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Informationen zum Dokument  BGer 8C_643/2019  Materielle Begründung
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BGer 8C_643/2019 vom 07.10.2019
 
8C_643/2019
 
 
Urteil vom 7. Oktober 2019
 
 
I. sozialrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Maillard, Präsident,
 
Gerichtsschreiberin Kopp Käch.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
Beschwerdeführerin,
 
gegen
 
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (Suva), Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern,
 
Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Unfallversicherung (Prozessvoraussetzung),
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich
 
vom 19. August 2019 (UV.2018.00103).
 
 
Nach Einsicht
 
in die Beschwerde vom 23. September 2019 (Poststempel) gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 19. August 2019,
1
 
in Erwägung,
 
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt,
2
dass konkret auf die für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen der Vorinstanz einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften und weshalb sie von der Vorinstanz verletzt worden sind (BGE 140 III 264 E. 2.3 S. 266; 134 V 53 E. 3.3 S. 60 und 133 IV 286 E. 1.4 S. 287),
3
dass das kantonale Gericht in Auseinandersetzung mit den Parteivorbringen und Würdigung der medizinischen Aktenlage, namentlich der kreisärztlichen Beurteilung vom 15. August 2017, die Einstellung der Versicherungsleistungen per 31. August 2017 mit der Begründung bestätigt hat, die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Kniebeschwerden links stünden nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit in einem kausalen Zusammenhang mit dem bei der Suva versicherten Ereignis vom 17. Dezember 2016,
4
dass die Beschwerdeführerin darauf nicht hinreichend eingeht und es insbesondere unterlässt, konkret aufzuzeigen, inwiefern die Sachverhaltsfeststellung des kantonalen Gerichts rechtsfehlerhaft sein soll; die erneute Schilderung ihrer Beschwerden reicht nicht aus,
5
dass dieser Begründungsmangel offensichtlich ist,
6
dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist,
7
dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet werden kann,
8
 
erkennt der Präsident:
 
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
 
3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.
 
Luzern, 7. Oktober 2019
 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Maillard
 
Die Gerichtsschreiberin: Kopp Käch
 
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