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Informationen zum Dokument  BGer 4A_475/2019  Materielle Begründung
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BGer 4A_475/2019 vom 26.09.2019
 
 
4A_475/2019 /LMA
 
 
Urteil vom 26. September 2019
 
 
I. zivilrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichterin Kiss, Präsidentin,
 
Gerichtsschreiber Leemann.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
Beschwerdeführerin,
 
gegen
 
B.________,
 
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Simon Käch,
 
Beschwerdegegner.
 
Gegenstand
 
Schadenersatz; Fristwiederherstellung,
 
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, vom 31. Juli 2019 (RB190016-O/U).
 
 
In Erwägung,
 
dass das Bezirksgericht Zürich mit Beschluss vom 13. Mai 2019 in einem von der Beschwerdeführerin gegen den Beschwerdegegner angestrengten Forderungsstreit das Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Rechtspflege mit Wirkung ab Beschlussdatum abwies und ihr gleichzeitig Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses und einer Sicherheit für die Parteientschädigung ansetzte;
 
dass das Obergericht des Kantons Zürich mit Urteil vom 31. Juli 2019 eine von der Beschwerdeführerin gegen den bezirksgerichtlichen Beschluss vom 13. Mai 2019 erhobene Beschwerde abwies, soweit es darauf eintrat;
 
dass die Beschwerdeführerin dem Bundesgericht mit Eingabe vom 19. September 2019 (Postaufgabe: 20. September 2019) sinngemäss erklärte, das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 31. Juli 2019 mit Beschwerde anfechten zu wollen und hierzu um Wiederherstellung der Beschwerdefrist ersuchte;
 
dass das Urteil des Obergerichts vom 31. Juli 2019 der Beschwerdeführerin am 5. August 2019 zugestellt wurde, womit die dreissigtägige Beschwerdefrist (Art. 100 Abs. 1 BGG) nach Ablauf der Gerichtsferien (Art. 46 Abs. 1 lit. b BGG) am 16. August 2019 zu laufen begann und am 16. September 2019 endete (vgl. Art. 45 Abs. 1 BGG);
 
dass die Rechtsschrift der Beschwerdeführerin vom 19. September 2019 somit nach Ablauf der Beschwerdefrist eingereicht wurde;
 
dass eine Fristwiederherstellung nach Art. 50 Abs. 1 BGG voraussetzt, dass die Partei unverschuldeterweise davon abgehalten worden ist, fristgerecht zu handeln, und sie innerhalb von 30 Tagen nach Wegfall des Hindernisses um Wiederherstellung ersucht und die versäumte Rechtshandlung nachholt;
 
dass die Beschwerdeführerin in der Rechtsschrift vom 19. September 2019 lediglich allgemein auf ihre "Lebensverhältnisse und die Operationen, bereits drei in einem Jahr" verweist und erwähnt, sie sei schon mehrmals ohnmächtig zusammengebrochen und habe sich jeweils erholen müssen;
 
dass mit diesen allgemeinen Angaben nicht hinreichend konkret dargelegt wird, inwiefern die Beschwerdeführerin unverschuldeterweise abgehalten worden wäre, fristgerecht eine Beschwerde einzureichen;
 
dass sich ein solcher Grund auch nicht aus den eingereichten Arztzeugnissen ergibt, die lediglich einen Spitalaufenthalt vom 6. September 2019 sowie eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % vom 6. bis 22. September 2019 sowie vom 23. September bis 6. Oktober 2019 bescheinigen;
 
dass die Beschwerdeführerin insgesamt nicht aufzuzeigen vermag, dass es ihr unmöglich gewesen wäre, innert der gesetzlichen Frist eine Beschwerde zu verfassen oder verfassen zu lassen;
 
dass demnach eine Fristwiederherstellung im Sinne von Art. 50 Abs. 1 BGG ausser Betracht fällt und auf die verspätet eingereichte Beschwerde im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG nicht einzutreten ist;
 
dass unter den gegebenen Umständen ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten ist (Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG), womit das sinngemässe Gesuch der Beschwerdeführerin um Befreiung von diesen Kosten gegenstandslos wird;
 
dass der Beschwerdegegner keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung hat, da ihm aus dem bundesgerichtlichen Verfahren kein Aufwand erwachsen ist (Art. 68 Abs. 2 BGG);
 
 
erkennt die Präsidentin:
 
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
 
3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
 
4. Diese Verfügung wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 26. September 2019
 
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Die Präsidentin: Kiss
 
Der Gerichtsschreiber: Leemann
 
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