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Informationen zum Dokument  BGer 2C_41/2019  Materielle Begründung
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BGer 2C_41/2019 vom 18.09.2019
 
 
2C_41/2019
 
 
Urteil vom 18. September 2019
 
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Zünd, präsidierendes Mitglied,
 
Bundesrichter Stadelmann,
 
Bundesrichterin Hänni,
 
Gerichtsschreiberin De Sépibus.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
Beschwerdeführer,
 
vertreten durch Rechtsanwalt Peter Wicki,
 
gegen
 
1. Amt für Justiz Kanton Nidwalden, Migration,
 
2. Regierungsrat des Kantons Nidwalden,
 
Beschwerdegegner.
 
Gegenstand
 
Widerruf der Niederlassungsbewilligung und Wegweisung,
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Nidwalden, Verwaltungsabteilung, vom 19. April 2018 (VA 16 27).
 
 
Sachverhalt:
 
A. A.________ (geb. 1987), Staatsangehöriger von Bosnien und Herzegowina, lebt seit seiner Geburt in der Schweiz. Seit dem 24. Oktober 1997 verfügt er über eine Niederlassungsbewilligung. Am 21. März 2014 wurde er Vater eines Kindes und heiratete am 20. September 2014 die Kindsmutter, B.________. Mutter und Kind verfügen über die Schweizer Staatsangehörigkeit. Am 6. August 2017 trennten sich die Eheleute.
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Zwischen 2000 und 2011 wurde A.________ vielfach straffällig und zweimal ausländerrechtlich verwarnt (2001/2008). Am 13. November 2014 verurteilte ihn das Kriminalgericht des Kantons Luzern wegen Raubes zu einer Freiheitsstrafe von 2 Jahren und 6 Monaten, davon 12 Monate unbedingt. Er verbüsste diese Strafe zwischen dem 27. Juli 2015 und dem 8. Juni 2016. Im Jahr 2014 bestand ein Verlustschein von Fr. 4'411.90 gegen ihn.
2
B. Am 12. Februar 2014 bewilligte das Amt für Justiz, Migration, des Kantons Nidwalden (nachfolgend "Migrationsamt") den Kantonswechsel des Beschwerdeführers von Luzern nach Nidwalden ungeachtet der Tatsache, dass der Beschwerdeführer angegeben hatte, wegen Tätlichkeiten und einer leichten Körperverletzung vorbestraft worden zu sein und eine Strafuntersuchung wegen Verdachtes auf Raub pendent sei.
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Am 29. Januar 2016 widerrief das Migrationsamt die Niederlassungsbewilligung von A.________ aufgrund seiner Straffälligkeit und wies ihn aus der Schweiz weg. Der Regierungsrat des Kantons Nidwalden wies das dagegen erhobene Rechtsmittel am 23. August 2016 ab und bestätigte den Widerruf der Niederlassungsbewilligung. Eine dagegen geführte Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Nidwalden blieb ohne Erfolg (Urteil vom 19. April 2018).
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C. Mit Eingabe vom 14. Januar 2019 gelangt A.________ mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht. Er beantragt, das Urteil vom 19. April 2018 sei aufzuheben und die Niederlassung sei ihm weiterhin zu gewähren. Eventualiter sei die Sache an das Verwaltungsgericht des Kantons Nidwalden zu weiteren Abklärungen zurückzuweisen. Für den Fall des Unterliegens ersucht A.________ um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung.
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D. Während das Migrationsamt und die Vorinstanz auf eine Vernehmlassung verzichten, beantragt der Regierungsrat des Kantons Nidwalden, die Beschwerde abzuweisen. Das Staatssekretariat für Migration (SEM) hat sich nicht vernehmen lassen.
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Der Abteilungspräsident hat der Beschwerde mit Verfügung vom 15. Januar 2019 antragsgemäss die aufschiebende Wirkung zuerkannt.
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Erwägungen:
 
