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Informationen zum Dokument  BGer 1B_404/2019  Materielle Begründung
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BGer 1B_404/2019 vom 20.09.2019
 
 
1B_404/2019
 
 
Urteil vom 20. September 2019
 
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Chaix, Präsident,
 
Gerichtsschreiber Störi.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
1. A.________ GmbH,
 
2. B.________ GmbH,
 
3. C.________,
 
Beschwerdeführer,
 
1 + 2 vertreten durch Rechtsberater C.________,
 
gegen
 
Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat.
 
Gegenstand
 
Strafverfahren; Hausdurchsuchung,
 
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 22. Juli 2019 (UH190153-O/U/WID).
 
 
Erwägungen:
 
1. Im Strafverfahren gegen C.________ wegen Veruntreuung, Betrugs etc. erliess die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat am 24. Mai 2019 einen Hausdurchsuchungsbefehl. Alle ihm in der Liegenschaft D.________ zugänglichen Räumlichkeiten seien nach Unterlagen über die A.________ GmbH und weiteren sachdienlichen Hinweisen zu durchsuchen; die Funde seien zu beschlagnahmen. Am 28. Mai 2019 führte die Stadtpolizei Zürich die Durchsuchung durch und beschlagnahmte verschiedene Unterlagen.
1
Am 5. Juni 2019 erhob C.________ für die A.________ GmbH, die B.________ GmbH und sich selber beim Obergericht des Kantons Zürich "Einsprache" gegen die Hausdurchsuchung.
2
Mit Beschluss vom 22. Juli 2019 trat das Obergericht auf die Beschwerde nicht ein. Es erwog, die Hausdurchsuchung habe stattgefunden und könne nicht mehr rückgängig gemacht werden, weshalb es an einem aktuellen Rechtsschutzinteresse an der Beschwerdeführung fehle. Soweit die A.________ GmbH und die B.________ GmbH als nicht beschuldigte Personen geltend machten, von der Hausdurchsuchung betroffen zu sein, könnten sie allenfalls Genugtuungsansprüche stellen, über die indessen erst im Endentscheid zu befinden wäre. Soweit sich die Beschwerde gegen die Sicherstellung von verschiedenen Gegenständen richte, sei darauf ebenfalls nicht einzutreten, da die Massnahme provisorischen Charakter habe und der späteren Durchsuchung und allfälligen Beschlagnahme diene.
3
Mit Beschwerde vom 16. August beantragen C.________, die A.________ GmbH und die B.________ GmbH, diesen Beschluss aufzuheben und für nichtig zu erklären und die Sache an die Vorinstanz zu neuem Entscheid zurückzuweisen.
4
Vernehmlassungen wurden keine eingeholt.
5
2. Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Entscheid in einer strafrechtlichen Angelegenheit. Dagegen steht die Beschwerde nach Art. 78 ff. BGG offen. Es ist allerdings Sache der Beschwerdeführer, sowohl darzulegen, dass die Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, soweit das nicht offensichtlich ist (Art. 42 Abs. 2 BGG; BGE 133 II 249 E. 1.1; 353 E. 1), als auch, dass der angefochtene Entscheid Bundesrecht verletzt (BGE 135 III 127 E. 1.6 S. 130; 134 II 244 E. 2.1 und 2.2 S. 245 f.; je mit Hinweisen).
6
Das Obergericht hat sich mit der Sache nicht inhaltlich auseinandergesetzt. Streitgegenstand vor Bundesgericht kann daher nur die Frage sein, ob das Obergericht bundesrechtlich verpflichtet gewesen wäre, auf die Beschwerde einzutreten und sie materiell zu behandeln. Damit setzen sich die Beschwerdeführer nicht und schon gar nicht sachgerecht auseinander. Auf die Beschwerde ist wegen Verletzung der Begründungspflicht nicht einzutreten, und zwar, weil der Mangel offensichtlich ist, im vereinfachten Verfahren. Auf die Erhebung von Kosten kann ausnahmsweise verzichtet werden.
7
 
 Demnach erkennt der Präsident:
 
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2. Es werden keine Kosten erhoben.
 
3. Dieses Urteil wird den Beschwerdeführern, der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 20. September 2019
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Chaix
 
Der Gerichtsschreiber: Störi
 
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