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Informationen zum Dokument  BGer 1C_511/2019  Materielle Begründung
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BGer 1C_511/2019 vom 02.10.2019
 
 
1C_511/2019
 
 
Urteil vom 2. Oktober 2019
 
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Merkli, präsidierendes Mitglied,
 
Bundesrichter Haag, Muschietti,
 
Gerichtsschreiber Dold.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Bundesamt für Justiz, Fachbereich Auslieferung, Bundesrain 20, 3003 Bern.
 
Gegenstand
 
Auslieferung an Polen,
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Bundesstrafgerichts, Beschwerdekammer,
 
vom 10. September 2019 (RR.2019.84 + 108).
 
 
Sachverhalt:
 
A. Mit Schreiben vom 19. Dezember 2018, 21. Dezember 2018 und 8. Januar 2019, ergänzt am 1. und 12. März 2019 ersuchte Polen die Schweiz um Auslieferung von A.________ zur Vollstreckung einer Freiheitsstrafe von zehn Jahren.
1
A.________ erhob in der Folge sinngemäss die Einrede des politischen Delikts. Mit Auslieferungsentscheid vom 23. April 2019 bewilligte das Bundesamt für Justiz die Auslieferung unter Vorbehalt des Entscheids des Bundesstrafgerichts über die Einrede des politischen Delikts.
2
Dagegen erhob A.________ Beschwerde an das Bundesstrafgericht. Mit Entscheid vom 10. September 2019 vereinigte dieses das Beschwerdeverfahren mit dem Verfahren betreffend die Einrede des politischen Delikts und wies die Einrede sowie die Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat.
3
B. Mit Schreiben vom 25. September 2019 erhebt A.________ Beschwerde gegen den Entscheid des Bundesstrafgerichts, ohne förmliche Rechtsbegehren zu stellen.
4
Es wurde kein Schriftenwechsel durchgeführt.
5
 
Erwägungen:
 
 
Erwägung 1
 
1.1. Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten unter den in Art. 84 BGG genannten Voraussetzungen zulässig. Im vorliegenden Fall geht es um eine Auslieferung und damit um ein Sachgebiet, bei dem die Beschwerde nach Art. 84 Abs. 1 BGG insoweit möglich ist. Weiter ist erforderlich, dass es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt.
6
Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG; BGE 145 IV 99 E. 1 S. 104 ff. mit Hinweisen).
7
Art. 84 BGG bezweckt die wirksame Begrenzung des Zugangs zum Bundesgericht im Bereich der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen. Ein besonders bedeutender Fall ist deshalb mit Zurückhaltung anzunehmen. Dem Bundesgericht steht insofern ein weiter Ermessensspielraum zu (zum Ganzen: BGE 145 IV 99 E. 1.2 S. 104 f. mit Hinweisen).
8
Ein besonders bedeutender Fall kann auch bei einer Auslieferung nur ausnahmsweise angenommen werden. In der Regel stellen sich insoweit keine Rechtsfragen, die der Klärung durch das Bundesgericht bedürfen, und kommt den Fällen auch sonst wie keine besondere Tragweite zu (BGE 134 IV 156 E. 1.3.4 S. 161).
9
Gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung der Rechtsschrift in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass ein besonders bedeutender Fall nach Art. 84 BGG vorliegt, so ist auszuführen, warum diese Voraussetzung erfüllt ist (BGE 145 IV 99 E. 1.5 S. 107 mit Hinweisen).
10
1.2. Der Beschwerdeführer macht ohne weitergehende Erläuterungen geltend, das polnische Gericht habe unsauber gearbeitet, und behauptet, die Auslieferung würde seinen sicheren Tod bedeuten. Auch kritisiert er, dass er während des hängigen Asylverfahrens in Auslieferungshaft gesteckt worden sei, ohne aufzuzeigen, inwiefern dies den Auslieferungsentscheid in der Sache betrifft. Insgesamt legt er weder hinreichend substanziiert dar, weshalb ein besonders bedeutender Fall vorliegt, noch, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Mit den ausführlichen Erwägungen des Bundesstrafgerichts setzt er sich in keiner Weise auseinander.
11
Die Beschwerde genügt den gesetzlichen Formerfordernissen nicht, weshalb auf sie nicht einzutreten ist (Art. 42 Abs. 2 BGG).
12
2. Das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege ist wegen Aussichtslosigkeit abzuweisen (Art. 64 Abs. 1 BGG). Umständehalber ist auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 BGG).
13
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
 
3. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
 
4. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Bundesamt für Justiz, Fachbereich Auslieferung, und dem Bundesstrafgericht, Beschwerdekammer, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 2. Oktober 2019
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Das präsidierende Mitglied: Merkli
 
Der Gerichtsschreiber: Dold
 
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