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Informationen zum Dokument  BGer 6B_923/2019  Materielle Begründung
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BGer 6B_923/2019 vom 19.09.2019
 
 
6B_923/2019
 
 
Urteil vom 19. September 2019
 
 
Strafrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Denys, Präsident,
 
Gerichtsschreiberin Arquint Hill.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
X.________,
 
Beschwerdeführerin,
 
gegen
 
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Florhofgasse 2, 8090 Zürich,
 
Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Einsprache gegen Strafbefehl, Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte; Nichteintreten,
 
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 18. Juli 2019 (UH190161-O/U/BUT).
 
 
Der Präsident zieht in Erwägung:
 
1. Die Staatsanwaltschaft Winterthur verurteilte die Beschwerdeführerin mit Strafbefehl vom 29. November 2018 wegen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte.
 
Die Beschwerdeführerin nahm den eingeschrieben versandten Strafbefehl am 14. Januar 2019 entgegen. Mit Eingabe vom 10. März 2019 legte sie sinngemäss Einsprache ein. Die Staatsanwaltschaft überwies die Akten am 22. März 2019 an das Bezirksgericht Winterthur mit dem Antrag, auf die Einsprache sei nicht einzutreten.
 
Das Bezirksgericht stellte am 9. Mai 2019 fest, dass gegen den Strafbefehl vom 29. November 2018 keine gültige Einsprache erhoben worden und der genannte Strafbefehl in Rechtskraft erwachsen sei. In Bezug auf das Fristwiederherstellungsgesuch vom 15. April 2019 hielt es fest, dass es an einem Wiederherstellungsgrund fehle, welcher die Wiederherstellung erlauben würde.
 
Die dagegen gerichtete Beschwerde wies das Obergericht des Kantons Zürich mit Beschluss vom 18. Juli 2019 ab. Es erwog, das Bezirksgericht habe zu Recht verfügt, dass zufolge Verspätung keine gültige Einsprache erhoben worden sei. Indessen hielt das Obergericht fest, das Bezirksgericht hätte nicht über das Fristwiederherstellungsgesuch vom 15. April 2019 befinden dürfen und das fragliche Gesuch nach Feststellung der Ungültigkeit der Einsprache an die hierfür zuständige Staatsanwaltschaft überweisen müssen. Das Obergericht leitete das Gesuch zur weiteren Behandlung an die Staatsanwaltschaft Winterthur weiter.
 
Die Beschwerdeführerin gelangt an das Bundesgericht.
 
2. Gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Beschwerdebegründung in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt, wobei für die Anfechtung des Sachverhalts und die Rüge der Verletzung von Grundrechten qualifizierte Begründungsanforderungen gelten (vgl. Art. 97 Abs. 1 und Art. 106 Abs. 2 BGG).
 
3. Im vorliegenden Verfahren kann es nur um die Fragen gehen, ob das Obergericht die Einsprache zu Unrecht als verspätet und damit als ungültig beurteilte und es das Bezirksgericht in Bezug auf die Beurteilung des Fristwiederherstellungsgesuchs zu Unrecht als unzuständig erachtete. Damit befasst sich die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde nicht. Stattdessen ersucht sie das Bundesgericht um Fristwiederherstellung im Sinne eines "einzigen und wichtigen Antrags" und um Neubeurteilung in der Sache, um korruptes, unprofessionelles, unrechtmässiges und gewaltvolles Vorgehen/Verhalten von Staatsbeamten "in die Verantwortung zu ziehen", was indessen nicht Verfahrensgegenstand ist. Die Ausführungen der Beschwerdeführerin sind samt und sonders nicht sachbezogen. Dass und inwiefern das Obergericht mit der angefochtenen Verfügung gegen das Recht im Sinne von Art. 95 BGG verstossen haben könnte, ergibt sich aus der Beschwerde nicht. Der Begründungsmangel ist offensichtlich. Auf die Beschwerde ist mangels einer tauglichen Begründung im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.
 
4. Von einer Kostenauflage ist ausnahmsweise abzusehen.
 
 
Demnach erkennt der Präsident:
 
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
 
3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 19. September 2019
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Denys
 
Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill
 
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