VerfassungsgeschichteVerfassungsvergleichVerfassungsrechtRechtsphilosophie
UebersichtWho-is-WhoBundesgerichtBundesverfassungsgerichtVolltextsuche...

Informationen zum Dokument  BGer 5D_176/2019  Materielle Begründung
Druckversion | Cache | Rtf-Version

Bearbeitung, zuletzt am 16.03.2020, durch: DFR-Server (automatisch)  
 
BGer 5D_176/2019 vom 23.09.2019
 
 
5D_176/2019
 
 
Urteil vom 23. September 2019
 
 
II. zivilrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,
 
Gerichtsschreiber Zingg.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Kanton Schwyz, Bezirk Schwyz, Gemeinde U.________, röm. kath. Kirchgemeinde V.________,
 
alle vertreten durch die Gemeinde U.________,
 
Beschwerdegegner.
 
Gegenstand
 
Definitive Rechtsöffnung,
 
Beschwerde gegen den Beschluss des Kantonsgerichts Schwyz, Beschwerdekammer, vom 21. August 2019 (BEK 2019 77).
 
 
Erwägungen:
 
1. Mit Verfügung vom 18. Februar 2019 erteilte das Bezirksgericht Schwyz den Beschwerdegegnern gegenüber dem Beschwerdeführer definitive Rechtsöffnung für Fr. 877.80 nebst Zins.
1
Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 23. April 2019 Beschwerde beim Kantonsgericht Schwyz. Mit Beschluss vom 21. August 2019 wies das Kantonsgericht die Beschwerde ab. Zudem wies es das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege ab.
2
Am 17. September 2019 hat der Beschwerdeführer Verfassungsbeschwerde und Beschwerde in Zivilsachen an das Bundesgericht erhoben.
3
2. Die vorliegende Angelegenheit erreicht den für eine Beschwerde in Zivilsachen erforderlichen Streitwert nicht (Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG). Der Beschwerdeführer behauptet, es stelle sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung (Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG), nämlich, ob es zulässig sei, Grundrechte ausser Kraft zu setzen, indem materielles Recht nicht geprüft, sondern nur auf formelles Recht abgestellt werde. Seine Frage zielt auf die Kognition des Rechtsöffnungsrichters ab. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung ist nur zurückhaltend anzunehmen. Sie liegt vor, wenn ein allgemeines und dringendes Interesse besteht, dass eine umstrittene Frage höchstrichterlich geklärt wird, um eine einheitliche Anwendung und Auslegung des Bundesrechts herbeizuführen und damit eine erhebliche Rechtsunsicherheit auszuräumen (BGE 144 III 164 E. 1 S. 165; 141 III 159 E. 1.2 S. 161; 140 III 501 E. 1.3 S. 503; 137 III 580 E. 1.1 S. 582 f.; je mit Hinweisen). Soweit es hingegen lediglich um die Anwendung von Grundsätzen der Rechtsprechung auf den Einzelfall geht, handelt es sich nicht um eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung (BGE 140 III 501 E. 1.3 S. 503 mit Hinweisen). So verhält es sich vorliegend: Es geht einzig um die Anwendung von längstens geklärten Rechtsgrundsätzen auf den Einzelfall. Soweit der Beschwerdeführer im Übrigen Verletzungen verfassungsmässiger Rechte geltend machen will, ist die Beschwerde in Zivilsachen ohnehin nicht erforderlich und kann dies im Rahmen einer subsidiären Verfassungsbeschwerde erfolgen. Die Beschwerde in Zivilsachen ist somit unzulässig und die Eingabe ist als subsidiäre Verfassungsbeschwerde zu behandeln. In einer Verfassungsbeschwerde kann nur die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden (Art. 116 BGG). Verfassungsrügen müssen gemäss dem strengen Rügeprinzip von Art. 117 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG in der Beschwerde präzise vorgebracht und begründet werden. Dies bedeutet, dass anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids klar und detailliert darzulegen ist, inwiefern verfassungsmässige Rechte verletzt worden sein sollen (BGE 133 II 396 E. 3.1 S. 399; 142 III 364 E. 2.4 S. 368).
4
3. Der Beschwerdeführer sieht sein Recht auf Leben, auf den Grundbedarf und auf Rechtssicherheit beeinträchtigt. Er ist der Auffassung, auf einem Grundeinkommen dürften aufgrund der Verfassung keine Steuern erhoben werden und er könne diesen Einwand jederzeit vorbringen.
5
Das Kantonsgericht hat dem Beschwerdeführer erläutert, dass die Wahrung des Existenzminimums nicht im Rechtsöffnungs-, sondern im Pfändungsverfahren erfolgt. Damit befasst sich der Beschwerdeführer nicht. Weshalb die Verfassung etwas anderes gebieten sollte, legt er nicht in nachvollziehbarer Weise dar. Das Kantonsgericht hat ihm ebenfalls erläutert, dass Einwände gegen die Steuerveranlagung mit Einsprache geltend zu machen gewesen wären. In diesem Rahmen wäre eine materielle Prüfung seines Standpunkts möglich gewesen. Auch darauf geht er nicht in einer den Rügeanforderungen genügenden Weise ein. Insgesamt belässt er es ohne nähere Begründungen bei reinen Behauptungen über den angeblichen Inhalt angeblicher verfassungsmässiger Rechte.
6
Die Beschwerde ist damit offensichtlich unzureichend begründet. Auf sie ist im vereinfachten Verfahren durch das präsidierende Mitglied der Abteilung nicht einzutreten (Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG).
7
4. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG). Wie die vorstehenden Erwägungen zeigen, war die Beschwerde von Anfang an aussichtslos. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist folglich abzuweisen (Art. 64 Abs. 1 BGG).
8
 
Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:
 
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
9
2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
10
3. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
11
4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Schwyz, Beschwerdekammer, schriftlich mitgeteilt.
12
Lausanne, 23. September 2019
13
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
14
des Schweizerischen Bundesgerichts
15
Das präsidierende Mitglied: Escher
16
Der Gerichtsschreiber: Zingg
17
© 1994-2020 Das Fallrecht (DFR).