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Informationen zum Dokument  BGer 6B_24/2019  Materielle Begründung
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BGer 6B_24/2019 vom 03.10.2019
 
 
6B_24/2019, 6B_25/2019, 6B_26/2019, 6B_27/2019, 6B_28/2019
 
 
Urteil vom 3. Oktober 2019
 
 
Strafrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Denys, Präsident,
 
Bundesrichter Oberholzer,
 
Bundesrichter Rüedi,
 
Gerichtsschreiber Weber.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
6B_24/2019
 
A.________,
 
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Beat Frischkopf,
 
Beschwerdeführer 1,
 
6B_25/2019
 
B.________,
 
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Beat Frischkopf,
 
Beschwerdeführer 2,
 
6B_26/2019
 
C.________,
 
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Beat Frischkopf,
 
Beschwerdeführer 3,
 
6B_27/2019
 
D.________,
 
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Beat Frischkopf,
 
Beschwerdeführer 4,
 
6B_28/2019
 
E._______,
 
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Beat Frischkopf, Beschwerdeführer 5,
 
gegen
 
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Luzern,
 
Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Mehrfaches Überschreiten des zulässigen Gesamt-/Gesamtzugsgewichts; Verwertbarkeit
 
des Zufallsfundes; Willkür,
 
Beschwerden gegen die Urteile des Kantonsgerichts Luzern, 1. Abteilung, vom 13. November 2018
 
(2M 18 11; 2M 18 12; 2M 18 13; 2M 18 14 und
 
2M 18 26).
 
 
Sachverhalt:
 
A. In einer Strafuntersuchung gegen die (damalige) F.________ AG wegen Verdachts auf Betrug, Urkundenfälschung sowie ordnungswidriger Führung der Geschäftsbücher beschlagnahmte die Staatsanwaltschaft des Kantons Luzern, Abteilung 3 Sursee, anlässlich einer Hausdurchsuchung vom 25. November 2015 Liefer- und Waagscheine bezüglich zahlreicher Kiestransporte.
1
In der Folge verurteilte die Staatsanwaltschaft mit Strafbefehlen vom 6. Juni, 8. Juni und 29. September 2017 u.a. A.________, B.________, C.________, D.________ und E.________ jeweils wegen Überschreitens des zulässigen Gesamt-/Gesamtzugsgewichts auf verschiedenen Fahrten im Zeitraum vom 12. März bis 19. November 2015 zu Bussen zwischen Fr. 800.-- und Fr. 3'000.--.
2
B. Auf Einsprache von A.________, B.________, C.________, D.________ und E.________ hin sprach sie das Bezirksgericht Willisau am 23. Januar, 2. Februar und 16. Juli 2018 jeweils des mehrfachen fahrlässigen Überschreitens des zulässigen Gesamt-/Gesamtzugsgewichts schuldig und bestrafte sie ebenso mit Bussen zwischen Fr. 800.-- und Fr. 3'000.--. Dagegen erhoben alle fünf beschuldigten Personen Berufung.
3
Das Kantonsgericht Luzern bestätigte am 13. November 2018 die erstinstanzlichen Urteile.
4
C. A.________, B.________, C.________, D.________ und E.________ beantragen mit Beschwerden in Strafsachen, die Urteile des Kantonsgerichts seien aufzuheben und sie seien von Schuld und Strafe freizusprechen. Eventualiter seien die Urteile aufzuheben und die Sache zu neuer Entscheidung an das Kantonsgericht zurückzuweisen.
5
Die Gesuche, die Verfahren von A.________, B.________, D.________ und E.________ bis zum Entscheid im Verfahren in Sachen C.________ (6B_26/2019) zu sistieren, lehnte das Bundesgericht am 8. Januar 2019 ab.
6
 
Erwägungen:
 
1. Das Bundesgericht vereinigt mehrere Verfahren, wenn diese in einem engen sachlichen Zusammenhang stehen, namentlich wenn sie sich gegen denselben Entscheid richten, und wenn sie den gleich gelagerten Sachverhalt, dieselben Parteien sowie ähnliche oder gleichlautende Rechtsfragen betreffen (vgl. BGE 133 IV 215 E. 1 S. 217; 126 V 283 E. 1; Urteil 6B_1208/2018 vom 6. August 2019 E. 1). Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt. Es rechtfertigt sich daher, die Beschwerden gestützt auf Art. 71 BGG in sinngemässer Anwendung von Art. 24 Abs. 2 lit. b BZP zu vereinigen und in einem einzigen Entscheid zu beurteilen.
7
 