1. 
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1.1. Gegen den Widerruf der Niederlassungsbewilligung ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten zulässig, weil grundsätzlich ein Anspruch auf deren Fortdauern besteht (BGE 135 II 1 E. 1.2.1; vgl. auch das Urteil 2C_815/2018 vom 24. April 2019 E. 1.1). Ob die Bewilligung zu Recht widerrufen wurde, ist eine Frage der materiellen Beurteilung und keine solche des Eintretens (vgl. BGE 139 I 330 E. 1.1 S. 332 mit Hinweisen; vgl. auch das Urteil 2C_846/2018 vom 26. März 2019). Da auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen gegeben sind (vgl. Art. 42, Art. 82 lit. a i.V.m. Art. 86 Abs. 1lit. d, Art. 89 Abs. 1, Art. 90 und Art. 100 Abs. 1 BGG), ist die Eingabe des Beschwerdeführers an die Hand zu nehmen.
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1.2. Nach Art. 99 Abs. 1 BGG dürfen neue Tatsachen und Beweismittel im bundesgerichtlichen Verfahren lediglich insoweit vorgebracht werden, als der angefochtene Entscheid hierzu Anlass gibt. Dazu muss das kantonale Gericht materielles Recht derart angewendet haben, dass bestimmte Sachumstände neu und
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1.3. Tatsachen oder Beweismittel, welche sich auf das vorinstanzliche Prozessthema beziehen, sich jedoch erst nach dem angefochtenen Entscheid ereignet haben oder entstanden sind, können von vornherein nicht durch das angefochtene Urteil veranlasst worden sein (Urteil 2C_833/2011 vom 6. Juni 2012 E. 1.2 mit Hinweis). Soweit sich der Beschwerdeführer auf solche Beweismittel beruft (es betrifft dies namentlich jene zum Eheschutzverfahren und der Einstellungs- bzw. Sistierungsverfügung von gegen den Beschwerdeführer eingereichten Strafanzeigen), handelt es sich um sogenannte "echte Noven", welche im bundesgerichtlichen Verfahren unzulässig sind (BGE 133 IV 342 E. 2.1 S. 344).
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1.4. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es prüft - unter Berücksichtigung der allgemeinen Begründungspflicht der Parteien - jedoch nur die vorgebrachten Rügen, sofern andere rechtliche Mängel nicht geradezu ins Auge springen (BGE 133 II 249 E. 1.4.1 S. 254). Hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten und von kantonalem sowie interkantonalem Recht besteht eine qualifizierte Begründungspflicht. Das Bundesgericht ist an den Sachverhalt gebunden, wie die Vorinstanz ihn festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG), es sei denn, dieser erweise sich in einem entscheidwesentlichen Punkt als offensichtlich falsch oder unvollständig ermittelt. Inwiefern die vorinstanzliche Beweiswürdigung oder die Sachverhaltsfeststellungen klarerweise unhaltbar sein sollen, muss in der Beschwerdeschrift detailliert aufgezeigt werden (BGE 144 V 50 E. 4.2 S. 53 mit Hinweisen; 134 II 244 E. 2.2 S. 246; 130 I 258 E. 1.3 S. 262).
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Erwägung 2
 
