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Informationen zum Dokument  BGer 6B_879/2019  Materielle Begründung
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BGer 6B_879/2019 vom 30.09.2019
 
 
6B_879/2019
 
 
Urteil vom 30. September 2019
 
 
Strafrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Denys, Präsident,
 
Gerichtsschreiberin Unseld.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, 3013 Bern,
 
Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Nichtanhandnahme (Amtsmissbrauch, Verleumdung usw.); Nichteintreten,
 
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern, Beschwerdekammer in Strafsachen, vom 18. Juli 2019 (BK 19 238).
 
 
Erwägungen:
 
1. Am 1. Dezember 2018 kam es zu einem Streit zwischen dem Beschwerdeführer und seinem Nachbarn B.________. Am 8. Dezember 2018 meldete sich B.________ bei der Polizei, wobei er geltend machte, der Beschwerdeführer sei "am durchdrehen" und er habe ihn mit einem Hammer bedroht. Zwei Polizeibeamte der Kantonspolizei Bern begaben sich daher zum Wohnort des Beschwerdeführers. Aus dem Berichtsrapport vom 13. März 2019 geht u.a. hervor, dass der Beschwerdeführer beim Öffnen der Wohnungstür sehr aufgebracht und wütend gewesen sei, sich unter abwechselnden Gefühlsschwankungen über seine Wohnsituation beklagt und angegeben habe, es gehe ihm auch körperlich nicht gut. Der Beschwerdeführer habe einen verwahrlosten Eindruck gemacht. Da er sich geweigert habe, sich zur Abklärung ins Spital fahren zu lassen und sich unkooperativ, aggressiv und unberechenbar gezeigt habe, habe er für die Überführung ins Spital aus Sicherheitsgründen ins Schliesszeug gelegt werden müssen. Auf der Notfallstation des Inselspitals ordnete die behandelnde Ärztin die fürsorgerische Unterbringung des Beschwerdeführers an, weshalb dieser anschliessend zur UPD Waldau gefahren wurde. Am nächsten Tag konnte er wieder nach Hause zurückkehren.
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2. Der Beschwerdeführer erstattete am 17. Dezember 2018 bzw. 22. Februar 2019 Strafanzeige gegen die zwei Polizeibeamten sowie gegen seine Nachbarn C.________ und B.________. Er machte im Wesentlichen geltend, er sei wegen einer Lüge von B.________ rund 20 Stunden festgehalten worden. Es treffe nicht zu, dass er diesen mit einem Hammer oder sonstwie bedroht habe. Die Regionale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland nahm das Verfahren am 30. April 2019 nicht an die Hand. Die vom Beschwerdeführer dagegen erhobene Beschwerde wies das Obergericht des Kantons Bern am 18. Juli 2019 ab.
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Dagegen gelangt der Beschwerdeführer mit Beschwerde an das Bundesgericht.
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3. Die Privatklägerschaft ist zur Beschwerde in Strafsachen nur legitimiert, wenn der angefochtene Entscheid sich auf die Beurteilung ihrer Zivilansprüche auswirken kann (vgl. Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG). Bei den Zivilansprüchen im Sinne von Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG geht es in erster Linie um Ansprüche auf Schadenersatz und Genugtuung gemäss Art. 41 ff. OR, die üblicherweise vor den Zivilgerichten geltend gemacht werden müssen. Die Privatklägerschaft muss im Verfahren vor Bundesgericht darlegen, aus welchen Gründen sich der angefochtene Entscheid inwiefern auf welche Zivilforderung auswirken kann. Das Bundesgericht stellt an die Begründung der Legitimation strenge Anforderungen. Genügt die Beschwerde diesen nicht, kann darauf nur eingetreten werden, wenn aufgrund der Natur der untersuchten Straftat ohne Weiteres ersichtlich ist, um welche Zivilforderung es geht (BGE 141 IV 1 E. 1.1 S. 4 f. mit Hinweisen).
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Öffentlich-rechtliche Ansprüche, auch solche aus öffentlichem Staatshaftungsrecht, können nicht adhäsionsweise im Strafprozess geltend gemacht werden und zählen nicht zu den Zivilansprüchen im Sinne von Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG (BGE 131 I 455 E. 1.2.4 S. 461; 128 IV 188 E. 2.2 f. S. 191 f.).
