gewichte. Zudem stelle sie den Sachverhalt offensichtlich unrichtig fest, indem sie eine Beweiswürdigung vornehme, die mit den Akten in klarem Widerspruch stehe und bei der sie einzelne Beweise völlig einseitig berücksichtige. Damit verfalle die Vorinstanz in Willkür und verstosse gegen den Grundsatz "in dubio pro reo" (Beschwerde S. 4 ff.).
5
Im Einzelnen macht die Beschwerdeführerin geltend, indem die Vorinstanz den Gebrauch des Gertels mit einer sehr hohen kriminellen Energie gleichsetze und dies straferhöhend berücksichtige, messe sie die Strafe willkürlich zu. Sodann finde die vorinstanzliche Erwägung, wonach ihr die unvollständige Halbseitenlähmung der Privatklägerin bekannt und ihr diese körperlich klar unterlegen gewesen sei, keine Stütze in den Akten. Die Vorinstanz lasse ihren Kokainkonsum vor der Tat unberücksichtigt, obwohl nicht ausgeschlossen werden könne, dass ihre Steuerungsfähigkeit im Tatzeitpunkt beeinflusst gewesen sei. Entgegen den vorinstanzlichen Ausführungen sei somit nicht von einem schweren bis sehr schweren, sondern von einem lediglich schweren Tatverschulden auszugehen. Für den vollendeten Mord sei die hypothetische Einsatzstrafe deshalb auf 15 Jahre Freiheitsstrafe festzusetzen. Ausserdem müsse ihre aufri chtige Reue strafmindernd - und zwar im Umfang eines Jahres - berücksichtigt werden (Beschwerde S. 4 ff.).
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1.2. Die Vorinstanz erwägt, das Vorgehen der Beschwerdeführerin zeuge von rücksichtsloser Brutalität und einer besonderen Geringschätzung des menschlichen Lebens. Sie habe mit einem Gertel mit einer ungefähr 31 cm langen, gekrümmten Klinge fünfzehn- bis zwanzigmal wuchtig auf die Privatklägerin eingehackt, wobei sie ihr diverse schwere Verletzungen zugefügt habe. Der Einsatz eines Gertels, eines Werkzeugs, mit dem üblicherweise Bäume entastet und Holzstücke oder Äste zerkleinert würden, erhöhe die Abscheulichkeit der Tat. Die Hemmschwelle, die bei einer derartigen Ausübung roher Gewalt gegen einen Menschen überwunden werden müsse, sei deutlich höher, als sie es beispielsweise bei einer Tötung mittels Schusswaffe aus grösserer Distanz gegeben sei. Es bedürfe einer umso höheren kriminellen Energie, um die besagte Schwelle zu überschreiten. Die Beschwerdeführerin habe ihren Tötungsvorsatz konsequent und unerbittlich umzusetzen versucht, ungeachtet der verzweifelten Versuche der Privatklägerin, sie von ihrem Vorhaben abzubringen. Die massive Gewalt gegen die Privatklägerin sei umso verabscheuungswürdiger, weil diese an einer rechtsseitigen unvollständigen Halbseitenlähmung leide, was der Beschwerdeführerin vom Sehen her zweifellos bewusst gewesen sei. Die völlig arg- und wehrlose Privatklägerin sei der Beschwerdeführerin körperlich klar unterlegen sowie völlig schutzlos ausgeliefert gewesen. Wie in einem Albtraum sei sich die Beschwerdeführerin nach dem Einhacken mit dem Gertel nicht etwa der Brutalität ihres Handelns bewusst geworden und habe innegehalten, vielmehr habe sie die Privatklägerin mit Brennsprit bespritzt. Da die Mordelemente überschiessend vorliegen würden, das heisst die Skrupellosigkeit sowohl in der Art der Tatausführung als auch im Beweggrund liege, sei dies verschuldenserhöhend zu gewichten. Die von der Privatklägerin erduldeten psychischen Qualen würden besonders schwer wiegen. Das objektive Tatverschulden für den mutmasslich vollendeten Mord wiege sehr schwer. Eine lebenslängliche Freiheitsstrafe sei angemessen (Urteil S. 38 f. E. 4.1 f.).
7
Die Vorinstanz hält weiter fest, im Rahmen der subjektiven Tatschwere sei das Tatmotiv - Handeln aus absolut nichtigem Anlass - in Beachtung des Doppelverwertungsverbots nicht nochmals zu berücksichtigen. Die bei der Beschwerdeführerin im Tatzeitpunkt vorgelegene leicht verminderte Schuldfähigkeit sei leicht verschuldensmindernd zu taxieren. Die erste Instanz prüfe zu Recht auch die Möglichkeit einer weiteren Verminderung der Schuldfähigkeit infolge eines allfälligen Einflusses von Drogen oder Schmerzmitteln auf die Steuerungsfähigkeit der Beschwerdeführerin im Tatzeitpunkt. Im psychiatrischen Gutachten werde dieser keine Verminderung der Steuerungsfähigkeit infolge Kokainkonsums attestiert. Dass dies nicht einmal separat erwähnt werde, lasse darauf schliessen, dass der Grad der Kokainwirkung auf die Tat respektive die Steuerungsfähigkeit der Beschwerdeführerin