Erwägung 2
 
2.1. Die Beschwerdeführer rügen in ihren fünf inhaltlich im Wesentlichen übereinstimmenden Beschwerdeschriften, die Liefer- und Waagscheine, mittels welchen die Vorinstanz jeweils den Sachverhalt festgestellt habe, seien nicht verwertbare Zufallsfunde. Die Hausdurchsuchung und Beschlagnahmen beim Kieswerkbetreiber seien aufgrund der diesem zur Last gelegten schweren Vorwürfe verhältnismässig gewesen. Zur Verwertbarkeit der Zufallsfunde hätte aber auch eine Hausdurchsuchung wegen ihrer Verfehlungen als einzelne Chauffeure zulässig sein müssen. Dies sei mangels Verhältnismässigkeit mit Blick auf die blossen Übertretungsvorwürfe nicht der Fall. Mit einer Schwerverkehrskontrolle sei ein milderes Mittel zur Aufdeckung der Gewichtsüberschreitungen zur Verfügung gestanden.
8
2.2. Die Vorinstanz erachtet die beschlagnahmten Liefer- und Waagscheine demgegenüber als verwertbar (vgl. angefochtene Urteile, E. 4.7).
9
Sie erwägt, die Informationen über das Gewicht der Nutzfahrzeuge auf den entsprechenden Liefer- und Waagscheinen stünden mit den im Rahmen der Hausdurchsuchung vom 25. November 2015 abzuklärenden Straftaten in keinem direkten Zusammenhang (angefochtene Urteile, E. 4.1). Mit der ersten Instanz sei davon auszugehen, dass die aus der Hausdurchsuchung erlangten Erkenntnisse betreffend die Überschreitung des Höchstgewichts als Zufallsfunde im Sinne von Art. 243 StPO zu qualifizieren seien (angefochtene Urteile, E. 4.2). Die Verhältnismässigkeit zwischen der Intensität der Zwangsmassnahme und der Bedeutung der zufällig gefundenen Delikte sei jedoch nicht zu prüfen (angefochtene Urteile, E. 4.5).
10
Ohnehin sei auch eine Beschlagnahme der Liefer- und Waagscheine ausserhalb der durchgeführten Hausdurchsuchung recht- und verhältnismässig gewesen. Es seien nicht nur die Liefer- und Waagscheine betreffend die Fuhren der Beschwerdeführer, sondern hunderte weitere gefunden worden, welche auf Delikte mit rund 2'500 einzelnen Vorfällen durch Dutzende von Personen hinwiesen. Diese hätten ohne Hausdurchsuchung samt Aktenbeschlagnahme nicht geahndet werden können. Schwerverkehrskontrollen kämen als milderes Mittel nicht in Betracht, da mit solchen schon begangene Widerhandlungen nicht geahndet werden könnten. Der betriebssichere Zustand eines Fahrzeugs sei ein wichtiger Eckpfeiler der Sicherheit im Strassenverkehr. Dies gelte umso mehr für die Beschwerdeführer, welche mit ihren Sattelschleppern bzw. Lastwagen, teilweise mit Anhängern, sehr grosse und schwere Fahrzeuge gefahren seien. Bei Verdacht auf Massendelinquenz wäre eine entsprechende Hausdurchsuchung und Beschlagnahme mit Sicherheit angeordnet worden. Die Ansicht der Beschwerdeführer, es dürften nur die sie selbst betreffenden Beschlagnahmen berücksichtigt werden, sei falsch. Aber selbst diesfalls wäre der Grundsatz der Verhältnismässigkeit eingehalten. Die