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Informationen zum Dokument  BGer 9C_562/2019  Materielle Begründung
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BGer 9C_562/2019 vom 01.10.2019
 
9C_562/2019
 
 
Urteil vom 1. Oktober 2019
 
 
II. sozialrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichterin Pfiffner, Präsidentin,
 
Gerichtsschreiber Attinger.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Ausgleichskasse des Kantons Bern, Abteilung Ergänzungsleistungen,
 
Chutzenstrasse 10, 3007 Bern,
 
Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Ergänzungsleistung zur AHV/IV,
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern
 
vom 29. Juli 2019 (200 19 425 EL).
 
 
Nach Einsicht
 
in die Beschwerde vom 7. September 2019 (Datum des Poststempels) gegen einen nicht beiliegenden Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern,
1
in die Verfügung vom 9. September 2019, in welcher das Bundesgericht A.________ den Mangel der Rechtsschrift (fehlende Beilage) angezeigt und ihn zu dessen Behebung bis 20. September 2019 aufgefordert hat, ansonsten die Rechtsschrift unbeachtet bleibe,
2
in die elektronische Sendungsverfolgung, wonach die als Gerichtsurkunde an die vom Beschwerdeführer angegebene Adresse versandte Verfügung vom 9. September 2019 innert der siebentägigen Abholfrist (bis 17. September 2019) nicht abgeholt worden ist,
3
 
in Erwägung,
 
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung mit Angabe der Beweismittel zu enthalten hat,
4
dass der Entscheid, gegen welchen sich die Rechtsschrift richtet, beizulegen ist (Art. 42 Abs. 3 BGG),
5
dass die Verfügung vom 9. September 2019 nach Ablauf der siebentägigen Abholfrist gemäss Art. 44 Abs. 2 BGG als zugestellt gilt (BGE 134 V 49 E. 4 S. 51),
6
dass der Beschwerdeführer den ihm vom Gericht gemäss Art. 42 Abs. 5 BGG angezeigten Formmangel der fehlenden Beilage (vorinstanzlicher Entscheid) innerhalb der angesetzten Nachfrist (bis 20. September 2019) nicht behoben hat,
7
dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,
8
 
erkennt die Präsidentin:
 
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
 
3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
 
Luzern, 1. Oktober 2019
 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Die Präsidentin: Pfiffner
 
Der Gerichtsschreiber: Attinger
 
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