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Informationen zum Dokument  BGer 5A_523/2016  Materielle Begründung
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BGer 5A_523/2016 vom 24.09.2019
 
 
5A_523/2016
 
 
Verfügung vom 24. September 2019
 
 
II. zivilrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Herrmann, Präsident,
 
Gerichtsschreiber Möckli.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
vertreten durch Rechtsanwalt Luzi Stamm,
 
Beschwerdeführerin,
 
gegen
 
1. B.________,
 
2. C.________,
 
3. D.________,
 
Beschwerdegegnerinnen,
 
Bezirksgericht Baden, Familiengericht,
 
Mellingerstrasse 2a, 5400 Baden.
 
Gegenstand
 
Änderung einer Massnahme (Vertretungsbeistandschaft),
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Aargau, Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz, vom 3. Juni 2016 (XBE.2016.6 / is / rd).
 
 
Nach Einsicht
 
in den Entscheid des Obergerichtes des Kantons Aargau vom 3. Juni 2016, mit welchem in Gutheissung der Beschwerde der rubrizierten Beschwerdegegnerinnen die Vertretungsbeistandschaft mit Einkommens- und Vermögensverwaltung über die rubrizierte Beschwerdeführerin aufrecht erhalten wurde,
1
in die hiergegen beim Bundesgericht erhobene Beschwerde vom 13. Juli 2016,
2
in die mehrfachen bundesgerichtlichen Sistierungsverfügungen,
3
in die mit dem Antrag auf Abschreibung des Verfahrens verbundene Mitteilung des Rechtsvertreters vom 23. September 2019, wonach die Beschwerdeführerin am 19. September 2019 verstorben ist,
4
 
in Erwägung,
 
dass der Beschwerdegegenstand mit der Person der Beschwerdeführerin verknüpft war und keine Wirkung für den Nachlass entfaltet,
5
dass mithin das Verfahren zufolge Hinschiedes der Beschwerdeführerin als gegenstandslos abzuschreiben ist,
6
dass der Abteilungspräsident als Instruktionsrichter entscheidet (Art. 32 Abs. 2 BGG),
7
dass den Beschwerdegegnerinnen keinerlei entschädigungspflichtiger Aufwand entstanden ist,
8
dass für die Eröffnung des Beschwerdeverfahrens und im Zusammenhang mit den mehrfachen Sistierungsverfügungen Gerichtskosten entstanden sind, welche unabhängig vom hypothetischen Ausgang des Verfahrens aus dem geleisteten Kostenvorschuss zu beziehen sind, unter Erstattung des restlichen Vorschusses (Art. 66 Abs. 1 und Art. 71 BGG i.V.m. Art. 72 BZP),
9
 
 verfügt der Präsident:
 
1. Das Beschwerdeverfahren 5A_523/2016 wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben.
 
2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden aus dem geleisteten Kostenvorschuss bezogen.
 
3. Diese Verfügung wird den Parteien, dem Bezirksgericht Baden, Familiengericht, und dem Obergericht des Kantons Aargau, Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 24. September 2019
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Herrmann
 
Der Gerichtsschreiber: Möckli
 
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