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Informationen zum Dokument  BGer 2C_408/2018  Materielle Begründung
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BGer 2C_408/2018 vom 17.09.2019
 
 
2C_408/2018
 
 
Verfügung vom 17. September 2019
 
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Stadelmann, als Einzelrichter,
 
Gerichtsschreiber Seiler.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________ AG,
 
Beschwerdeführerin,
 
vertreten durch Robert Desax, Rechtsanwalt, und/oder Dr. Peter Hongler,
 
gegen
 
Steuerverwaltung des Kantons Zug.
 
Gegenstand
 
Steuerrecht Lizenzgebühren / Fälligkeiten 2013 (pauschale Steueranrechnung),
 
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zug, Abgaberechtliche Kammer, vom 27. Februar 2018 (A 2016 16).
 
 
Nach Einsicht
 
in die Beschwerde der A.________ AG vom 7. Mai 2018 gegen das Urteil A 2016 16 des Verwaltungsgerichts des Kantons Zug, Abgaberechtliche Kammer, vom 27. Februar 2018,
1
in die Vernehmlassung der Vorinstanz vom 15. Mai 2018,
2
in die Vernehmlassung der Eidgenössischen Steuerverwaltung vom 19. Juni 2018,
3
in die Replik der Beschwerdeführerin vom 10. Juli 2018,
4
in das Schreiben der Beschwerdeführerin vom 15. August 2019, worin die Beschwerdeführerin dem Bundesgericht bekanntgibt, dass sie ihre Beschwerde zurückzieht,
5
 
in Erwägung,
 
dass der Instruktionsrichter als Einzelrichter über die Abschreibung von Verfahren zufolge Gegenstandslosigkeit, Rückzugs oder Vergleichs entscheidet (Art. 32 Abs. 2 BGG),
6
dass die Gerichtskosten in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt werden (Art. 66 Abs. 1 BGG),
7
dass auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden kann, wenn ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt wird (Art. 66 Abs. 2 BGG),
8
 
 verfügt der Einzelrichter:
 
1. Das Verfahren wird infolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben.
 
2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
 
3. Diese Verfügung wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zug, Abgaberechtliche Kammer, und der Eidgenössischen Steuerverwaltung schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 17. September 2019
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Einzelrichter: Stadelmann
 
Der Gerichtsschreiber: Seiler
 
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