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Informationen zum Dokument  BGer 6B_557/2019  Materielle Begründung
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BGer 6B_557/2019 vom 18.09.2019
 
 
6B_557/2019
 
 
Urteil vom 18. September 2019
 
 
Strafrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Denys, Präsident,
 
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari,
 
Bundesrichter Rüedi,
 
Gerichtsschreiber Matt.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
X.________,
 
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Benedict Burg,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau,
 
Frey-Herosé-Strasse 20, Wielandhaus, 5001 Aarau,
 
Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Widerhandlungen gegen das SVG; Strafzumessung,
 
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts
 
des Kantons Aargau, Strafgericht, 1. Kammer,
 
vom 18. März 2019 (SST.2018.221 / II).
 
 
Sachverhalt:
 
A. Am 25. Juli 2018 verurteilte der Präsident des Bezirksgerichts Laufenburg X.________ wegen diverser Verstösse gegen das SVG zu 6 Monaten Freiheitsstrafe bedingt sowie zu Fr. 1'040.-- Busse. Eine mit Strafbefehl vom 26. März 2015 bedingt vollziehbare Geldstrafe von 80 Tagessätzen wurde widerrufen, die Tagessatzhöhe aber reduziert. Seine Berufung, womit X.________ vier Schuldsprüche sowie den Strafpunkt, nicht aber den Widerruf der Vorstrafe, anfocht, wies das Obergericht des Kantons Aargau am 18. März 2019 ab.
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B. Mit Beschwerde in Strafsachen beantragt X.________, er sei von den Vorwürfen des Führens eines Motorfahrzeugs trotz Entzugs des Führerausweises, Inverkehrbringens eines Motorfahrzeugs in nicht betriebssicherem und vorschriftsgemässem Zustand, Führens eines Motorfahrzeugs mit mangelhaften Reifen und Nichtaufstellens des Pannensignals, alle angeblich begangen am 20. September 2016, freizusprechen. Er sei mit maximal 20 Tagessätzen zu Fr. 30.-- Geldstrafe bedingt sowie mit höchstens Fr. 250.-- Busse zu bestrafen. Eventualiter sei die Sache an das Obergericht zurückzuweisen.
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Erwägungen:
 
