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Informationen zum Dokument  BGer 2C_741/2019  Materielle Begründung
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BGer 2C_741/2019 vom 13.09.2019
 
 
2C_741/2019
 
 
Urteil vom 13. September 2019
 
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Zünd, präsidierendes Mitglied,
 
Bundesrichterinnen Aubry Girardin, Hänni,
 
Gerichtsschreiberin Mayhall.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________ AG,
 
Beschwerdeführer,
 
vertreten durch Rechtsanwalt Thomas Hess,
 
gegen
 
1. Verband B.________,
 
vertreten durch Rechtsanwalt Flavio Decurtins,
 
2. C.________ AG und D.________ AG,
 
vertreten durch Rechtsanwalt Peder Cathomen,
 
Beschwerdegegner.
 
Gegenstand
 
Submission,
 
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden vom 25. Juli 2019 (U 19 14).
 
 
Erwägungen:
 
 
Erwägung 1
 
1.1. Am 6. Juli 2018 schrieb der Verband B.________ im offenen Verfahren gemäss GATT/WTO den Sammel- und Transportdienst von Haus- und Gewerbekehricht, Papier, Karton, Dosen, Altöl und Haushaltbatterien im Verbandsgebiet für die Jahre 2020-2032 aus. Auf die am 6. November 2018 erfolgte Offerteröffnung haben fünf Anbieter eine Offerte eingereicht:
1
C.________ AG/D.________ AG (Grundangebot)  Fr. 1'130'445.05
2
C.________ AG/D.________ AG (Unternehmervariante)  Fr. 1'207'342.85
3
A.________ AG (Grundangebot)  Fr. 1'290'166.30
4
A.________ AG (Unternehmervariante)  Fr. 1'314'828.53
5
E.________ AG  Fr. 1'353'079.30
6
Alle fünf Offerten wurden für gültig befunden. Nach Bereinigung und Bewertung der Offerten erteilte der Verband B.________ mit Vergabebeschluss vom 15. Januar 2019 den Zuschlag an die C.________ AG/D.________ AG für deren Grundangebot.
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Dagegen erhob die A.________ AG mit Eingabe vom 28. Januar 2019 Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden und beantragte die Aufhebung des angefochtenen Submissionsentscheids, den Ausschluss der Zuschlagsempfängerin, eventualiter seien die Offerten der Zuschlagsempfängerin als weniger preiswert zu erklären, sowie die direkte Vergabe der ausgeschriebenen Arbeiten an sich selber.
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1.2. Mit Urteil vom 25. Juli 2019 wies das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden die Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat. A.________ AG gelangt mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten und subsidiärer Verfassungsbeschwerde vom 4. September 2019 an das Bundesgericht und beantragt, es sei die Ungültigkeit des Zuschlags an die Beigeladene festzustellen, das Urteil des Verwaltungsgerichts (des Kantons Graubünden) vom 25. Juli 2019 sei aufzuheben und die Angelegenheit sei zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, eventualiter sei der Zuschlag an die Beschwerdeführerin zu erteilen. Die Beschwerdeführerin ersucht um Erteilung der aufschiebenden Wirkung. Es wurde weder ein Schriftenwechsel durchgeführt noch sind andere Instruktionsmassnahmen angeordnet worden.
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Erwägung 2
 
