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Informationen zum Dokument  BGer 5A_46/2019  Materielle Begründung
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BGer 5A_46/2019 vom 23.09.2019
 
 
5A_46/2019
 
 
Verfügung vom 23. September 2019
 
 
II. zivilrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Schöbi, als Instruktionsrichter,
 
Gerichtsschreiber Monn.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
B.________ Limited,
 
vertreten durch Rechtsanwalt Philipp Känzig und/oder Rechtsanwältin Piera Cerny,
 
Beschwerdeführerin,
 
gegen
 
A.________ Limited,
 
vertreten durch Rechtsanwalt Felix C. Meier-Dieterle und/oder Rechtsanwältin Nicole Brauchli-Jageneau,
 
Beschwerdegegnerin,
 
Betreibungsamt Zürich 1.
 
Gegenstand
 
Aufrechterhaltung des Arrestbeschlags (Anträge im Beschwerdeverfahren),
 
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs, vom 18. Dezember 2018 (PS180175-O/U).
 
 
Nach Einsicht
 
in die Beschwerde vom 14. Januar 2019 gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs, vom 18. Dezember 2018 betreffend die Aufrechterhaltung des Arrestbeschlags in den Arrestverfahren Nr. xxx, yyy und zzz des Betreibungsamts Zürich 1,
1
in die Verfügung vom 1. Juli 2019, mit der die II. zivilrechtliche Abteilung der Beschwerdegegnerin eine Frist zur Beantwortung der Beschwerde setzte,
2
in das Gesuch vom 12. Juli 2019, mit dem die Beschwerdegegnerin verlangte, die Beschwerdeführerin zur Sicherstellung einer allfälligen Parteientschädigung in einer vom Bundesgericht zu bestimmenden Höhe, eventualiter in der Höhe von Fr. 18'000.-- zzgl. MwSt., zu verpflichten,
3
in die Verfügung vom 29. August 2019, mit welcher der Instruktionsrichter die Beschwerdeführerin zur Sicherstellung einer allfälligen Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 10'000.-- verpflichtete und die Kosten des Zwischenverfahrens zur Hauptsache schlug, sowie in die separate Verfügung vom gleichen Tag, wonach die Beschwerdeführerin die Sicherheitsleistung bis zum 13. September 2019 einzuzahlen hatte,
4
 
in Erwägung,
 
dass die Beschwerdeführerin die erwähnte Eingabe mit Schreiben vom 5. September 2019 zurückgezogen hat,
5
dass die Beschwerde daher abzuschreiben ist (Art. 71 BGG i.V.m. Art. 73 BZP),
6
dass die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 71 BGG i.V.m. Art. 5 Abs. 2 BZP; Art. 66 Abs. 1 und 2 BGG),
7
dass die Beschwerdegegnerin in der Sache zwar keine Beschwerdeantwort erstatten musste, ihr jedoch eine Entschädigung für ihren Aufwand im Verfahren betreffend die Sicherstellung einer allfälligen Parteientschädigung zusteht, nachdem die Beschwerdeführerin in diesem Zwischenverfahren mit ihren Anträgen unterlegen ist (Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG),
8
 
verfügt der Instruktionsrichter:
 
1. Das Beschwerdeverfahren wird infolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben.
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2. Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
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3. Die Beschwerdeführerin hat die Beschwerdegegnerin für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 500.-- zu entschädigen.
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4. Diese Verfügung wird den Parteien, dem Betreibungsamt Zürich 1 und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs, schriftlich mitgeteilt.
12
Lausanne, 23. September 2019
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Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
14
des Schweizerischen Bundesgerichts
15
Der Instruktionsrichter: Schöbi
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Der Gerichtsschreiber: Monn
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