2.1. Der Beschwerdeführer macht geltend, die Vorinstanz habe ihm nicht ermöglicht, zu neuen Belegen Stellung zu nehmen, habe von ihm eingereichte Unterlagen nicht berücksichtigt, zu zentralen Ausführungen sich nicht geäussert, die Abnahme von Beweismitteln verweigert, sowie Beweise und gewisse einzelne Sachverhaltselemente willkürlich gewürdigt bzw. gewichtet.
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2.2. Soweit der Beschwerdeführer den angefochtenen Entscheid nur appellatorisch kritisiert und der Auffassung der Vorinstanz lediglich seine Sicht der Dinge gegenüberstellt, ohne aufzuzeigen, inwiefern die Ausführungen und Annahmen im angefochtenen Entscheid Art. 9 BV (Willkürverbot), Art. 29 BV (Anspruch auf rechtliches Gehör) und Art. 13 EMRK (Recht auf eine wirksame Beschwerde) verletzen, wird auf seine Darlegungen mangels rechtsgenügener Begründung nicht weiter eingegangen (vgl. Laurent Merz, in: Niggli/Uebersax/Wiprächtiger/Kneubühler [Hrsg.], Basler Kommentar zum BGG, 3. Aufl. 2018, N. 53 zu Art. 42 BGG). Das Bundesgericht behandelt im Folgenden nur die den gesetzlichen Anforderungen genügenden Rügen (Art. 105 Abs. 2 BGG; vgl. zur Begründungspflicht: BGE 143 II 283 E. 1.2.2 S. 286; 137 II 353 E. 5.1 S. 356).
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Erwägung 3
 
3.1. Der Beschwerdeführer macht geltend, das Migrationsamt sei nicht berechtigt gewesen, die Bewilligung zu widerrufen, da es im Januar 2014 dem Beschwerdeführer eine Niederlassungsbewilligung anlässlich eines Kantonswechsels in Kenntnis seiner Vorstrafen und des pendenten Strafverfahrens erteilt habe. Angesichts dessen, dass im Zeitpunkt des Widerrufs der Niederlassungsbewilligung kein neuer Widerrufsgrund vorlag, müsse diese Amthandlung als Verstoss gegen Treu und Glauben qualifiziert werden.
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Der Grundsatz von Treu und Glauben (Art. 9 BV) verleiht einer Person Anspruch auf Schutz des berechtigten Vertrauens in behördliche Zusicherungen oder sonstiges, bestimmte Erwartungen begründendes Verhalten der Behörden (Urteil 2C_169/2014 vom 16. April 2015 E. 4.4). Im vorliegenden Fall liegt jedoch weder eine Zusicherung noch ein anderes verbindliches Verhalten des kantonalen Migrationsamtes vor, das den Beschwerdeführer in seinem Glauben hätte bestärken können, das Migrationsamt habe mit der Erteilung der Bewilligung implizit auf einen Widerruf der Niederlassungsbewilligung nach Abschluss des gegen ihn hängigen Strafverfahrens verzichtet. Er konnte umso weniger darauf vertrauen, als er im Widerspruch zu seiner in Art. 90 AIG (bis 1. Januar 2019 AuG) verankerten Mitwirkungspflicht unvollständige und damit wahrheitswidrige Angaben betreffend seine vorbestehenden Straftaten gemacht hat. Der angefochtene Entscheid verletzt insofern den Grundsatz von Treu und Glauben nicht.
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Erwägung 4
 
