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Informationen zum Dokument  BGer 9C_355/2019  Materielle Begründung
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BGer 9C_355/2019 vom 07.10.2019
 
 
9C_355/2019
 
 
Urteil vom 7. Oktober 2019
 
 
II. sozialrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichterin Pfiffner, Präsidentin,
 
Bundesrichter Meyer, Parrino,
 
Gerichtsschreiberin Stanger.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
vertreten durch Rechtsanwalt Peter Kaufmann, Münzgraben 2, 3011 Bern,
 
Beschwerdeführerin,
 
gegen
 
IV-Stelle des Kantons Aargau, Bahnhofplatz 3C, 5000 Aarau,
 
Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Invalidenversicherung,
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom 15. April 2019 (VBE.2018.492).
 
 
Sachverhalt:
 
A. Die 1974 geborene A.________ arbeitete als gelernte Gärtnerin bei der B.________, als sie 2008 einen Verkehrsunfall erlitt, für deren Folgen die obligatorische Unfallversicherung die gesetzlichen Leistungen erbrachte. Seit dem Unfall ist die Versicherte bei der bisherigen Arbeitgeberin als Hilfskraft in einem 40%-Pensum beschäftigt. Im März 2009 meldete sie sich bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Die IV-Stelle des Kantons Aargau führte erwerbliche und medizinische Abklärungen durch. Mit Verfügung vom 25. Mai 2018 sprach sie der Versicherten eine befristete ganze Rente vom 1. Oktober 2009 bis 30. September 2010 und eine Viertelsrente ab 1. Oktober 2010 zu.
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B. Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Versicherungsgericht des Kantons Aargau mit Entscheid vom 15. April 2019 ab.
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C. A.________ führt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten mit dem Rechtsbegehren, der Entscheid vom 15. April 2019 sei aufzuheben, und die IV-Stelle sei zu verpflichten, ihr mindestens eine halbe Invalidenrente auszurichten.
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Erwägungen:
 
1. Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann unter anderem die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a BGG), die Feststellung des Sachverhalts durch die Vorinstanz nur, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann deren Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG).
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2. Streitgegenstand bildet die Frage, ob die Vorinstanz zu Recht bestätigte, dass die Beschwerdeführerin ab 1. Oktober 2010 nur noch Anspruch auf eine Viertelsrente habe. Die ganze Rente vom 1. Oktober 2009 bis 30. September 2010 steht ausser Diskussion (Art. 107 Abs. 1 BGG).
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3. Das kantonale Gericht ermittelte in Anwendung der Einkommensvergleichsmethode (Art. 16 ATSG i.V.m. Art. 28a Abs. 1 IVG), ausgehend von einer Arbeitsfähigkeit von 60 % in angepassten Tätigkeiten, einen Invaliditätsgrad von 45 %. Bei der Festsetzung des Valideneinkommens stützte es sich auf die Angaben der Arbeitgeberin, wonach sich der Lohn der Versicherten im Jahr 2008 auf Fr. 56'500.- bezifferte, was indexiert auf das Jahr 2009 einen Betrag von Fr. 57'689.50 ergab. Das Invalideneinkommen setzte die Vorinstanz anhand der Tabellenlöhne der Lohnstrukturerhebung (LSE) des Bundesamtes für Statistik (LSE 2008, Tabelle TA1, Total Frauen, Anforderungsniveau 4), indexiert auf das Jahr 2009, auf Fr. 31'469.45 fest. Einen Abzug vom Tabellenlohn (vgl. BGE 126 V 75) hielt die Vorinstanz nicht für angezeigt.
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Erwägung 3.1
 
3.1.1. Für die Ermittlung des Valideneinkommens ist entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt vor Eintritt der Gesundheitsschädigung im angestammten Bereich erzielten, allenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Lohn angeknüpft (BGE 134 V 322 E. 4.1 S. 325).
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3.1.2. Die Vorinstanz hat zutreffend darauf hingewiesen, dass bei einem unbestrittenen Rentenbeginn am 1. Oktober 2009 (vgl. Art. 29 Abs. 1 und 3 IVG) die Einkommensverhältnisse im Jahre 2009 massgebend sind, weshalb die Vorbringen der Beschwerdeführerin zu ihrer Einkommenssituation im Jahr 2016 ins Leere zielen. Soweit die Versicherte darüber hinaus auf das Lohnregulativ des Gesamtarbeitsvertrages für die Grüne Branche verweist, haben ihre Vorbringen als unzulässige unechte Noven im Sinne von Art. 99 Abs. 1 BGG von vornherein unbeachtlich zu bleiben (vgl. BGE 143 V 19 E. 1.2 S. 22 f.).
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Erwägung 3.2
 