Beschwerdeführer hätten jeweils mehrere Widerhandlungen innert kurzer Zeit begangen. Die Staatsanwaltschaft hätte bei entsprechendem Verdacht Hausdurchsuchungen samt Beschlagnahmen anordnen dürfen. Dies namentlich vor dem Hintergrund, dass die Liefer- und Waagscheine nicht etwa bei den Beschwerdeführern, sondern in einem fremdem Betrieb beschlagnahmt worden seien resp. hypothetisch hätten beschlagnahmt werden können. Von einem belastenden Eingriff in die Privatsphäre oder gar in die Grundrechte der Beschwerdeführer könne keine Rede sein (vgl. angefochtene Urteile, E. 4.6).
11
2.3. Nach Art. 244 Abs. 2 lit. b StPO dürfen Häuser, Wohnungen und andere nicht allgemein zugängliche Räume ohne Einwilligung der berechtigten Person durchsucht werden, wenn zu vermuten ist, dass in diesen Räumen u.a. Tatspuren oder zu beschlagnahmende Gegenstände oder Vermögenswerte vorhanden sind.
12
Bei der Durchsuchung zufällig entdeckte Gegenstände, die mit der abzuklärenden Straftat nicht in Zusammenhang stehen, aber auf eine andere Straftat hinweisen, werden gemäss Art. 243 Abs. 1 StPO sichergestellt. Zufallsfunde können ohne Einschränkungen Anlass zur Eröffnung eines neuen Strafverfahrens geben und in diesem als Beweismittel verwendet werden, soweit die ursprüngliche Massnahme rechtmässig war. War die Massnahme, die zum Zufallsfund führte, rechtswidrig, dürfen die Ergebnisse nur unter den Einschränkungen von Art. 141 Abs. 4 i.V.m. Art. 141 Abs. 2 StPO verwertet werden (Urteil 6B_860/2018 vom 18. Dezember 2018 E. 2.3.2 mit Hinweis).
13
2.4. Die Rügen der Beschwerdeführer sind unbegründet. An der obgenannten Rechtsprechung ist festzuhalten. Eine weitere Verhältnismässigkeitsprüfung zwischen der Intensität der Hausdurchsuchung und den Delikten, welche anhand der Zufallsfunde entdeckt werden, sieht das Gesetz nicht vor. Auch laut Botschaft ist die Verwertung von Zufallsfunden bei Hausdurchsuchungen sowie weiteren Unter- oder Durchsuchungen ausdrücklich erlaubt (Botschaft zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts vom 21. Dezember 2005, BBl 2006 1237 Ziff. 2.5.4.1). Die Lehre vertritt ebenfalls die Auffassung, zur beweismässigen Verwertbarkeit von Zufallsfunden sei keine Verhältnismässigkeitsprüfung zwischen der Intensität der Hausdurchsuchung und der Bedeutung des zufällig gefundenen Delikts vorzunehmen (vgl. Gfeller/Thormann, in: Basler Kommentar zur StPO, 2. Aufl. 2014, N. 34 zu Art. 243). Die Beschwerdeführer behaupten nicht, die Hausdurchsuchung vom 25. November 2015 sei unrechtmässig erfolgt. Dies ist auch nicht ersichtlich. Demzufolge erübrigt sich eine Überprüfung der von den Beschwerdeführern beanstandeten Verhältnismässigkeit sowie der entsprechenden Eventualbegründung der Vorinstanz und Letztere durfte die Zufallsfunde ohne Bundesrechtsverletzung verwerten.
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Erwägung 3
 