im Tatzeitpunkt für den Gutachter erst gar nicht die Stufe einer Fallrelevanz erreiche. Dies lasse sich damit erklären, dass im Verhalten der Beschwerdeführerin während der Tatausführung und nach der eigentlichen Tat keinerlei Hinweise für eine Sinnestrübung durch die Wirkung von Drogen oder Alkohol zu finden seien. Stattdessen sei die Beschwerdeführerin stets strategisch, überlegt und zielgerichtet vorgegangen, so etwa beim Verbarrikadieren der Zimmertüre mit dem Kühlschrank, der Wegnahme des Telefons der Privatklägerin, um ein Herbeirufen von Hilfe zu verhindern, und des Umkleidens im Rahmen der unmittelbaren Fluchtvorbereitung (Sicherungsstrategien). Im Ergebnis rechtfertige es sich daher nicht, einem allfälligen Einfluss von Kokain zusätzlich zur bereits attestierten leichten Verminderung der Schuldfähigkeit Rechnung zu tragen. Insgesamt liege somit ein schweres bis sehr schweres Tatverschulden vor. Die hypothetische Einsatzstrafe für den mutmasslich vollendeten Mord sei im Bereich von 20 Jahren Freiheitsstrafe anzusiedeln (Urteil S. 39 f. E. 4.3 ff.).
8
Ferner erwägt die Vorinstanz, es sei noch die Komponente der versuchten Tatbegehung zu gewichten. Die Privatklägerin sei nur knapp dem Tod entronnen. Dass sich das von der Beschwerdeführerin gesetzte Risiko nicht verwirklicht habe, sei einzig dem Zufall und der rechtzeitigen medizinischen Intervention zu verdanken. Die Beschwerdeführerin habe bei der Privatklägerin mehrere schwere Verletzungen verursacht. Diese habe unter anderem Läsionen im Scheitel- und Stirnbereich erlitten, die mit einem offenen Schädelbruch, Brüchen des Vorderrandes des Augenhöhlendaches sowie mit einer Zerstörung des linken Augapfels einhergegangen seien. Der linke Augapfel habe nicht mehr gerettet werden können. Das Sehvermögen der Privatklägerin auf dieser Seite werde sich nicht mehr erholen. An der rechten Wange sei der Gertel in die Mundhöhle eingedrungen, wobei zwei Zähne herausgeschnitten worden seien und der Unterkiefer lädiert worden sei. Mit den Stichen in den Rücken und in die Flanke sei insbesondere die rechte Brusthöhle eröffnet sowie der rechte Lungenflügel durchstossen worden. Zudem sei es zu einem Bruch der Elle gekommen und damit einhergehend zu einer Durchtrennung des Muskels sowie der Sehnen im linken Unterarm, die während ca. einem Jahr zu Bewegungsstörungen der linken Hand geführt habe. Als Folge der Schnittverletzungen im Gesicht leide die Privatklägerin an Lähmungserscheinungen, die sich auf die Mimik auswirken würden. Es seien zahlreiche Narben zurückgeblieben, die insbesondere im Gesicht stark entstellend wirken würden. Als Folge der Tat sei die Privatklägerin fast ein Jahr lang vollumfänglich und später teilweise arbeitsunfähig gewesen. Das Handeln der Beschwerdeführerin habe sich somit besonders einschneidend auf das Leben der Privatklägerin ausgewirkt. Insgesamt rechtfertige es sich, der bloss versuchten Tatbegehung in einem geringen Mass strafmindernd Rechnung zu tragen und die hypothetische Einsatzstrafe auf 18½ Jahre festzusetzen (Urteil S. 40 ff. E. 5). In Würdigung der Täterkomponenten erachtet die Vorinstanz schliesslich eine Freiheitsstrafe von 18 Jahren als angemessen (Urteil S. 42 ff. E. 6 f.).
9
1.3. Das Gericht misst die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters (Art. 47 Abs. 1 StGB). Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden (Art. 47 Abs. 2 StGB). Das Bundesgericht hat die Grundsätze der Strafzumessung nach Art. 47 ff. StGB wiederholt dargelegt (BGE 141 IV 61 E. 6.1.1 S. 66 f.; 136 IV 55 E. 5.4 ff. S. 59 ff.; je mit Hinweisen). Darauf kann verwiesen werden.
10
Dem Sachgericht steht bei der Gewichtung der verschiedenen Strafzumessungsfaktoren ein Ermessensspielraum zu. Das Bundesgericht greift nur ein, wenn die Vorinstanz von rechtlich nicht massgebenden Kriterien ausgegangen ist, wesentliche Gesichtspunkte ausser Acht gelassen hat oder ihr Ermessen über- bzw. unterschreitet oder missbraucht und damit Bundesrecht verletzt (BGE 144 IV 313 E. 1.2 S. 319).
11
Die Feststellung des Sachverhalts kann vor Bundesgericht nur gerügt werden, wenn sie willkürlich im Sinne von Art. 9 BV ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 1 BGG; BGE 143 IV 500 E. 1.1 S. 503; 143 IV 241 E. 2.3.1 S. 244; je mit Hinweisen; zum Begriff der Willkür BGE 143 IV 241 E. 2.3.1 S. 244 mit Hinweisen). Für die Geltendmachung von Willkür gelten erhöhte Begründungsanforderungen (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 144 V 50 E. 4.2 S. 53; 143 IV 500 E. 1.1 S. 503; je mit Hinweisen).