3.2.1. Für die Festsetzung des Invalideneinkommens ist nach der Rechtsprechung primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Übt sie nach Eintritt der Invalidität eine Erwerbstätigkeit aus, bei der - kumulativ - besonders stabile Arbeitsverhältnisse gegeben sind und anzunehmen ist, dass sie die ihr verbleibende Arbeitsfähigkeit in zumutbarer Weise voll ausschöpft, und erscheint zudem das Einkommen aus der Arbeitsleistung als angemessen und nicht als Soziallohn, gilt grundsätzlich der tatsächlich erzielte Verdienst als Invalidenlohn. Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, so können nach der Rechtsprechung entweder Tabellenlöhne gemäss LSE oder die DAP-Zahlen herangezogen werden (BGE 135 V 297 E. 5.2 S. 301; 129 V 472 E. 4.2.1 S. 475 mit Hinweisen).
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3.2.2. Die Beschwerdeführerin macht geltend, es sei nicht auf Tabellenlöhne, sondern auf den "tatsächlichen Lohn" entsprechend der Invaliditätsbemessung durch den Unfallversicherer abzustellen. Dieser habe ausgehend von einem 60%-Pensum ein Invalideneinkommen von Fr. 26'545.30 ermittelt.
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Wie die Vorinstanz zutreffend erwogen hat, kann auf das von der Unfallversicherung angenommene Invalideneinkommen nicht abgestellt werden, da es lediglich auf den hypothetischen Angaben der Arbeitgeberin in ihrem Schreiben vom 6. Januar 2016 basiert, wonach die Beschwerdeführerin als Aushilfskraft in einem 100%-Pensum und bei einer 100%igen Leistungsfähigkeit Fr. 45'500.- verdienen könne, und nicht etwa auf ihrem tatsächlich bei der B.________ erzielten Verdienst. In Bezug auf Letzteres hat das kantonale Gericht erwogen, der von der Beschwerdeführerin aktuell, ausgehend von einem 40%-Pensum, erzielte Lohn von Fr. 45'877.60 könne nicht als Basis für die Ermittlung des Invalideneinkommens dienen, da er von der Arbeitgeberin (gemäss deren Angaben) vorübergehend aus sozialen Gründen bezahlt werde, was beschwerdeweise nicht bestritten wird. Entsprechend kann zur Bestimmung des Invalideneinkommens nicht auf dieses Arbeitsverhältnis abgestellt werden, woran auch die Vorbringen der Beschwerdeführerin zu den Vorschussleistungen der Arbeitgeberin und zur Stabilität des Arbeitsverhältnisses nichts ändern.
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3.2.3. Nach dem Gesagten hat die Vorinstanz im Lichte der dargelegten Rechtsprechung (E. 3.2.1) kein Bundesrecht verletzt, als sie das Invalideneinkommen anhand von Tabellenlöhnen ermittelt hat. Da der Rentenbeginn auf den 1. Oktober 2009 fällt, wird im angefochtenen Entscheid korrekterweise die LSE 2008 beigezogen. Hinsichtlich der Vorbringen der Beschwerdeführerin zum leidensbedingten Abzug aufgrund der "Einschränkungen und Hindernisse bezüglich Flexibilität" kann vollumfänglich auf die diesbezüglichen Erwägungen im angefochtenen Entscheid verwiesen werden. Die Vorinstanz hat (insbesondere) zutreffend erkannt, dass eine psychisch bedingte verminderte Flexibilität oder eine verstärkte Rücksichtnahme seitens Vorgesetzter und Arbeitskollegen von der Gerichtspraxis grundsätzlich nicht als eigenständige abzugsfähige Umstände anerkannt würden (vgl. Urteile 8C_447/2017 vom 17. Januar 2018 E. 5.5.2 und 8C_144/2010 vom 4. August 2010 E. 5.3), was auch hier gelte.
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4. Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beschwerde unbegründet ist.
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5. Ausgangsgemäss wird die Beschwerdeführerin kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG).
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 Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
 
2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
 
3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
 
Luzern, 7. Oktober 2019
 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Die Präsidentin: Pfiffner
 
Die Gerichtsschreiberin: Stanger
 
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