4.1. Die Niederlassungsbewilligung kann zur Verhinderung von (weiteren) Straftaten widerrufen werden, wenn die ausländische Person zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe verurteilt worden ist. Dies ist praxisgemäss der Fall, wenn die Strafe die Dauer von einem Jahr überschreitet; dabei spielt keine Rolle, ob die Sanktion bedingt, teilbedingt oder unbedingt ausgesprochen wurde (BGE 139 I 16 E. 2.1 S. 18). Der Beschwerdeführer stellt nicht infrage, dass er den Widerrufsgrund von Art. 63 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit Art. 62 Abs. 1 lit. b AIG erfüllt. Es liegt damit hinsichtlich des Eingriffs in den Schutzbereich der Garantien von Art. 8 EMRK bzw. Art. 13 Abs. 1 BV eine gesetzliche Grundlage vor, welche dem zulässigen Zweck der Verhinderung weiterer Straftaten und dem Schutz des wirtschaftlichen Wohls des Landes dient. Umstritten ist die Verhältnismässigkeit des Widerrufs (Art. 96 AIG) bzw. die Abwägung der öffentlichen und privaten Interessen in Bezug auf die aufenthaltsbeendende Massnahme (vgl. BGE 142 II 35 E. 6.1 S. 47; 139 I 330 E. 2.2 S. 336; 135 I 143 E. 2.1 S. 147; 122 II 1 E. 2 S. 6; 116 Ib 353 E. 3 S. 357 ff.).
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4.2. Die aufenthaltsbeendende Massnahme muss verhältnismässig sein. Dabei sind sowohl im Rahmen von Art. 96 AIG als auch von Art. 8 Ziff. 2 EMRK folgende Elemente zu berücksichtigen: (1) die Art und Schwere der begangenen Straftat und ob sie als Jugendlicher oder Erwachsener verübt wurde; (2) die Aufenthaltsdauer des Betroffenen im Land; (3) der seit der Tat vergangene Zeitraum; (4) das Verhalten des Ausländers während diesem; (5) die sozialen, kulturellen und familiären Bindungen zum Aufnahmestaat und zum Herkunftsland; (6) der Gesundheitszustand; (7) die mit der aufenthaltsbeendenden Massnahme verbundene Dauer der Fernhaltung sowie (8) allgemein die dem Betroffenen und seiner Familie drohenden Nachteile bei einer Ausreise in den Heimat- oder in einen Drittstaat. Unter dieses letzte Kriterium fällt insbesondere der Schutz des Kindesinteresses, möglichst mit beiden Elternteilen gemeinsam aufwachsen zu können (BGE 143 I 21 E. 5.5 S. 29 ff.; 135 II 377 E. 4.3 S. 381). Keines dieser Elemente ist für sich allein ausschlaggebend; erforderlich ist eine Würdigung der gesamten Umstände im Einzelfall (vgl. die Urteile 2C_410/2018 vom 7. September 2018 E. 4.2 und 2C_846/2014 vom 16. Dezember 2014 E. 2.4 mit Hinweisen).
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4.3. Die Niederlassungsbewilligung eines Ausländers, der sich schon seit langer Zeit im Land aufhält - und insbesondere von Angehörigen der "Zweiten Generation" - soll nur mit Zurückhaltung widerrufen werden (Urteil 2C_200/2013 vom 16. Juli 2013 E. 6.4.2). Diese Zurückhaltung rechtfertigt sich auch mit Blick auf Art. 12 Abs. 4 UNO-Pakt II (SR 0.103.2), wonach niemandem willkürlich das Recht entzogen werden darf, in sein eigenes Land einzureisen. Gemäss der Praxis des UN-Ausschusses für Menschenrechte, können sich auf diese Garantie nicht nur die eigenen Staatsangehörigen berufen, sondern auch Ausländerinnen und Ausländer, welche ihr Leben seit früher Jugend im Land verbracht haben und zu jenem ihrer Staatsangehörigkeit kaum mehr Beziehungen pflegen (vgl. Andreas Zünd/Thomas Hugi Yar, Aufenthaltsbeendende Massnahmen im schweizerischen Ausländerrecht, insbesondere unter dem Aspekt des Privat- und Familienlebens, EuGRZ 2013, S. 1 ff., Rz. 3). Bei gewichtigen Straftaten und bei Rückfall sowie bei wiederholter (unverbesserlicher) Delinquenz kann aber auch in diesen Fällen ein überwiegendes Interesse daran bestehen, die Anwesenheit des Ausländers zu beenden, da und soweit er (1) hochwertige Rechtsgüter verletzt oder in Gefahr gebracht hat bzw. (2) er sich von straf- und ausländerrechtlichen Massnahmen nicht beeindrucken lässt und damit zeigt, dass er auch künftig weder gewillt noch fähig erscheint, sich an die Rechtsordnung zu halten.
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Erwägung 5
 