3.1. Die Beschwerdeführer machen weiter eine willkürliche Feststellung des Sachverhalts und eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes geltend. Es bestünden grosse Zweifel an den in den Liefer- und Waagscheinen vermerkten Gewichtsangaben. Die einzelnen Wägungen seien nicht von dafür zuständigen qualifizierten Polizeibeamten, sondern lediglich von Privatpersonen durchgeführt worden. Die Verordnung über die Kontrolle des Strassenverkehrs vom 28. März 2007 (Strassenverkehrskontrollverordnung, SKV; SR 741.013), die Verordnung des Bundesamtes für Strassen (ASTRA) zur Strassenverkehrskontrollverordnung vom 22. Mai 2008 (VSKV-ASTRA; SR 741.013.1) und die Weisung des ASTRA über polizeiliche Gewichtskontrollen mit Brücken- und Radlastwaagen im Strassenverkehr seien anwendbar. Es sei willkürlich, dass die Polizei bei Wägungen im Rahmen von Strassenverkehrskontrollen die Einhaltung der Wägevorschriften inklusive Kontrolle und Auswertung durch qualifiziertes Personal nachträglich aufzeigen müsse, Privatpersonen hingegen nicht. Die Verfahrensvorschriften der SKV und der VSKV-ASTRA seien Gültigkeitsvorschriften. Der Kieswerkbetreiber habe viele Waagscheine abgeändert und ein Interesse daran gehabt, möglichst viel Kies zu verkaufen. Dadurch, dass die Staatsanwaltschaft offensichtlich gefälschte Waagscheine einfach weggelassen und eine nähere Prüfung der anderen Waagscheine trotz entsprechender Beweisanträge unterlassen habe, sei die Vorinstanz in Willkür verfallen. Da die Vorinstanz sich nicht mit allen Argumenten und Einwänden der Beschwerdeführer auseinander gesetzt habe und auf die Ausführungen der ersten Instanz verweise, verletze sie auch deren Anspruch auf rechtliches Gehör.
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3.2. Die Vorinstanz erwägt mit Verweis auf die erstinstanzlichen Erwägungen, die SKV und VSKV-ASTRA und die genannte Weisung des ASTRA gelangten vorliegend nicht zur Anwendung. Die Wägedaten seien nicht anlässlich einer Verkehrskontrolle erhoben worden und stellten keine amtlichen Feststellungen dar. Vielmehr hätte ein privates Unternehmen auf dessen Gelände freiwillig und zur geschäftlichen Verwendung Wägungen vorgenommen. Diese stellten folglich keine Grundrechtseingriffe dar und zu deren Durchführung seien keine Polizeibefugnisse notwendig. Es bestünden zudem keine Zweifel an der einwandfreien Funktionsfähigkeit der betreffenden Waage und an der hinreichenden Befähigung des Personals. Eine unrichtige Rechtsanwendung oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts durch die erste Instanz sei weder dargetan noch ersichtlich (angefochtene Urteile, E. 5.3).
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Der Schluss der ersten Instanz, bei objektiver Betrachtung würden aufgrund der Akten und gesamten Umstände keine Zweifel bestehen, dass die diesem Verfahren zugrundeliegenden Wägeergebnisse nicht durch Manipulationen an der Waage verfälscht worden seien, sei nicht zu beanstanden. Daran ändere auch das von den Beschwerdeführern geltend gemachte strafrechtliche Verhalten des Geschäftsführers der F.________ AG nichts. Die Beschwerdeführer zeigten einerseits nicht ansatzweise auf, dass und inwiefern dieser die den vorliegenden Strafverfahren zugrundeliegenden Wägungen verfälscht haben sollte. Andererseits habe die erste Instanz willkürfrei aufgezeigt, dies sei mit grosser Sicherheit gar nicht möglich gewesen. Es komme hinzu, dass die Beschwerdeführer die sie betreffenden Liefer- und Waagscheine höchstpersönlich unterzeichnet hätten (angefochtene Urteile, E. 5.5). Eine Verletzung von Art. 6 StPO sei ebenso wenig ersichtlich (angefochtene Urteile, E. 5.8.2).
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Erwägung 3.3
 
