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Informationen zum Dokument  BGer 1B_475/2019  Materielle Begründung
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BGer 1B_475/2019 vom 27.09.2019
 
 
1B_475/2019
 
 
Urteil vom 27. September 2019
 
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Chaix, Präsident,
 
Gerichtsschreiber Pfäffli.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Polizei Basel-Landschaft,
 
Polizeileitung, Rheinstrasse 25, 4410 Liestal,
 
Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Hauptabteilung Strafbefehle, Rheinstrasse 12,
 
Postfach, 4410 Liestal.
 
Gegenstand
 
Strafverfahren; Sicherstellungs- und Beschlagnahmeprotokoll,
 
Beschwerde gegen den Beschluss des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht,
 
vom 23. Juli 2019 (470 19 160 (D 117)).
 
 
Erwägungen:
 
1. A.________ erhob mit Eingabe vom 31. Mai 2019 Beschwerde gegen das Sicherstellungs- und Beschlagnahmeprotokoll der Polizei Basel-Landschaft vom 11. Mai 2019. Das Kantonsgericht Basel-Landschaft trat mit Beschluss vom 23. Juli 2019 auf die Beschwerde nicht ein, da A.________ seine Beschwerde nicht fristgerecht eingereicht habe.
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2. A.________ erhob mit Eingabe vom 18. September 2019 beim Kantonsgericht Basel-Landschaft Beschwerde gegen dessen Beschluss vom 23. Juli 2019. Das Kantonsgericht überwies die Eingabe mit Verfügung vom 24. September 2019 zuständigkeitshalber dem Bundesgericht. Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen.
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3. Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Bestimmungen von Art. 95 ff. BGG nennen die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe. Hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten gilt der in Art. 106 Abs. 1 BGG verankerte Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht; insofern besteht eine qualifizierte Rügepflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 136 I 49 E. 1.4.1 S. 53, 65 E. 1.3.1 S. 68 mit Hinweisen). Es obliegt dem Beschwerdeführer namentlich darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid gegen Grundrechte verstossen soll.
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Der Beschwerdeführer setzt sich nicht mit dem Nichteintretensgrund des Kantonsgerichts auseinander. Er vermag mit seinen nicht sachbezogenen Ausführungen nicht aufzuzeigen, inwiefern die Begründung des Kantonsgerichts bzw. dessen Beschluss selbst rechts- bzw. verfassungswidrig sein soll. Die Beschwerde genügt den gesetzlichen Formerfordernissen offensichtlich nicht, weshalb auf sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG nicht einzutreten ist.
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4. Auf eine Kostenauflage ist zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 BGG).
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Demnach erkennt der Präsident:
 
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2. Es werden keine Kosten erhoben.
 
3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Polizei Basel-Landschaft, der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft und dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 27. September 2019
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Chaix
 
Der Gerichtsschreiber: Pfäffli
 
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