5.1. Ausgangspunkt für das migrationsrechtliche Verschulden ist die vom Strafgericht ausgesprochene Strafe (BGE 134 II 10 E. 4.2 S. 23; 129 II 215 E. 3.1 S. 216). Im vorliegenden Fall wurde der Beschwerdeführer zu einer Freiheitsstrafe von zweieinhalb Jahren wegen Raubes verurteilt, davon ein Jahr unbedingt.
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5.2. Der Raub zählt zu den strafbaren Verhaltensweisen, welche - vorbehältlich der Anwendung der strafrechtlichen Härtefallklausel (Art. 66a Abs. 2 StGB) - heute zu einer obligatorischen Landesverweisung führen (Art. 66a Abs. 1 lit. c StGB). Zwar sind die entsprechenden Bestimmungen nicht auf Taten anwendbar, die - wie hier - vor dem 1. Oktober 2016 begangen wurden, doch trägt das Bundesgericht der damit durch den Verfassungs- und Gesetzgeber zum Ausdruck gebrachten besonderen Verwerflichkeit der in Art. 66a StGB genannten Delikte bei der Anwendung des geltenden Ausländerrechts im Rahmen von Art. 8 Ziff. 2 EMRK insofern Rechnung, als es dadurch zu keinem Widerspruch zu übergeordnetem Recht - insbesondere der EMRK oder dem verfassungsmässigen Verhältnismässigkeitsprinzip - kommt.
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5.3. Der Beschwerdegegner ist ein vielfacher Wiederholungstäter. So wurde er zwischen 2000 und 2011 insbesondere wegen wiederholter Sachbeschädigungen, wiederholter Diebstähle, versuchten Raubs, wiederholter Gewalt und Drohung gegen Beamte, Landfriedensbruchs, wiederholter Hausfriedensbrüche, wiederholter Nachtruhestörungen, wiederholter Betäubungsmitteldelikte, Geldfälschung, mehrfachen Inumlaufsetzens falschen Geldes, wiederholten Führens eines Motorfahrzeuges in angetrunkenem Zustand, mehrfachen Führens eines Motorfahrzeugs unter Drogeneinfluss, des Führens eines Personenwagens trotz entzogenem Führerausweis, der Vereitelung der Blut- und Urinprobe sowie der Verunreinigung fremden Eigentums verurteilt. Im Zusammenhang mit diesen Straftaten wurde er sowohl im Jahr 2001 und 2008 ausländerrechtlich verwarnt.
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5.4. Die lange Liste strafrechtlicher Delikte sowie die Schwere der letzten Freihheitsstrafe indizieren ein erhebliches migrationsrechtliches Verschulden des Beschwerdeführers, weshalb die Vorinstanz von einem hohen öffentlichen Interesse an seiner Wegweisung ausging.
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5.5. Der Beschwerdeführer wendet dagegen ein, dass die früheren Strafen längere Zeit zurück liegen, der im Jahre 2011 verübte Raub nicht als Tat mit besonderer Grausamkeit oder mit einem besonderen Gewaltpotential qualifiziert werden könne, der Fürsorgebezug aufgrund einer vorübergehenden Arbeitslosigkeit vor 8 Jahren bestanden habe und dieser dauerhaft beendet worden sei, er echte Reue bezeugt habe und er seit der Tat im Dezember 2011 nicht mehr straffällig geworden sei. Es sei deshalb lediglich von einem geringen Interesse an der aufenthaltsbeendenden Massnahme auszugehen.
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5.6. Die entsprechende Kritik an dem angefochtenen Entscheid überzeugt nicht. Bei schweren Straftaten, Rückfall und wiederholter Delinquenz besteht ein grosses öffentliches Interesse daran, zur Aufrechterhaltung der Ordnung bzw. Verhütung von (weiteren) Straftaten die Anwesenheit eines Ausländers zu beenden. Dieses ist umso bedeutender, als der Beschwerdeführer schon zweifach ausländerrechtlich verwarnt worden ist und ungeachtet dessen weiter delinquiert hat. Zudem ist zu berücksichtigen, dass er den im Jahre 2011 verübten Raub als Erwachsener (24-jährig) beging und er als der Drahtzieher der Straftat identifiziert wurde, die zur Fesselung der Filialleiterin des überfallenen Supermarktes geführt hatte. Der Beschwerdeführer hat sich insofern weder durch die zahlreichen Verurteilungen noch die gegen ihn ausgesprochenen Verwarnungen abschrecken lassen, eine weitere gravierende Straftat zu begehen, was auf eine "enorme Gleichgültigkeit gegenüber dem Straf- und Vollzugssystem" hinweist (vgl. Urteil 6B_499/2013 vom 22. Oktober 2013 E. 1.8). Schliesslich ist festzuhalten, dass nach Verbüssung seiner Freiheitsstrafe wiederum zwei Strafanzeigen gegen ihn erfolgten, darunter eine von seiner Ehefrau wegen häuslicher Gewalt. Das Verschulden des Beschwerdeführers muss gestützt darauf als straf- wie ausländerrechtlich schwer qualifiziert werden; es besteht insofern ein entsprechend grosses öffentliches (Sicherheits-) Interesse daran, dass er das Land verlässt.
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Erwägung 6
 