3.3.1. Die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG; vgl. auch Art. 105 Abs. 1 und 2 BGG). Offensichtlich unrichtig im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn sie willkürlich ist (BGE 143 IV 241 E. 2.3.1 S. 244; 143 I 310 E. 2.2 S. 313; je mit Hinweis; vgl. zum Begriff der Willkür BGE 143 IV 241 E. 2.3.1 S. 244; 141 III 564 E. 4.1 S. 566; je mit Hinweisen).
18
Bilden wie hier ausschliesslich Übertretungen Gegenstand des erstinstanzlichen Hauptverfahrens, prüft das Berufungsgericht den von der ersten Instanz festgestellten Sachverhalt nur auf Willkür oder ob er auf einer Rechtsverletzung beruht (vgl. Art. 398 Abs. 4 StPO). In diesem Fall prüft das Bundesgericht frei, ob die Vorinstanz auf eine gegen das erstinstanzliche Urteil vorgebrachte Rüge der willkürlichen Beweiswürdigung hin zu Unrecht Willkür verneint und diese Verfassungsverletzung nicht behoben hat. Die Rüge, die Vorinstanz habe Willkür zu Unrecht verneint, muss sich deshalb auch mit den Erwägungen der ersten Instanz auseinandersetzen (Urteil 6B_1173/2018 vom 12. Juli 2019 E. 1.2 mit Hinweis).
19
3.3.2. Der Anspruch auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 BV verlangt, dass die Behörde die Vorbringen der vom Entscheid in ihrer Rechtsstellung betroffenen Person tatsächlich hört, prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt. Daraus folgt die Verpflichtung der Behörde, ihren Entscheid zu begründen (vgl. auch Art. 81 Abs. 3 StPO). Diese darf sich aber auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken und muss sich nicht ausdrücklich mit jeder tatsächlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand einlässlich auseinandersetzen. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass sich die betroffene Person über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und diesen in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann (BGE 143 IV 40 E. 3.4.3; 142 III 433 E. 4.3.2; je mit Hinweisen).
20
3.4. Die Beschwerdeführer setzen sich mit den bereits durch die Vorinstanz lediglich auf Willkür zu prüfenden, erstinstanzlichen Feststellungen des Sachverhalts nicht auseinander. Insofern und soweit sich ihre Ausführungen ausserdem auf eine unzulässige appellatorische Kritik beschränken, ist darauf nicht einzutreten. Wie vor Vorinstanz zeigen die Beschwerdeführer mit ihren Beschwerden an das Bundesgericht ohnedem nicht auf, dass die Feststellung der Wägeergebnisse auf willkürlicher Beweiswürdigung beruht oder diese offensichtlich unrichtig sind. Indem die Beschwerdeführer die Gewichtskontrollen selbst bloss bezweifeln und keine eindeutigen Anhaltspunkte für konkrete, falsche Wägungen darlegen, vermögen sie von vornherein keine Willkür aufzuzeigen. Mangels voller Kognition der Vorinstanz sind auch deren teilweisen Verweise auf die einschlägigen Erwägungen der ersten Instanz, welche den Sachverhalt umfassend feststellte, nicht zu beanstanden.
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Auch eine Verletzung von Bundesrecht ist nicht ersichtlich. Die Vorinstanz erwägt zutreffend, dass die SKV, die VSKV-ASTRA sowie die auf Art. 9 Abs. 2 und 3 SKV, Art. 2 bis 5 und 12 bis 14 VSKV-ASTRA gestützte Weisung des ASTRA über polizeiliche Gewichtskontrollen mit Brücken- und Radlastwaagen im Strassenverkehr mangels hoheitlicher Verkehrskont rolle nicht zur Anwendung gelangen können. Weisungen des ASTRA haben denn auch keinen Gesetzescharakter und stellen kein Bundesrecht im Sinne von Art. 95 lit. a BGG dar (vgl. Urteil 6B_937/2013 vom 23. September 2014 E. 1.4). Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführer resultiert daraus die Unbegründetheit ihrer sämtlicher Vorbringen, welche auf der SKV, der VSKV-ASTRA oder der ASTRA-Weisung basieren. Die Strafprozessordnung kennt sodann keinen numerus clausus der Beweismittel. Die beiden Verordnungen und die darauf gestützte ASTRA-Weisung schliessen eine anderweitige Feststellung von Überschreitungen des zulässigen Gesamt-/Gesamtzugsgewichts nicht aus und lassen die freie Beweiswürdigung durch Gerichte unberührt (vgl. zur mehrfach bestätigten Rechtsprechung des Bundesgerichts zur Feststellung von Geschwindigkeitsüberschreitungen etwa Urteil 6B_921/2014 vom 21. Januar 2015 E. 1.3.2 mit Hinweis). Die Vorinstanz durfte sich daher zur Feststellung des Sachverhalts ohne Bundesrechtsverletzung und in freier Beweiswürdigung auf die durch die Mitarbeiter der F.________ AG ermittelten und in den Liefer- und Waagescheinen festgehaltenen Gewichtsangaben stützen.
22
Die Vorinstanz hat sich auch mit den Vorbringen der Beschwerdeführer, anhand welcher diese ihren Anspruch auf rechtliches Gehör als verletzt rügen, entgegen deren Kritik sowie mit dem Untersuchungsgrundsatz ausreichend auseinandergesetzt (vgl. angefochtene Urteile, E. 5.8). Soweit die diesbezüglichen Rügen den Begründungsanforderungen genügen (vgl. Art. 42 Abs. 2 BGG) und ihnen überhaupt noch eigenständige Bedeutung zukommt, sind sie unbegründet. Die Vorinstanz legt hinreichend und überzeugend dar, aus welchen Gründen sie die den Beschwerdeführern vorgeworfenen Gewichtsüberschreitungen als erwiesen erachtet und der Untersuchungsgrundsatz nicht verletzt ist.
23
4. Die Beschwerden sind abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Die Gerichtskosten sind den Beschwerdeführern zu gleichen Teilen unter solidarischer Haftung für den ganzen Betrag aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 und 5 BGG).
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 Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1. Die Verfahren 6B_24/2019, 6B_25/2019, 6B_26/2019. 6B_27/2019 und 6B_28/2019 werden vereinigt.
 
2. Die Beschwerden werden abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
 
3. Die Gerichtskosten von insgesamt Fr. 6'000.-- werden den Beschwerdeführern 1 bis 5 zu gleichen Teilen unter solidarischer Haftung für den ganzen Betrag auferlegt.
 
4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Luzern, 1. Abteilung, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 3. Oktober 2019
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Denys
 
Der Gerichtsschreiber: Weber
 
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