12
1.4. Soweit die Beschwerdeführerin den tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz und ihrer Beweiswürdigung lediglich ihre Sicht der Dinge gegenüberstellt ohne darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid auch im Ergebnis schlechterdings unhaltbar ist, kann darauf nicht eingetreten werden. Dies ist beispielsweise der Fall, wenn sie behauptet, die Privatklägerin sei ihr körperlich nicht klar unterlegen gewesen, oder wenn sie einwendet, sie habe nicht gemerkt, dass die Privatklägerin Probleme mit dem Bein gehabt habe (Beschwerde S. 5 Ziff. 9). Im Übrigen erweisen sich die Rügen der Beschwerdeführerin als unbegründet. Dass die Vorinstanz die Art und Weise der Tatbegehung angesichts der vorliegenden Umstände straferhöhend einbezogen hat, ist nicht zu beanstanden. An der Sache vorbei geht das Vorbringen der Beschwerdeführerin, sie habe den Gertel zufällig gefunden, weshalb es einem verhängnisvollen Zufall und nicht einer besonders kriminellen Energie geschuldet sei, dass sie die Tat mit einem massiven sowie gefährlichen Gegenstand wie einem Gertel ausgeführt habe (Beschwerde S. 4 f. Ziff. 8).
13
Die Vorinstanz verfällt weder in Willkür noch verletzt sie Bundesrecht, wenn sie in zutreffender Würdigung des psychiatrischen Gutachtens und des Tatverhaltens der Beschwerdeführerin festhält, einem allfälligen Einfluss von Kokain sei nicht zusätzlich zur bereits attestierten leichten Verminderung der Schuldfähigkeit Rechnung zu tragen. Gleich verhält es sich, wenn die Vorinstanz zum Schluss gelangt, von einem umfassenden Geständnis oder aufrichtiger Einsicht und Reue könne keine Rede sein, sodass eine Strafminderung unter dem Titel Nachtatverhalten entfalle. Das Gericht mildert die Strafe, wenn der Täter aufrichtige Reue betätigt, namentlich den Schaden, soweit es ihm zuzumuten war, ersetzt hat (Art. 48 lit. d StGB). Nach der Rechtsprechung führt nicht jede Wiedergutmachung des Schadens zur Anwendung des Strafmilderungsgrunds. Verlangt wird eine besondere Anstrengung seitens des Fehlbaren, die er freiwillig und uneigennützig weder nur vorübergehend noch allein unter dem Druck des drohenden oder hängigen Strafverfahrens zu erbringen hat. Der Täter muss Einschränkungen auf sich nehmen und alles daran setzen, das geschehene Unrecht wieder gut zu machen. Aufrichtige Reue setzt voraus, dass er die Schwere seiner Verfehlung einsieht und die Tat gesteht (BGE 107 IV 98 E. 1; Urteile 6B_94/2012 vom 19. April 2012 E. 2.2 und 6B_714/2012 vom 17. September 2013 E. 6.2.1; je mit Hinweisen). Die Beschwerdeführerin legt nicht dar, inwiefern ihr Entschuldigungsschreiben kurz nach der Tat oder ihre anlässlich der Berufungsverhandlung erklärten Reuebekundungen oder Bitten um Verzeihung einer besonderen und freiwilligen Anstrengung entsprechen, die sie unter Inkaufnahme von persönlichen Einschränkungen erbrachte und daher als Betätigung aufrichtiger Reue gewertet werden können. Auch behauptet sie nicht, sie habe den Schaden soweit zumutbar ersetzt.
14
Insgesamt zeigt die Beschwerdeführerin nicht auf, dass sich die Vorinstanz bei der Strafzumessung von rechtlich nicht massgebenden Gerichtspunkten leiten lässt oder wesentliche Gesichtspunkte nicht berücksichtigt respektive falsch gewichtet.
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2. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Die Beschwerdeführerin wird ausgangsgemäss kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Ihr Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung ist abzuweisen, da die Beschwerde von vornherein aussichtslos war (Art. 64 Abs. 1 BGG e contrario). Ihren angespannten finanziellen Verhältnissen ist mit reduzierten Gerichtskosten Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG).
16
 
 Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
 
2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird abgewiesen.
 
3. Die Gerichtskosten von Fr. 1'200.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
 
4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 9. Oktober 2019
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Denys
 
Die Gerichtsschreiberin: Pasquini
 
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