6.1. Das so umschriebene öffentliche Interesse ist im Rahmen von Art. 8 Ziff. 2 EMRK dem privaten Interesse des Beschwerdeführers und seiner Angehörigen an einem Verbleib im Land gegenüber zustellen. Obwohl der Beschwerdeführer seit seiner Geburt immer in der Schweiz gelebt hat und seine nächsten Familienangehörigen - die von ihm getrennt lebende Ehefrau und gemeinsame Tochter sowie Eltern und Geschwister - hier leben, hat die Vorinstanz seine familiären Bindungen in der Schweiz als nicht gefestigt beurteilt. Mangels einer beruflichen Qualifizierung sei es ihm nie gelungen, jeweils für eine längere Dauer erwerbstätig zu sein; zudem habe er die mangelnde Qualifizierung "beharrlich" nie behoben. Des Weiteren bestünden in den Akten keine Hinweise, dass er an seinem Wohnort über einen Bekanntenkreis verfüge, in Vereinen engagiert oder anderweitig sozial eingebunden sei. Aufgrund seiner über zehn Jahre dauernden, wiederholten Straffälligkeit, der gegen ihn aufgelaufenen Schulden und Betreibungen, des mehrjährigen Sozialhilfebezugs und seiner mangelhaften Bemühungen um Ausbildung müsse der Beschwerdeführer deshalb als kaum integriert gelten.
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Mangels gewichtiger privater oder familiärer Bindungen wiege deshalb das persönliche Interesse des Beschwerdeführers, ungeachtet der Tatsache, dass er seit seiner Geburt in der Schweiz lebt, am Verbleib das öffentliche Interesse an seiner Wegweisung nicht auf.
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6.2. Die Einwände des Beschwerdeführers, insbesondere der Hinweis, dass sowohl seine ursprüngliche als auch seine Kernfamilie in der Schweiz leben, er über eine Festanstellung verfüge und wirtschaftlich sowie persönlich zum Kindeswohl beitrage, vermögen die Gesamtwürdigung der Vorinstanz nicht zu entkräften. Aktenkundig ist, dass der Beschwerdeführer infolge der Trennung von seiner Ehefrau auch von seinem Kind getrennt lebt und er seine Beziehung zu diesem nur in einem zeitlich sehr beschränkten Rahmen wahrnimmt. Auch wenn der Beschwerdeführer in die Nähe seiner Kernfamilie gezogen ist, um sich besser an der Betreuung seines Kindes beteiligen zu können, kann insofern nicht von einer soliden Einbettung im familiären Umfeld gesprochen werden. Das Argument, dass nicht ausgeschlossen werden könne, dass die Eheleute in absehbarer Zeit wieder zusammenziehen, ist im Hinblick darauf zu relativieren, dass der Beschwerdeführer vor der Trennung von seiner Frau wegen häuslicher Gewalt polizeilich für 14 Tage des Hauses hatte verwiesen werden müssen und dass es sich hierbei schon um die zweite Massnahme dieser Art handelte. Schliesslich kann auch angesichts der häufigen Stellenwechsel und der Abwesenheit einer beruflichen Qualifikation nicht von einer überdurchschnittlichen beruflichen Integration gesprochen werden.