1. Der Beschwerdeführer macht geltend, seine Aussagen im Polizeirapport, worauf sich die Verurteilung stütze, seien mangels vorhergehender Belehrung sowie wegen Verletzung der Protokollierungsvorschriften nicht verwertbar.
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Wie es sich damit verhält, kann offen bleiben. Der der Erfüllung der strittigen Tatbestände zugrunde liegende Sachverhalt ergibt sich ohne Weiteres aus den Feststellungen der Polizeibeamten anlässlich der Kontrolle des Beschwerdeführers vom 20. September 2016. Demnach wurde er alleine vor Ort angetroffen, nachdem sein Personenwagen auf dem Pannenstreifen der Autobahn A3 stehen geblieben war. Daraus erhellt, dass er der Lenker des Fahrzeugs gewesen sein muss, wovon die Vorinstanz willkürfrei ausgeht (dazu nachfolgend E. 2.2). Gemäss dem Polizeirapport vom 28. September 2016 war das Fahrzeug bei Eintreffen der Beamten zudem ungenügend gesichert, da das obligatorische Pannendreieck nicht aufgestellt war. Dies konnten die Beamten Kraft ihrer eigenen Sinne ebenso feststellen, wie die Tatsache, dass der Beschwerdeführer keine Sicherheitsweste trug, als er ausserhalb des Fahrzeugs an der Leitplanke stehend telefonierte. Ferner ergab die Kontrolle des Fahrzeugs ein ungenügendes Profil des rechten Hinterreifens. Schliesslich konnte mittels Prüfung der Personalien festgestellt werden, dass es sich bei der angetroffenen Person - entgegen deren Angaben gegenüber den Beamten - um den Beschwerdeführer handelte, und dass ihm der Führerausweis entzogen worden war. Für all diese Feststellungen bedurfte es keiner Befragung des Beschwerdeführers zur Sache.
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Aus dem im Nachgang zur Kontrolle geführten Gespräch der Beamten mit dem Beschwerdeführer, welches er als erste Einvernahme im Sinne von Art. 158 StPO verstanden haben will und wobei er nicht belehrt worden sei, ergibt sich hingegen nichts für die Tatbestandserfüllung Wesentliches, womit sich der Beschwerdeführer belastet hätte. Entgegen seiner scheinbar vertretenen Auffassung ist namentlich irrelevant, weshalb er am Tattag eine Panne erlitt, sei dies mangels Treibstoffs, wie er gegenüber den Beamten gesagt haben soll, oder infolge technischer Schwierigkeiten. Der Grund für die Panne hätte sich im Übrigen auch ohne seine Aussage feststellen lassen. Ebenso spielt keine Rolle, weshalb der Beschwerdeführer ohne Führerausweis ein Fahrzeug führte, etwa, wie behauptet, aus terminlichen oder aus anderen Gründen.
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2. Der Beschwerdeführer kritisiert mehrfach die Sachverhaltsfeststellung.
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2.1. Die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht, und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 1 und 2 BGG). Offensichtlich unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn sie willkürlich ist. Dies ist der Fall, wenn der angefochtene Entscheid offensichtlich unhaltbar ist oder mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht. Dass eine andere Lösung oder Würdigung ebenfalls vertretbar oder gar zutreffender erscheint, genügt nicht. Die Willkürrüge muss explizit vorgebracht und substanziiert begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG), andernfalls das Bundesgericht darauf nicht eintritt (BGE 142 III 364 E. 2.4).
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Was der Täter wusste, wollte und in Kauf nahm, betrifft sogenannte innere Tatsachen und ist Tatfrage. Als solche prüft sie das Bundesgericht nur unter dem Gesichtspunkt der Willkür (Art. 9 BV; Art. 97 Abs. 1 BGG; BGE 144 IV 345 E. 2.2.3; 141 IV 369 E. 6.3; je mit Hinweisen).
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2.2. Die Vorinstanz begründet überzeugend, weshalb sie die inkriminierten Tatbestände als erfüllt erachtet, wobei sie - entgegen der Behauptung des Beschwerdeführers - ausdrücklich nicht bloss auf seine Angaben gegenüber der Polizei abstellt. Ihre Annahme, wonach er das Fahrzeug geführt habe, ist nicht zuletzt angesichts der Tatsache, dass die Beamten den Beschwerdeführer alleine vor Ort antrafen, nicht zu beanstanden. Seine spätere Behauptung, der eigentliche Fahrer, welchen er nicht habe belasten wollen, sei Treibstoff holen gegangen, wertet die Vorinstanz nachvollziehbar als Schutzbehauptung, zumal es angesichts der belastenden Beweislage kaum nachvollziehbar sei, dass der Beschwerdeführer im ganzen Verfahren keinerlei Angaben zum angeblichen Fahrer gemacht habe. Dies gilt unbesehen der Frage, ob die Behauptung mit der - allenfalls unverwertbaren - Erstaussage des Beschwerdeführers, wonach er seinen Bruder telefonisch um Treibstoff gebeten habe, in Widerspruch steht. Ebenso nimmt die Vorinstanz willkürfrei an, dass der Beschwerdeführer um den Führerausweisentzug und die Fahrt ohne einen Ausweis wusste. Er behauptet nicht, der Ausweisentzug sei ihm nicht gültig eröffnet worden. Wie zudem die Beschwerdegegnerin ausführt, hat der Beschwerdeführer seinen Führerausweis dem kantonalen Strassenverkehrsamt auf dessen Verfügung hin zugestellt. Er wusste somit offensichtlich vom Entzug. Die Fahrt ohne Führerausweis erfolgte zudem - gleichgültig weshalb - zweifellos vorsätzlich. Bezüglich der weiteren Delikte (Inverkehrbringen eines Motorfahrzeugs in nicht betriebssicherem und vorschriftsgemässem Zustand, Führen eines Motorfahrzeugs mit mangelhaften Reifen und Nichtaufstellen des Pannensignals), welche der Beschwerdeführer einzig mit dem Argument bestreitet, nicht der Fahrzeuglenker gewesen zu sein, und wobei ihm nur Fahrlässigkeit vorgeworfen wird, ergibt sich die Tatbestandserfüllung ohne Weiteres aus den Feststellungen der Polizei (vgl. vorstehend E. 1). Dass der Beschwerdeführer infolge fehlenden Treibstoffs stehen blieb, bestätigte er im Übrigen offenbar auch gegenüber der Staatsanwaltschaft. Die vorinstanzlichen Schuldsprüche sind rechtens.
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3. Der Beschwerdeführer kritisiert die Strafzumessung. Da seine Ausführungen indes auf der Annahme basieren, er sei in den beanstandeten Punkten freizusprechen, ist darauf nicht einzugehen. Es ist nicht ersichtlich, dass sich die Vorinstanz von sachfremden Kriterien hätte leiten lassen oder das ihr zustehende Ermessen überschritten hätte. Dies behauptet der Beschwerdeführer auch nicht. Für das Bundesgericht besteht kein Anlass, in die vorinstanzliche Strafzumessung einzugreifen (vgl. BGE 141 IV 61 E. 6.1.2; 136 IV 55 E. 5.4 ff.; je mit Hinweisen).
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4. Die Beschwerde ist abzuweisen. Ausgangsgemäss hat der Beschwerdeführer die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
 
2. Der Beschwerdeführer trägt die Gerichtskosten von Fr. 3'000.--.
 
3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Strafgericht, 1. Kammer, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 18. September 2019
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Denys
 
Der Gerichtsschreiber: Matt
 
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