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Informationen zum Dokument  BGer 8C_576/2019  Materielle Begründung
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BGer 8C_576/2019 vom 23.09.2019
 
8C_576/2019
 
 
Urteil vom 23. September 2019
 
 
I. sozialrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Maillard, Präsident,
 
Gerichtsschreiber Grünvogel.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
Beschwerdeführerin,
 
gegen
 
IV-Stelle des Kantons Aargau, Bahnhofplatz 3C, 5000 Aarau,
 
Beschwerdegegnerin,
 
Pensionskasse der Sanitas Trösch Gruppe,
 
Gegenstand
 
Invalidenversicherung (Prozessvoraussetzung),
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom 16. Juli 2019 (VBE.2018.733).
 
 
Nach Einsicht
 
in die Beschwerde vom 9. September 2019 (Poststempel) gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom 16. Juli 2019,
1
in die Mitteilung des Bundesgerichts vom 10. September 2019 an A.________, worin auf die gesetzlichen Formerfordernisse von Beschwerden hinsichtlich Begehren und Begründung sowie auf die nur innert der Rechtsmittelfrist noch bestehende Verbesserungsmöglichkeit hingewiesen worden ist,
2
in die daraufhin von A.________ am 13. September 2019 (Poststempel)eingereichte Eingabe,
3
 
in Erwägung,
 
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt,
4
dass konkret auf die für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen der Vorinstanz einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften und weshalb sie von der Vorinstanz verletzt worden sind (BGE 140 III 264 E. 2.3 S. 266; 134 V 53 E. 3.3 S. 60 und 133 IV 286 E. 1.4 S. 287),
5
dass das kantonale Gericht im angefochtenen Entscheid die der rentenzusprechenden Verfügung vom 25. Januar 2011 zu Grunde liegenden Arztberichte mit jenen verglich, welche die Beschwerdeführerin im Rahmen des Gesuchs um Überprüfung der laufenden Invalidenrente einreichte,
6
dass es dabei näher ausführte, weshalb mit den ins Recht gelegten Berichten die für eine Anhandnahme des Revisionsgesuchs vorausgesetzte Glaubhaftmachung einer anspruchserheblichen Sachverhaltsveränderung nicht erbracht sei,
7
dass die Beschwerdeführerin dies zwar kritisiert, ohne indessen sachbezogen aufzuzeigen, inwiefern die vom kantonale Gericht dabei vorgenommene Beweiswürdigung qualifiziert falsch, sprich willkürlich sein soll; lediglich pauschal auf die Schwierigkeiten bei der Stellensuche zu verweisen und eine neu hinzugetretene depressive Periode zu erwähnen, reicht nicht aus; genau so wenig zielführend ist es etwa, die Ausführungen des kantonalen Gerichts zum neuropsychologischen Bericht des Spitals C.________ vom 2. Januar 2018 (allein) in einem untergeordneten Punkt zu kritisieren; das kantonale Gericht hat nämlich die fehlende Berufsausübungsbewilligung des den Bericht visierenden Arztes zwar erwähnt, indessen dem Bericht aus anderen Gründen die Beweistauglichkeit abgesprochen; darauf geht die Beschwerdeführerin nicht ein,
8
dass der Begründungsmangel offensichtlich ist,
9
dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist,
10
dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet werden kann,
11
 
erkennt der Präsident:
 
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
 
3. Dieses Urteil wird den Parteien, der Pensionskasse der Sanitas Trösch Gruppe, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
 
Luzern, 23. September 2019
 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Maillard
 
Der Gerichtsschreiber: Grünvogel
 
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