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Informationen zum Dokument  BGer 1C_496/2019  Materielle Begründung
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BGer 1C_496/2019 vom 25.09.2019
 
 
1C_496/2019
 
 
Urteil vom 25. September 2019
 
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Chaix, Präsident,
 
Gerichtsschreiber Störi.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
Beschwerdeführerin,
 
gegen
 
B.________ AG,
 
vertreten durch Herr Walter Häberling und Frau Noelle Stalder, Rechtsanwälte,
 
Beschwerdegegnerin,
 
Baubehörde Zollikon,
 
Baudirektion des Kantons Zürich.
 
Gegenstand
 
Baubewilligung,
 
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 1. Abteilung, 1. Kammer, vom 25. Juli 2019 (VB.2019.00421).
 
 
Erwägungen:
 
 
Erwägung 1
 
Die Gemeinde Zollikon erteilte der B.________ AG am 19. November 2018 die baurechtliche Bewilligung für den Abbruch eines Altbaus und die Erstellung eines Neubaus an der C.________-Strasse in D.________ und eröffnete ihr gleichentags die strassenpolizeiliche Bewilligung der Baudirektion vom 26. Oktober 2018.
1
Am 14. Mai 2019 trat das Baurekursgericht des Kantons Zürich auf den von A.________ dagegen erhobenen Rekurs nicht ein.
2
Am 25. Juli 2019 wies das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich die Beschwerde von A.________ gegen diesen Rekursentscheid ab.
3
Mit Beschwerde vom 13. September 2019 beantragt A.________, diesen Entscheid des Verwaltungsgerichts aufzuheben und die Sache zu neuem Entscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen.
4
Vernehmlassungen wurden keine eingeholt.
5
 
Erwägung 2
 
Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Entscheid in einer öffentlich-rechtlichen Angelegenheit. Dagegen steht die Beschwerde nach Art. 82 ff. BGG offen; ein Ausnahmegrund ist nicht gegeben (Art. 83 BGG). Es ist allerdings Sache der Beschwerdeführerin, sowohl darzulegen, dass die Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, soweit das nicht offensichtlich ist (Art. 42 Abs. 2 BGG; BGE 133 II 249 E. 1.1; 353 E. 1), als auch, dass der angefochtene Entscheid Bundesrecht verletzt (BGE 135 III 127 E. 1.6 S. 130; 134 II 244 E. 2.1 und 2.2 S. 245 f.; je mit Hinweisen).
6
Im vom Verwaltungsgericht geschützten Entscheid ist das Baurekursgericht auf den Rekurs der Beschwerdeführerin nicht eingetreten, weil sie weder Adressatin der angefochtenen Verfügung, noch Eigentümerin des Baugrundstücks oder benachbarter Parzellen sei, noch in der Umgebung des Baugrundstücks wohne, weshalb ihr die Legitimation zur Anfechtung des Bauentscheides abgehe.
7
Die Beschwerdeführerin bestreitet nicht, dass sie nicht Eigentümerin des Baugrundstücks ist und nicht in dessen näherer Umgebung wohnt. Sie leitet ihre Legitimation vielmehr daraus ab, dass sie früher Eigentumsrechte am Grundstück gehabt und das nunmehr abzubrechende Gebäude bewohnt habe. Auch wenn der neue Grundeigentümer das Baugrundstück am 8. Juni 2016 in der Zwangsversteigerung rechtmässig erworben habe, so hätte ihm keine Abbruch- und Baubewilligung erteilt werden dürfen, weil sie nach Art. 13 BV und Art. 8 EMRK nicht aus ihrer Familienwohnung hätte ausgewiesen werden dürfen.
8
Diese Vorbringen sind nicht geeignet, den angefochtenen Entscheid bundesrechtswidrig erscheinen zu lassen. Das Verwaltungsgericht hat für die Beurteilung der Legitimation zu Recht darauf abgestellt, dass die Beschwerdeführerin keine Eigentumsrechte am Baugrundstück hat, nicht in der Nähe wohnt, vom Bauentscheid objektiv nicht stärker betroffen ist als jedermann und daher nicht befugt ist, ihn anzufechten. Die Vorgeschichte ist in diesem Zusammenhang bedeutungslos, im baurechtlichen Verfahren können die vorangegangenen, in Rechtskraft erwachsenen und vollzogenen vollstreckungsrechtlichen Entscheide nicht mehr in Frage gestellt werden. Insofern hat das Verwaltungsgericht auch das rechtliche Gehör der Beschwerdeführerin nicht verletzt, indem es sich mit den von ihr dazu aufgeworfenen Rügen nicht näher auseinandersetzte.
9
Zusammenfassend legt die Beschwerdeführerin unter Verletzung ihrer gesetzlichen Begründungspflicht nicht sachgerecht dar, inwiefern der angefochtene Entscheid Bundesrecht verletzt, und das ist auch nicht ersichtlich. Auf die Beschwerde ist daher, da der Mangel offenkundig ist, im vereinfachten Verfahren nicht einzutreten. Auf die Erhebung von Kosten kann ausnahmsweise verzichtet werden.
10
 
Demnach erkennt der Präsident:
 
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2. Es werden keine Kosten erhoben.
 
3. Dieses Urteil wird den Parteien, der Baubehörde Zollikon, der Baudirektion des Kantons Zürich und dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 1. Abteilung, 1. Kammer, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 25. September 2019
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Chaix
 
Der Gerichtsschreiber: Störi
 
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