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Informationen zum Dokument  BGer 6B_821/2019  Materielle Begründung
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BGer 6B_821/2019 vom 07.10.2019
 
 
6B_821/2019
 
 
Urteil vom 7. Oktober 2019
 
 
Strafrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Denys, Präsident,
 
Gerichtsschreiberin Arquint Hill.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt,
 
Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Verletzung von Verkehrsregeln; Nichteintreten,
 
Beschwerde gegen das Urteil des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt, Dreiergericht, vom 6. Juni 2019 (SB.2019.14).
 
 
Der Präsident zieht in Erwägung:
 
1. Das Appellationsgericht Basel-Stadt büsste den Beschwerdeführer zweitinstanzlich mit Urteil vom 6. Juni 2019 wegen Verletzung der Verkehrsregeln mit Fr. 120.-- (Ersatzfreiheitsstrafe 2 Tage).
 
Der Beschwerdeführer wandte sich mit Eingabe vom 5. Juli 2019 an das Appellationsgericht. Darin macht er geltend, nicht gegen das signalisierte Halteverbot verstossen zu haben. Er bezahle deshalb weder die Busse noch sitze er die Ersatzfreiheitsstrafe ab. Das Appellationsgericht leitete die Eingabe am 10. Juli 2019 zuständigkeitshalber an das Bundesgericht weiter.
 
Das Bundesgericht nahm die Eingabe vom 5. Juli 2019 als Beschwerde entgegen und eröffnete am 11. Juli 2019 ein Verfahren. Es wies den Beschwerdeführer in einem Schreiben gleichen Datums auf seine Kostenvorschusspflicht gemäss Art. 62 BGG hin und setzte ihm Frist bis 23. August 2019, um den Kostenvorschuss in Höhe von Fr. 800.-- zu bezahlen. Es machte ihn zudem darauf aufmerksam, dass die Nichtbezahlung des Kostenvorschusses nicht als Rückzug des Rechtsmittels gelte; dieser müsse schriftlich erklärt werden.
 
Der Beschwerdeführer zog innert Frist weder seine Beschwerde zurück noch leistete er den Kostenvorschuss. Stattdessen wandte er sich mit einer praktisch identischen Eingabe vom 15. Juli 2019 erneut an die kantonalen Instanzen bzw. an das Appellationsgericht, welches die Eingabe an das Bundesgericht weiterleitete.
 
Da der Kostenvorschuss nicht einging, wurde dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 29. August 2019 die gesetzlich vorgeschriebene und nicht erstreckbare Nachfrist bis 9. September 2019 angesetzt, um dem Bundesgericht den Kostenvorschuss von Fr. 800.-- zu zahlen, ansonsten auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werde. Der Beschwerdeführer wurde zudem ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die an das Appellationsgericht gerichtete Eingabe vom 15. Juli 2019 keinen Rückzug darstelle und ein Rückzug zudem direkt beim Bundesgericht eingereicht werden müsse.
 
Der Kostenvorschuss wurde bis heute nicht bezahlt. Stattdessen leitete das Appellationsgericht am 28. August und 5. September 2019 wiederum die an die kantonalen Instanzen gerichteten, praktisch gleichlautenden Eingaben des Beschwerdeführers an das Bundesgericht weiter.
 
Da der Kostenvorschuss auch innert Nachfrist nicht einging, ist androhungsgemäss auf die Beschwerde im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.
 
2. Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
 
 
Demnach erkennt der Präsident:
 
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
 
3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt, Dreiergericht, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 7. Oktober 2019
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Denys
 
Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill
 
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