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten steht gegen Entscheide kantonaler letzter Instanzen auf dem Gebiet des öffentlichen Beschaffungswesens nur unter der doppelten Voraussetzung offen, dass (1) der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 1994 über das öffentliche Beschaffungswesen oder des Abkommens vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über bestimmte Aspekte des öffentlichen Beschaffungswesens erreicht, und (2) sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt (Art. 83 lit. f.; Art. 42 Abs. 2 BGG; BGE 141 II 113 E. 1.2 S. 116 f.). Die Beschwerdeführerin wirft die Rechtsfrage auf, ob das kantonale Gericht in Beachtung der Untersuchungsmaxime und des Offizialprinzips verpflichtet sei zu prüfen, ob die Zuschlagsempfängerin die Eignungskriterien, hier namentlich die Einhaltung der Strassenverkehrsvorschriften, erfülle. Das Bundesgericht hat diese Frage in einem publizierten Leiturteil bereits dahin beantwortet, dass wie in jedem Verwaltungsverfahren die Behörde auch im Submissionsverfahren grundsätzlich den erhobenen Sachverhalt von Amtes wegen abzuklären habe, ohne dabei an die Vorbringen oder Beweisanträge der Beteiligten gebunden zu sein. Dabei stelle die Behörde in der Regel primär auf die von den Anbietern eingereichten Unterlagen ab und sei insbesondere nicht verpflichtet, von Amtes wegen mangelhaft oder unvollständig eingereichte Unterlagen oder Angaben zu vervollständigen (BGE 139 II 489 E. 3.2 S. 495). Mangels höchstrichterlichen Klärungsbedarfs der Tragweite der Untersuchungsmaxime im Submissionsverfahren ist die Voraussetzung von Art. 83 lit. f Ziff. 2 BGG nicht erfüllt, weshalb auf die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nicht eingetreten werden kann.
10
 