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6.3. Der Beschwerdeführer hat es nicht verstanden, die ihm gebotenen Chancen zu nutzen und hat insofern die sich hieraus ergebenden Konsequenzen zu tragen. Die von ihm ausgehende Rückfallgefahr bezüglich Gewaltdelikten kann ausländerrechtlich nicht mehr hingenommen werden. Daran ändert auch die Tatsache nichts, dass der Beschwerdeführer angeblich über keine Bezugspersonen mehr in seiner Heimat verfüge und er sich nur wenige Male dort aufgehalten habe. Wie er ausführt, verfügt er über gewisse - wenn auch nicht gute - Kenntnisse der Heimatsprache, weshalb die Vorinstanz willkürfrei darauf schliessen durfte, dass der Beschwerdeführer diese nach einigen Anfangsschwierigkeiten beherrschen wird. Die in der Schweiz gesammelten beruflichen und sprachlichen Erfahrungen werden ihm auch in seiner Heimat dienlich sein und ihm gestatten, sich dort ebenfalls ein Leben aufzubauen, weshalb eine Rückkehr in sein Heimatland nicht unzumutbar ist. Zudem dürften ihm die sozio-kulturellen Gegebenheiten in Bosnien und Herzegowina durch seine Familie bekannt gemacht worden sein. Die Beziehung zu seiner Tochter kann er über die Grenzen hinweg besuchsweise leben; tägliche Kontakte sind über die elektronischen Medien (Skype, WhatsApp usw.) möglich (vgl. dazu BGE 144 I 91 ff.).
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6.4. Zusammengefasst kann festgehalten werden, dass sich der Beschwerdeführer schon in seiner Jugend gehäuft straffällig gemacht hat, durch seine Mittäterschaft zum Raub hochwertige Rechtsgüter verletzt und in Gefahr gebracht hat und sich von zahlreichen straf- und ausländerrechtlichen Massnahmen nicht hat beeindrucken lassen. Damit gibt er zu erkennen, dass er auch künftig weder gewillt noch fähig erscheint, sich an die Rechtsordnung zu halten. Es besteht insofern ein überwiegendes wesentliches öffentliches Interesse an der Wegweisung des Beschwerdeführers, das durch dessen eingeschränktes privates Interesse am Verbleib in der Schweiz nicht aufgewogen wird.
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7. Bei diesem Verfahrensausgang wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 61 Abs. 1 BGG). Angesichts der Aussichtslosigkeit der gestellten Anträge ist seinem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung nicht zu entsprechen (Art. 64 BGG). Der unterliegende Beschwerdeführer hat die Kosten des Verfahrens zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Bei der Festsetzung der Höhe wird dem Umstand Rechnung getragen, dass das Bundesgericht das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung nicht vorweg beurteilt hat, was es dem Beschwerdeführer ermöglicht hätte, seine Eingabe noch zurückzuziehen. Parteientschädigungen sind nicht geschuldet (Art. 68 Abs. 1 und Abs. 3 BGG).
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 Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
 
2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird abgewiesen.
 
3. Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
 
4. Dieses Urteil wird den Verfahrensparteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Nidwalden, Verwaltungsabteilung, sowie dem Staatssekretariat für Migration (SEM) schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 18. September 2019
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Das präsidierende Mitglied: Zünd
 
Die Gerichtsschreiberin: De Sépibus
 
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