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Informationen zum Dokument  BGer 2C_742/2019  Materielle Begründung
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BGer 2C_742/2019 vom 16.09.2019
 
 
2C_742/2019
 
 
Urteil vom 16. September 2019
 
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Zünd, als präsidierendes Mitglied,
 
Gerichtsschreiber Kocher.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Kantonales Steueramt Zürich,
 
Beschwerdegegner.
 
Gegenstand
 
Steuerperiode 2017, Ordnungsbusse,
 
Beschwerde gegen die Verfügung des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 2. Abteilung, Abteilungspräsident, vom 30. Juli 2019 (GB.2019.00002).
 
 
Erwägungen:
 
 
Erwägung 1
 
1.1. A.________ (nachfolgend: der Steuerpflichtige) hat steuerrechtlichen Wohnsitz in U.________/ZH. Mit Verfügung vom 27. November 2018 auferlegte das Steueramt des Kantons Zürich (KStA/ZH) dem Steuerpflichtigen eine Ordnungsbusse von Fr. 100.-- wegen nicht fristgerechten Einreichens der Steuererklärung zur Steuerperiode 2017. Nachdem das Steueramt die Ordnungsbusse mit Einspracheentscheid vom 12. April 2019 bestätigt hatte, gelangte der Steuerpflichtige an das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich. Dieses forderte ihn mit Verfügung vom 16. Mai 2019 in der Sache GB.2019.00002 auf, innert 20 Tagen seit Zustellung der Verfügung einen Kostenvorschuss von Fr. 750.-- zu leisten, weil er der Justiz des Kantons Zürich noch Kosten von Fr. 32'617.85 aus früheren Verfahren schulde. Für den Säumnisfall drohte das Verwaltungsgericht dem Steuerpflichtigen an, auf die Sache nicht einzutreten.
1
1.2. Gegen diesen Zwischenentscheid erhob der Steuerpflichtige Beschwerde an das Bundesgericht, das die Eingabe mit Urteil 2C_581/2019 vom 12. Juli 2019 abwies.
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1.3. Mit Verfügung vom 30. Juli 2019 in der Sache GB.2019.00002 vom 30. Juli 2019 stellte das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich einzelrichterlich fest, dass der am 14. Mai 2019 festgesetzte Kostenvorschuss nicht geleistet worden sei. Wie dem Steuerpflichtigen für den Fall der Nichtleistung des Kostenvorschusses angedroht, sei auf seine Beschwerde nicht einzutreten.
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1.4. Der Steuerpflichtige erhebt am 5. September 2019 beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten. Er beantragt, die Verfügung vom 30. Juli 2019 sei aufzuheben.
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1.5. Das präsidierende Mitglied als Instruktionsrichter (Art. 32 BGG [SR 173.110]) hat von Instruktionsmassnahmen abgesehen.
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Erwägung 2
 
2.1. Mit Blick auf die ihres Erachtens ungenutzte Frist zur Leistung des Kostenvorschusses hat die Vorinstanz einen Nichteintretensentscheid gefällt. Dabei handelt es sich um einen Endentscheid (Art. 90 BGG). Im bundesgerichtlichen Verfahren kann der Streitgegenstand, verglichen mit dem vorinstanzlichen Verfahren, zwar eingeschränkt (minus), nicht aber ausgeweitet (plus) oder geändert (aliud) werden (Art. 99 Abs. 2 BGG; BGE 143 V 19 E. 1.1 S. 22).
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2.2. Streitig und zu prüfen kann im bundesgerichtlichen Verfahren folglich nur sein, ob die Vorinstanz willkürfrei und bundesrechtskonform erkannt hat, mangels Leistung des Kostenvorschusses sei auf die Beschwerde nicht einzutreten. Alles Weitere liegt ausserhalb des Streitgegenstandes und ist nicht zu hören. Ob der Kostenvorschuss rechtzeitig geleistet worden sei, ist eine Tatfrage, welche das hier anwendbare rein kantonale Verfahrensrecht beschlägt. Mithin herrscht die qualifizierte Rüge- und Begründungsobliegenheit gemäss Art. 106 Abs. 2 BGG. Damit das Bundesgericht auf die Sache eintreten kann, ist in der Beschwerde klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen, dass und inwiefern verfassungsmässige Individualrechte verletzt worden sein sollen (BGE 145 II 32 E. 5.1 S. 41). Rein appellatorische Kritik entspricht diesen Anforderungen nicht (BGE 145 I 121 E. 2.1 S. 133).
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2.3. Diesen Anforderungen genügt die vorliegende Beschwerde offensichtlich nicht, selbst wenn berücksichtigt wird, dass eine Laienbeschwerde vorliegt, weshalb die formellen Anforderungen nicht allzu hoch anzusetzen sind (Urteil 2C_261/2019 vom 15. August 2019 E. 2.3.3). Der Steuerpflichtige nutzt seine Beschwerdeschrift zwar, um weit zurückzublenden und die Vorgeschichte darzustellen, wie sie sich in seinen Augen zugetragen hat. Er streift dabei auch das Urteil 2C_261/2019 vom 15. August 2019, das nicht seinen Erwartungen entsprechend ausgefallen ist. Beides ist aber nicht Streitgegenstand. Streitig kann, wie dargelegt, einzig sein, ob die Vorinstanz verfassungsrechtlich haltbar zum Schluss gekommen ist, die Zahlungsfrist sei ungenutzt verstrichen, weshalb auf die Beschwerde nicht einzutreten sei. Dazu äussert sich der Steuerpflichtige auch nicht beiläufig, zumal die Vorbringen ohnehin appellatorische Züge tragen. Eine Auseinandersetzung mit der sich stellenden Verfassungsfrage ist nicht ersichtlich.
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2.4. Auf die Beschwerde ist nicht einzutreten, was durch einzelrichterlichen Entscheid des präsidierenden Mitglieds zu geschehen hat (Art. 108 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG).
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Erwägung 3
 
Nach dem Unterliegerprinzip (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG) sind die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens dem Steuerpflichtigen aufzuerlegen. Dem Kanton Zürich ist keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 68 Abs. 3 BGG).
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 Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:
 
 
Erwägung 1
 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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Erwägung 2
 
Die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
12
 
Erwägung 3
 
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 2. Abteilung, Abteilungspräsident, und der Eidgenössischen Steuerverwaltung schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 16. September 2019
14
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
15
des Schweizerischen Bundesgerichts
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Das präsidierende Mitglied: Zünd
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Der Gerichtsschreiber: Kocher
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