Erwägung 3
 
Zulässig ist zwar grundsätzlich die gleichzeitig erhobene subsidiäre Verfassungsbeschwerde (Art. 113 BGG), womit, unter Einhaltung der qualifizierten Rügepflicht (Art. 106 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 117 BGG), nur die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden kann (Art. 116 BGG). Sie ist jedoch, weil offensichtlich unbegründet, im vereinfachten Verfahren unter Verweis auf den angefochtenen Entscheid abzuweisen (Art. 109 Abs. 2 lit. a und Abs. 3 in Verbindung mit Art. 117 BGG).
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3.1. Die Beschwerdeführerin rügt, die Vorinstanz gebe über weite Strecken die Parteistandpunkte wieder, ohne allerdings sich mit den fachlich fundierten Vorbringen wirklich auseinanderzusetzen. Die Vorinstanz habe lediglich ihre Schlussfolgerungen wiedergegeben, aber weshalb sie zu diesen Schlussfolgerungen gelangt sei, stehe mit keinem Wort. Angesichts dessen, dass die Motive zu den Begründungen fehlen würden, habe die Vorinstanz das rechtliche Gehör verletzt.
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Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) folgt unter anderem die grundsätzliche Pflicht der Behörden, ihren Entscheid zu begründen. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass der Betroffene den Entscheid gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann. Die Begründung muss kurz die wesentlichen Überlegungen nennen, von denen sich das Gericht hat leiten lassen und auf die sich sein Entscheid stützt. Nicht erforderlich ist hingegen, dass sich der Entscheid mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (BGE 142 III 433 E. 4.3.2 S. 436 mit Hinweisen).
13
Im angefochtenen Urteil hat die Vorinstanz detailliert ausgeführt, weshalb ihrer Ansicht nach die in Anhang 2 Ziff. 6 aufgeführten Unterlagen, die gemäss Ausschreibungsunterlagen dem Angebot beizulegen waren, weder fehlen würden noch mangelhaft seien (vgl. angefochtenes Urteil Ziff. 2.2.1.5 betreffend Fuhrpark und Strassenbeschrieb, Ziff. 2.2.1.8 betreffend Wäge- und Rapportsystem, Ziff. 2.2.1.4 betreffend Finanzierungsnachweis; Ziff. 2.2.1.6 betreffend Ablauf und Konzeption Auftragsabwicklung). Dasselbe gilt für die Unterlagen Ausschreibung Anhang 2 Ziff. 4 (vgl. angefochtenes Urteil Ziff. 2.2.1.7 betreffend Abfallsammelanlage ASA; Ziff. 2.2.1.9 betreffend Zeiterfassungssystem; Ziff. 2.2.1.10 betreffend Notfallregelung). Auch im Zusammenhang mit der Überprüfung der Bewertung der Angebote hat die Vorinstanz begründet, inwiefern das Unterkriterium 'Routenplan' berücksichtigt worden sei (angefochtenes Urteil, Ziff. 2.2.3.2). Das angefochtene Urteil ermöglichte der Beschwerdeführerin eine sachgerechte Anfechtung, weshalb die aus der Verfassung (Art. 29 Abs. 2 BV) fliessenden Minimalanforderungen an eine Begründung nicht verletzt sind.
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3.2. Auch die weiteren Rügen der Verletzung verfassungsmässiger Rechte sind unbegründet, soweit sie entgegen genommen werden können (Art. 106 Abs. 2 BGG). Die Vorinstanz konnte angesichts dessen, dass die Beschwerdeführerin eine Ausnahmebewilligung für Breitenbeschränkungen ins Recht legte und der unbestritten gebliebenen Darstellung, gestützt auf die bisherigen Erfahrungen sei mit der Erteilung der jeweiligen Jahresbewilligungen zu rechnen, in zulässiger antizipierter Beweiswürdigung (BGE 134 I 140 E. 5.3 S. 148; 131 I 153 E. 3 S. 157) von der Einholung eines Amtsberichts absehen. Eine offensichtlich unrichtige bzw. willkürliche Sachverhaltsfeststellung, die erst vorliegt, wenn diese widersprüchlich oder aktenwidrig ist oder auf einem offensichtlichen Versehen beruht bzw. klarerweise den tatsächlichen Verhältnissen widerspricht (vgl. etwa BGE 137 I 58 E. 4.1.2 S. 62), wird mit dem blossen Hinweis auf die angebliche Nichtbeachtung von Finanzierungslücken oder der angeblich fehlenden Überprüfung der Tauglichkeit des Erfassungsystems F.________ nicht in einer den Anforderungen an die qualifizierte Rügepflicht (Art. 106 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 117 BGG) genügenden Weise begründet, weshalb darauf nicht weiter einzugehen ist.
15
Ebenso wenig zeigt die Beschwerdeführerin mit der Erwähnung, im vorliegenden Fall würde der Nachweis eines funktionierenden elektronischen Erfassungs- und Rapportsystems, die vollständige Ausrüstung mit einem solchen System aller zum Einsatz gelangender Fahrzeuge, ein genügender Finanzierungsnachweis, ein vollständiges Konzept der Ablauf- und Auftragsabwicklung inklusive ASA, eine taugliche Notfallregelung sowie eine Garantie der Einhaltung der Verkehrsregeln fehlen, nicht auf, inwiefern das angefochtene Urteil offensichtlich unhaltbar sein sollte, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch stehe, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletze oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderlaufe. Dass das angefochtene Urteil mit der Darstellung der beschwerdeführenden Partei nicht übereinstimmt oder eine andere Lösung oder Würdigung vertretbar erscheint oder gar vorzuziehen wäre, genügt für die Begründung von Willkür praxisgemäss nicht (BGE 138 V 74 E. 7 S. 82; 136 III 552 E. 4.2 S. 560; 135 V 2 E. 1.3 S. 4 mit Hinweisen).
16
Die Verfassungsbeschwerde ist als offensichtlich unbegründet abzuweisen (Art. 109 Abs. 2 lit. a in Verbindung mit Art. 117 BGG).
17
Mit dem instanzabschliessenden Entscheid in der Sache wird das Gesuch um aufschiebende Wirkung gegenstandslos.
18
 
Erwägung 4
 
Bei diesem Verfahrensausgang trägt die Beschwerdeführerin die Kosten (Art. 65 Abs. 2 BGG) des bundesgerichtlichen Verfahrens (Art. 66 Abs. 1 BGG). Eine Ausrichtung einer Parteientschädigung erübrigt sich schon deswegen, weil die Beschwerdegegnerinnen nicht zur Vernehmlassung aufgefordert worden sind (Art. 68 Abs. 1 e contrario BGG).
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 Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1. Auf die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten wird nicht eingetreten.
 
2. Die subsidiäre Verfassungsbeschwerde wird abgewiesen.
 
3. Die Gerichtskosten von Fr. 5'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
 
4. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 13. September 2019
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Das präsidierende Mitglied: Zünd
 
Die Gerichtsschreiberin: Mayhall
 
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