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4. Der Kanton Bern regelt die Haftung für Schädigungen durch seine Mitarbeiter im Personalgesetz vom 16. September 2004 (PG/BE; BSG 153.01). Gemäss Art. 100 Abs. 1 PG/BE haftet der Staat für den Schaden, den Mitarbeiter in Ausübung ihrer amtlichen Tätigkeit Dritten widerrechtlich zugefügt haben. Die verantwortlichen Personen können von Dritten nicht belangt werden (Art. 102 Abs. 1 PG/BE). Dem Beschwerdeführer stehen gegen die beanzeigten Mitarbeiter der Kantonspolizei Bern daher keine Zivilansprüche zu. Folglich ist er zum vorliegenden Rechtsmittel nicht legitimiert, soweit sich dieses gegen die Nichtanhandnahme des Strafverfahrens gegenüber den beiden Polizeibeamten richtet.
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5. Der Beschwerdeführer wendet sich auch gegen die Nichtanhandnahme des Strafverfahrens gegen B.________. Dass ihm gegenüber diesem aufgrund der angeblichen Straftat Zivilforderung zustehen könnten, behauptet er nicht. Er argumentiert jedoch, durch dessen Verhalten sei ihm die Freiheit zu Unrecht während rund 20 Stunden entzogen worden. Ob dies für die Bejahung der Beschwerdelegitimation im Sinne von Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG genügt, ist zweifelhaft, kann mit Blick auf den Ausgang des Verfahrens jedoch offenbleiben.
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6. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat die Begehren und deren Begründung zu enthalten (Art. 42 Abs. 1 BGG). In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG; BGE 143 I 377 E. 1.2 S. 380). Die Bestimmungen von Art. 95 ff. BGG nennen die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe. Hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten, inklusive Willkür bei der Sachverhaltsfeststellung (vgl. Art. 97 Abs. 1 BGG; BGE 143 IV 500 E. 1.1 S. 503, 241 E. 2.3.1 S. 244), besteht eine qualifizierte Rügepflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG). Auf ungenügend begründete Rügen oder bloss allgemein gehaltene appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein (vgl. Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 145 I 26 E. 1.3 S. 30 mit Hinweisen).
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7. Die Vorinstanz erwägt zusammengefasst, das genaue Geschehen vom 1. Dezember 2018 lasse sich nicht mehr eruieren, was jedoch Voraussetzung für eine Schuldigsprechung von B.________ wegen Verleumdung wäre. Die Angaben des Beschwerdeführers und von B.________ würden stark auseinander gehen. Immerhin gebe der Beschwerdeführer jedoch zu, mit Letzterem einen Streit gehabt und einen Hammer dabei gehabt zu haben. Dass sich B.________ in dieser Situation bedroht gefühlt habe, sei keinesfalls ausgeschlossen. Indizien dafür, dass dieser gegenüber der Polizei gelogen habe, seien nicht ersichtlich und würden vom Beschwerdeführer auch nicht genannt.
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8. Der Beschwerdeführer setzt sich damit zu Unrecht nicht auseinander. Er zeigt nicht auf, dass und inwiefern entgegen der Vorinstanz Anhaltspunkte dafür vorliegen sollen, dass B.________ ihn gegenüber der Polizei zu Unrecht der Bedrohung mit einem Hammer bezichtigte. Ebenso wenig legt er dar, wie die angebliche Verleumdung hätte bewiesen werden können. Die Beschwerde vermag in diesem Punkt den gesetzlichen Begründungsanforderungen offensichtlich nicht zu genügen.
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9. Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Dessen Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist in Anwendung von Art. 64 BGG abzuweisen, weil die Rechtsbegehren aussichtslos erschienen. Der finanziellen Lage des Beschwerdeführers ist bei der Bemessung der Gerichtskosten Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG).
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Demnach erkennt der Präsident:
 
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
 
3. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
 
4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 30. September 2019
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Denys
 
Die Gerichtsschreiberin: Unseld
 
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