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Informationen zum Dokument  BGer 6B_881/2019  Materielle Begründung
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BGer 6B_881/2019 vom 27.09.2019
 
 
6B_881/2019
 
 
Urteil vom 27. September 2019
 
 
Strafrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Denys, Präsident,
 
Gerichtsschreiberin Unseld.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
X.________,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Luzern, Postfach 3439, 6002 Luzern,
 
Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
SVG-Widerhandlung; Nichteintreten,
 
Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Luzern, 1. Abteilung, vom 15. Juli 2019 (2M 18 36).
 
 
Erwägungen:
 
1. Das Bezirksgericht Luzern sprach den Beschwerdeführer mit Urteil vom 19. Januar 2018 der einfachen Verkehrsregelverletzung durch Nichtgewähren des Vortritts mit einem Personenwagen gegenüber einem Polizeifahrzeug mit eingeschaltetem Blaulicht und Wechselklanghorn (Art. 27 Abs. 2 i.V.m. Art. 90 Abs. 1 SVG), begangen am 4. Dezember 2017 in Luzern, schuldig und bestrafte ihn mit einer Busse von Fr. 300.--. Das Kantonsgericht Luzern bestätigte am 15. Juli 2019 auf Berufung des Beschwerdeführers das erstinstanzliche Urteil.
1
Dagegen gelangt der Beschwerdeführer mit Beschwerde an das Bundesgericht.
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2. Der Beschwerdeführer beantragt eine "Verhandlung, an der alle anwesend sind". Eine mündliche Parteiverhandlung im Sinne von Art. 57 BGG wird nur ausnahmsweise angeordnet. Vorliegend besteht dafür kein Anlass.
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3. Die Feststellung des Sachverhalts kann vor Bundesgericht nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG; vgl. auch Art. 105 Abs. 1 und 2 BGG). Offensichtlich unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn sie willkürlich ist (Art. 9 BV; BGE 143 IV 500 E. 1.1 S. 503, 241 E. 2.3.1 S. 244). Willkür liegt nach ständiger Rechtsprechung nur vor, wenn die vorinstanzliche Beweiswürdigung schlechterdings unhaltbar ist, d.h. wenn die Behörde in ihrem Entscheid von Tatsachen ausgeht, die mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch stehen oder auf einem offenkundigen Fehler beruhen. Dass eine andere Lösung ebenfalls möglich erscheint, genügt nicht (BGE 143 IV 241 E. 2.3.1 S. 244; 141 IV 369 E. 6.3 S. 375; je mit Hinweisen).
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Die Willkürrüge muss in der Beschwerde explizit vorgebracht und substanziiert begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 143 IV 500 E. 1.1 S. 503). Auf ungenügend begründete Rügen oder bloss allgemein gehaltene appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein (vgl. Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 145 I 26 E. 1.3 S. 30; 145 IV 154 E. 1.1 S. 156; 143 IV 347 E. 4.4 S. 354 f.; je mit Hinweisen).
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4. Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung. Dass diese geradezu willkürlich sein soll, macht er jedoch weder geltend noch begründet er dies. Der Beschwerdeführer kritisiert, die Vorinstanz habe zu Unrecht nicht auf seine Aussagen abgestellt. Damit lässt sich Willkür von vornherein nicht begründen, da sich der Beschwerdeführer mit der vorinstanzlichen Beweiswürdigung nicht ansatzweise auseinandersetzt. Die Beschwerde genügt den gesetzlichen Begründungsanforderungen offensichtlich nicht, weshalb darauf im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten ist.
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5. Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Dessen Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist in Anwendung von Art. 64 BGG abzuweisen, weil die Rechtsbegehren aussichtslos erschienen. Der finanziellen Lage des Beschwerdeführers ist bei der Bemessung der Gerichtskosten Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG).
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 Demnach erkennt der Präsident:
 
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
 
3. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
 
4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Luzern, 1. Abteilung, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 27. September 2019
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Denys
 
Die Gerichtsschreiberin: Unseld
 
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